1997-238

Landrat des Kantons Basel-Landschaft

Motion: Kataster über die öffentlich rechtlichen Eigentumsbeschränkungen bei Grundstücken (97/238)



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Zur Systematischen Gesetzessammlung (SGS)
Zu Hinweise und Erklärungen



Bewilligungen für Bauten, Erschliessungen, Nutzungsumlagerungen, Grenzmutationen, Einbau von Tankanlagen, Zweckentfremdung meliorationstechnischer Anlagen, usw. sind heute mit Auflagen öffentlich rechtlicher Art verbunden. Die Eigentumsbeschränkungen leiten sich aus den verschiedenen Gesetzen wie Raumplanung, Umweltschutz, bäuerliches Bodenrecht, Baugesetz, Lärmschutzverordnung, Denkmalpflege usw. ab. Nicht alle Beschränkungen können im Grundbuch eingetragen werden. Voraussetzung für einen entsprechenden Eintrag ist der ausdrückliche Vermerk für den Grundbucheintrag in einem Gesetz. Das Grundbuch regelt von seiner Zweckbestimmung her das Privatrecht. Dieser Zustand macht sich immer mehr störend bemerkbar. Für öffentlich rechtliche Eigentumsbeschränkungen auf einem Grundstück ohne speziellen Eintrag im Grundbuch fehlt heute ein umfassendes oder zentrales Register oder Kataster. Somit befinden sich die erlassenen Auflagen in der Regel bei derjenigen Dienststelle/Behörde oder Gemeinde, welche die Auflage erlassen hat. Folge davon sind fehlende Übersicht sowohl für die verschiedenen Behörden/Bewilligungsinstanzen wie auch für die Grundeigentümer. Je nach Situation kann sich dieser Mangel auf beiden Seiten bemerkbar machen, auch finanzielle Auswirkungen sind möglich.


Ein vollständiges Kataster/Register über die öffentlich rechtlichen Eigentumsbeschränkungen ist für die Zukunft notwendig, und zwar vorzugsweise auf die einzelne Parzelle bezogen. Nur so können die Bewilligungsorgane in Kenntnis aller Rahmenbedingungen koordinierte und damit konsistente Entscheide fällen. Der im neuen Bau- und Raumplanungsgesetz in Aussicht genommene Nutzungstransport zwischen benachbarten Grundstücken unterstreicht die Bedeutung.


Die im Gang befindliche Aufbau des EDV-Grundbuches und eines geographischen Informationssystems in der kantonalen Verwaltung über alle Grundstücke sollte eine Realisierung dieses Katasters/Registers mit Hilfe der Informatik mit vertretbarem Aufwand möglich machen.




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