1998-103 (1)

Landrat / Parlament || Bericht vom 5. Oktober 1998 zur Vorlage 1998-103


Bericht der Justiz- und Polizeikommission an den Landrat


Amtszeitbeschränkung für Gemeindebehörden


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





1. Ausgangslage

1.1 Motion Steiner


Am 11. September 1995 reichte Urs Steiner gemeinsam mit 17 Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichnern die Motion betreffend Gemeindeautonomie für Amtszeitbeschränkung von Gemeindebehörden ein. Sie beauftragt den Regierungsrat, dem Landrat eine Vorlage zu unterbreiten, wonach die Gemeinde autonom ist, für ihre Behörden eine Amtszeitbeschränkung einzuführen. Am 15. Januar 1996 wurde die Motion vom Landrat mit 38:26 Stimmen überwiesen.




1.2 Vorlage des Regierungsrates


Gestützt auf diesen verbindlichen Auftrag beantragt der Regierungsrat dem Landrat die Ergänzung der Kantonsverfassung mit einer Bestimmung, wonach die Gemeinden in der Gemeindeordnung vorsehen können, dass Mitglieder ihrer Behörden nach Ablauf einer bestimmten Amtszeit für die nächstfolgende Amtsperiode nicht wieder wählbar sind. Damit wird auf Verfassungsebene festgehalten, dass diese Einschränkung des passiven Wahlrechts auf der Stufe der Gemeindeordnung festgelegt werden muss und damit dem obligatorischen Referendum in der jeweiligen Gemeinde untersteht. Beschliesst eine Gemeinde, die Amtszeitbeschränkung einzuführen, muss sie in der Gemeindeordnung festlegen, welche Gemeindebehörden unter die Amtszeitbeschränkung fallen. Der Begriff „Mitglieder ihrer Behörden" gemäss der vorgeschlagenen Verfassungsergänzung bezieht sich nicht nur auf die in § 6 des Gemeindegesetzes ausdrücklich als „Gemeindebehörden" definierten Organe, sondern auch auf die im Gemeindegesetz als „übrige kollegial zusammengesetzte Organe" bezeichneten Gemeindebehörden. Im weitern stellt die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung klar, dass der Ausschluss nur für die nächstfolgende Amtsperiode zulässig ist, also nicht für mehrere aufeinanderfolgende Amtsperioden. Gegenüber der Vernehmlassungsvorlage wird darauf verzichtet, den Gemeinden eine Mindestamtszeit vor der „Amtszeitpause" vorzuschreiben.




1.3 Kommissionsberatung


Die JPK hat die Vorlage anlässlich ihrer Sitzungen vom 24. August und 21. September 1998 in zwei Lesungen und im Beisein von Regierungsrat Andreas Koellreuter sowie dem stellvertretenden Direktionssekretär S. Mathis bearbeitet.




2. Bedeutung und Tragweite der Möglichkeit einer Amtszeitbeschränkung für Gemeindebehörden


Für und gegen die Einführung von Amtszeitbeschränkungen gibt es zahlreiche gute Gründe, die allseits bekannt sind und an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden brauchen. Die JPK hat anlässlich ihrer Beratungen die bereits bekannten Gründen nicht zu erweitern vermocht, was auch nicht ihre Aufgabe war, weil Gegenstand der Vorlage nicht die Frage bildet, ob auf Gemeindeebene eine Amtszeitbeschränkung eingeführt werden soll oder nicht. Vielmehr geht es darum, ob die Gemeinden die Kompetenz erhalten sollen, unter Beachtung der in der Verfassung festgelegten Randbedingungen (Verhältnismässigkeitsprinzip) für sich eine solche Amtszeitbeschränkung einzuführen. Es handelt sich somit um eine Vorlage zur Stärkung der Gemeindeautonomie.


Der diese Vorlage auslösende Vorstoss muss vor dem Hintergrund gesehen werden, dass der Kanton Bern als einer von wenigen Kantonen in der Schweiz eine entsprechende Bestimmung kennt und damit offenbar gute Erfahrungen gemacht hat. Deshalb ist es nicht erstaunlich, dass sich vorab Gemeinden im Bezirk Laufen diese Option offenhalten wollen. Es geht bei der Vorlage somit auch darum, dem neuen Teil unseres Kantons zu ermöglichen, eine vom übrigen Kantonsteil abweichende und als sinnvoll empfundene Tradition weiterführen zu können.


Die Autonomie der Gemeinden bezieht sich gemäss der Vorlage nicht nur auf die Frage, ob eine Amtszeitbeschränkung eingeführt werden soll oder nicht, sondern auch darauf, selber festzulegen, für welche Behörden sie gelten soll und die übrigen Modalitäten festzulegen, beispielsweise wieviele Amtsperioden abgelaufen sein müssen, bevor die Zwangspause eintritt.


Eintreten auf die Vorlage war innerhalb der Kommission mit einer Ausnahme unbestritten. Sie wird als zwar nicht sehr bedeutende aber dennoch begrüsste Erweiterung der Autonomie der Gemeinden betrachtet. Zudem sprächen keine sachlichen Gründe dagegen, den Gemeinden im Rahmen der Vorlage die Möglichkeit zur Einführung der Amtszeitbeschränkung zu geben.


Ein Fraktionssprecher sieht dagegen keinerlei Handlungsbedarf, eine Benachteiligung der kleinen Parteien und in dem Sinne eine Fehlkonstruktion, als unter Berufung auf die Gemeindeautonomie die Demokratie eingeschränkt werde.




3. Änderungsantrag


Ein Antrag, den Gemeinden vorzuschreiben, dass die Amtszeit nur für Personen beschränkt werden kann, die der Gemeindebehörde ununterbrochen während mindestens zwei Amtsperioden angehört haben, wird mit 1:10 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt mit der Begründung, man solle nicht einerseits die Gemeindeautonomie stärken und andererseits den Gemeinden vorschreiben, wie diese Autonomie gehandhabt werden muss.




4. Anträge


Die Justiz- und Polizeikommision beantragt dem Landrat


- mit 10:1 Stimmen der Änderung der Kantonsverfassung gemäss Entwurf zuzustimmen


- mit 11:0 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Motion 95/157 von Urs Steiner betreffend Gemeindeautonomie für Amtszeitbeschränkung von Gemeindebehörden als erfüllt abzuschreiben.




Lausen, den 5. Oktober 1998


Im Namen der Justiz- und Polizeikommision:


Der Präsident: Dieter Völlmin



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