BUR

Landrat / Parlament - Vorlage (Fortsetzung)


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10. Rechtsänderungen auf Verfassungs- und Gesetzesstufe

(Die Aenderungen gegenüber dem geltenden Recht sind kursiv hervorgehoben)


10.1 Kantonsverfassung, KV (Systematische Gesetzessammlung, SGS, 100)


§ 84 Absatz 2:


Strafverfolgungsbehörden sind die Staatsanwaltschaft, die Bezirksstatthalterämter und das Besondere Untersuchungsrichteramt.


Bemerkung: In § 84 Absatz 2 der Kantonsverfassung (KV) sind als Strafverfolgungsbehörden die Staatsanwaltschaft und die Bezirksstatthalterämter bezeichnet. Da auch das Besondere Untersuchungsrichteramt Funktionen der Strafverfolgung übernimmt, muss § 84 Absatz 2 ergänzt werden.




10.2 Gerichtsverfassungsgesetz (SGS 170)


10.2.1 § 16 Statthalterämter, Besonderes Untersuchungsrichteramt , Staatsanwaltschaft


Die Untersuchung strafbarer Handlungen und die Strafverfolgung obliegen:


a. den Statthalterämtern;


b. dem Besonderen Untersuchungsrichteramt;


c. der Staatsanwaltschaft.


Bemerkung: Die in der Verfassung vollzogene Aenderung muss auch auf Gesetzesstufe umgesetzt werden. Die Durchführung von Strafuntersuchungen obliegt nicht ausschliesslich den Statthaltern, sondern auch deren Stellvertretern und Stellvertreterinnen und den Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamten. Daher wird im Gesetzestext - in Uebereinstimmung mit dem bisherigen Titelwortlaut - der Begriff "Statthalteramt", der alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfasst - verwendet.




10.2.2 § 17 Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamte


Die Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamten sind unter der Leitung der Statthalterin oder des Statthalters beziehungsweise der Besonderen Untersuchungsrichterin oder des Besonderen Untersuchungsrichters zur Vornahme von Untersuchungshandlungen befugt.


Bemerkung: Der Begriff des Besonderen Untersuchungsrichters oder der Besonderen Untersuchungsrichterin wird eingeführt und der Gesetzeswortlaut erhält eine geschlechtsneutrale Fassung. Der bisherige Gesetzeswortlaut wird vereinfacht, indem der unnötige Zusatz, wonach die Beamten der Statthalterämter als Untersuchungsbeamte zeichnen, wegfällt.




10.2.3. § 18 Aufsicht


Die Statthalterämter und das Besondere Untersuchungsrichteramt unterstehen für ihre Untersuchungstätigkeit in Strafsachen der Ueberweisungsbehörde und für ihre übrige Tätigkeit dem Regierungsrat.


Bemerkung: Für das Besondere Untersuchungsrichteramt gelten dieselben aufsichtsrechtlichen Bestimmungen wir für die Statthalterämter. Vorläufig nimmt daher die Ueberweisungsbehörde die Fachaufsicht wahr und der Regierungsrat ist die Aufsichtsinstanz für die administrativen Belange. Später sollen die Statthalterämter und das Besondere Untersuchungsrichteramt vollständig dem neu zu schaffenden Kantonsgericht unterstellt sein. Diese Unterstellung muss im Rahmen weiterer Revisionen der Kantonsverfassung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Verwaltungsorganisationsgesetzes erfolgen.




10.2.4 § 24 Obergericht, Verwaltungsgericht, Strafgericht, Jugendgericht, Ueberweisungsbehörde, Bezirksgerichte, Friedensrichterämter , Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Statthalterinnen und Statthalter , Besondere Untersuchungsrichterinnen und Besondere Untersuchungsrichter, Kanzleipersonal


Absatz 6:


Die Statthalterinnen und die Statthalter sowie die Besonderen Untersuchungsrichterinnen und die Besonderen Untersuchungsrichter werden vom Obergericht, der Ueberweisungsbehörde und dem Regierungsrat angestellt.


Bemerkung: Nicht nur für die Aufsicht, sondern konsequenterweise auch für die Wahlart und die Wahlfähigkeit gelten für die Besondere Untersuchungsrichterin und den Besonderen Untersuchungsrichter dieselben Regeln wie für die Statthalterin und den Statthalter. Für die Wahlart bedarf es der gesetzlichen Anpassung in § 24 (in der Fassung gemäss neuem Personalgesetz). Als Statthalterin oder als Statthalter und somit auch als Besondere Untersuchungsrichterin oder als Besonderer Untersuchungsrichter ist jede stimmberechtigte Person wählbar (§ 50 KV in Verbindung mit § 27 Absatz 1 GVG). Eine gesetzliche Anpassung ist daher nicht notwendig.




10.3 Strafprozessordnung (SGS 251)


2a Besonderes Untersuchungsrichteramt


1 Das Besondere Untersuchungsrichteramt ist zuständig für:


a. die Untersuchung von bestimmten Strafhandlungen im Bereich der Wirtschaftskriminalität;


b. die Untersuchung von Strafhandlungen im Bereich des organisierten Verbrechens.


2 Als bestimmte Strafhandlungen im Bereich der Wirtschaftskriminalität gelten insbesondere Verbrechen und Vergehen des zweiten, zehnten und elften Titels sowie Strafhandlungen gemäss den Artikeln 305bis und 305ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB):


a. die sich auf dem Gebiet des kaufmännischen Verkehrs ereignen;


b. denen umfangreiche oder komplizierte Vorgänge zugrunde liegen, und


c. deren Untersuchung besondere wirtschaftliche oder besondere buchhalterische Kenntnisse erfordert.


3 Als Strafhandlungen im Bereich des organisierten Verbrechens gelten solche:


a. an denen kriminelle Organisationen im Sinne von Artikel 260ter StGB beteiligt sind, oder


b. die der Unterstützung krimineller Organisationen dienen.


4 Das besondere Untersuchungsrichteramt hat innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs dieselben Rechte und Pflichten wie die Statthalterämter.




§ 2b Verfahren


1 Das zuständige Statthalteramt orientiert das Besondere Untersuchungsrichteramt umgehend über Strafhandlungen gemäss § 2a.


2 Das Statthalteramt und das Besondere Untersuchungsrichteramt verständigen sich im Einzelfall über die Zuständigkeit für die Durchführung der Strafuntersuchung. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Ueberweisungsbehörde endgültig.


Bemerkung: Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden ist in der Strafprozessordnung geregelt. Die örtliche Zuständigkeit des Besonderen Untersuchungsrichteramts bedarf keiner zusätzlichen Festlegung. Hingegen muss die sachliche Zuständigkeit in der Strafprozessordnung normiert werden.


In Ziffer 2 dieser Vorlage ist das Tätigkeitsfeld des BUR (Untersuchung von bestimmten Wirtschaftsdelikten und von strafbaren Handlungen und Untersuchung von strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität) umschrieben. In Absatz 2 sind - neben den beiden Bestimmungen von 305bis (Geldwäscherei) und 305ter (mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht) die Abschnitte des Strafgesetzbuches mit jenen Strafbeständen aufgeführt, die im Zusammenhang mit der Wirtschaftskriminalität regelmässig zur Anwendung kommen. Der Vermerk "insbesondere" weist darauf hin, dass die Aufzählung nicht abschliessend ist: Wie vorne in Ziffer 2.2.1 dargelegt, bestehen in zahlreichen Spezialgesetzen weitere Strafbestimmungen, die enge Bezüge zur Wirtschaftskriminalität aufweisen (z.B. Steuergesetzgebung, Gesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb, Bankengesetzgebung).


Anhaltspunkte für das Vorliegen des Strafbestandes allein reichen in der Regel nicht aus, um die Zuständigkeit des BUR zu begründen. Dazu müssen die weiteren, in Absatz 2 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein:


a. Die Straftat muss sich auf dem Gebiet des kaufmännischen Verkehrs ereignen: Unter "kaufmännischer Verkehr" sind der berufsmässige Handel, Kauf und Verkauf zu verstehen.


b. Der Straftat müssen umfangreiche oder komplizierte Vorgänge zugrunde liegen: Die Kriterien des Umfangs und der Komplexität der Straftat sind vorne unter Ziffer 2.2.4 erläutert.


c. Die Untersuchung der Straftat muss besondere wirtschaftliche oder buchhalterische Kenntnisse erfordern: Das Kriterium der "besonderen Wirtschaftskenntnisse" ist vorne unter Ziffer 3.2 näher umschrieben. Besondere buchhalterische Kenntnisse sind für eine Strafuntersuchung insbesondere dann erforderlich, wenn sich die der Buchhaltung zugrunde liegende Buchführung auf vielfältige und sehr komplizierte Geschäftsvorgänge bezieht.


Die das organisierte Verbrechen kennzeichnenden Merkmale sind vorne unter Ziffer 2.3 aufgeführt. Die Beteiligung einer kriminellen Organisation an Straftaten ist in verschiedenen Formen (Täterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) möglich. Aufgrund des Sachzusammenhanges fällt in den Zuständigkeitsbereich des BUR auch die die Untersuchung von strafbaren Handlungen in Form der Unterstützung von kriminellen Organisationen durch Dritte, die der Organisation selbst nicht angehören (vgl. Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 260ter StGB).


Aufgrund der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung für das BUR und allfälliger, konkretisierender Weisungen der Ueberweisungsbehörde verständigen sich das Statthalteramt und das Besondere Untersuchungsrichteramt im Einzelfall über die Zuständigkeit. Sollte ausnahmsweise einmal keine Einigung zustande kommen, entscheidet die Ueberweisungsbehörde in ihrer Funktion als vorgesetzte Instanz endgültig über die Zuweisung der Strafuntersuchung.


Das Besondere Untersuchungsrichteramt verfügt über dieselben Rechte und Pflichten wie die Statthalterämter in ihrer Funktion als Strafverfolgungsbehörden. Es ist insbesondere befugt, gemäss den Bestimmungen der Strafprozessordnung Untersuchungshandlungen vorzunehmen und Zwangsmassnahmen anzuordnen.




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