1997-239
Landrat des Kantons Basel-Landschaft
Postulat betreffend kantonal einheitliche Absenzen-Regelung (Ferien) während der ordentlichen Schulzeit
Zu Geschäfte des Landrates (Übersicht)
Zur Systematischen Gesetzessammlung (SGS)
Zu Hinweise und Erklärungen
Peter Brunner, SD
13. November 1997
Nr. 1997-239
Bewilligungen für Ferienverlängerungen während der ordentlichen Schulzeit werden im Kanton Baselland von den Schulpflegen oder dem Rektorat der weiterführenden Schulen wahrgenommen (Dekret zum Schulgesetz, Paragraph 15).
Gesuche um Ferienverlängerungen werden dabei je nach Gemeinde (Schulpflegen), sehr unterschiedlich behandelt.
Während gewisse Gemeinden grundsätzlich alle Absenzgesuche betreffend Ferienverlängerung ablehnen und damit die Eltern zu Notlösungen via Absenzmeldungen durch Krankheit provozieren, praktizieren andere Gemeinden kooperative Lösungen, indem zum Beispiel pro Jahr ein von Schuljahr zu Schuljahr übertragbarer Dispositionstag möglich ist.
Damit wird im positiven Sinne auch signalisiert, dass in gewissen Fällen eine flexible Lösung bzw. Ferienverlängerung möglich ist, andererseits dies aber im Interesse des Kindes wie der Schulklasse relativ eng begrenzt sein muss.
Ich bitte daher den Regierungsrat, kantonal einheitlich (Minimalstandard), eine Ferienabsenzregelung während der ordentlichen Schulzeit (zum Beispiel das Modell der Gemeinde Aesch, ein freier Dispositionstag pro Schuljahr, mit Übertragungsmöglichkeit) verbindlich vorzugeben.
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