BUR (Verfassung des Kantons Basel-Landschaft; Entwurf)

Landrat / Parlament - Vorlage (Fortsetzung)


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Entwurf

Verfassung des Kantons Basel-Landschaft




Änderung vom




I.


Die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 (GS 29.276; SGS 100) wird wie folgt geändert:


§ 84 Absatz 2


Strafverfolgungsbehörden sind die Staatsanwaltschaft, die Bezirksstatthalterämter und das Besondere Untersuchungsrichteramt.




II.


Diese Aenderung bedarf der Genehmigung des Bundes.




III.


Diese Aenderung ist nur wirksam, sofern die Aenderung vom..... des Gerichtsverfassungsgesetzes und die Aenderung vom....der Strafprozessordnung in der Volksabstimmung angenommen werden.




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