Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (Erlassentwurf)
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-103 vom 19. Mai 1998
Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (Entwurf)
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Änderung vom
I.
Die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 1 wird wie folgt geändert:
§ 26 Absatz 3
3 Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung vorsehen, dass Mitglieder ihrer Behörden nach Ablauf einer bestimmten Amtszeit für die nächstfolgende Amtsperiode nicht wiederwählbar sind.
II.
Diese Änderung bedarf der Gewährleistung durch den Bund.
III.
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderung.
Liestal,
Im Namen des Landrates
der Präsident:
der Landschreiber: