1998-106

Landrat / Parlament || Vorlage 1998-106 vom 26. Mai 1998


Volksinitiative "Für einen behinderten- und betagtengerechten öffentlichen Nah- und Regionalverkehr


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen




Landratsbeschluss (Entwurf)
1. Einreichung und Prüfung des Zustandekommens

Am 27. Juni 1996 wurde bei der Landeskanzlei die nichtformulierte Volksinitiative "Für einen behinderten- und betagtengerechten öffentlichen Nah- und Regionalverkehr" mit folgendem Begehren eingereicht:


"1 Neue Fahrzeuge des öffentlichen Nah- und Regionalverkehrs sind so zu gestalten, dass sie selbständig von Behinderten und Betagten benutzt werden können. Werden bestehende Fahrzeuge umgebaut oder modernisiert, so sind auch diese behinderten- und betagtengerecht einzurichten, sofern im Einzelfall kein unverhältnismässiger Aufwand entsteht.


2 Haltestellen, die neu- oder umgebaut werden, sind so zu erstellen, dass sie für Behinderte und Betagte frei zugänglich und benutzbar sind.


3 Einrichtungen wie z.B. Fahrgastinformationen an den Haltestellen und in den Fahrzeugen sind auf die Bedürfnisse Behinderter und Betagter auszurichten."


Mit Schreiben der Landeskanzlei vom 27. Juni 1996 wurde dem Initiativkomitee die Einreichung der gültig zustandegekommenen Volksinitiative bestätigt.




2. Rechtsgrundlagen


Im 1996 revidierten Eisenbahngesetz (EBG) wurden die Anliegen der Behinderten im Rahmen des Bestellverfahrens berücksichtigt und rechtlich verankert: nach Art. 51 Absatz 2 Buchstabe e ist bei der Festlegung des Leistungsangebotes und der Abgeltung in erster Linie die Nachfrage zu berücksichtigen; weiter sind u.a. insbesondere die Anliegen der Behinderten in Betracht zu ziehen.


Seit dem 26. Mai 1975 besteht die Weisung des Bundesamtes für Verkehr über "Bauliche und technische Vorkehren für Gehbehinderte im öffentlichen Verkehrswesen". Weil diese Weisung nicht alle Behinderungsarten abdeckt und nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entspricht, wird sie zur Zeit überarbeitet. Diese Arbeiten sind noch im Gange.


Das Ziel der Behinderten besteht in der möglichst selbständigen Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel. Weil dieses Ziel nur langfristig zu erreichen ist, haben Grossstädte der Schweiz begonnen, besondere Verkehrsangebote für mobilbehinderte Personen einzurichten. Im Jahre 1991 wurde der Behindertentransport beider Basel ins Leben gerufen. Die Beitragsgewährung stützt sich auf § 105 der Kantonsverfassung und auf § 41 des Gesundheitsgesetzes.




3. Bestandesaufnahme 1997


Während im Bereich des Rollmaterials das Verkehrsunternehmen die Massnahmen für mobilitätsbehinderte Personen weitgehend selbst bestimmen kann, besteht im Bereich der Haltestellengestaltung weniger Einflussmöglichkeit.


Etwa 86 % der Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Gebiet des Tarifverbundes Nordwestschweiz werden entweder mit den Basler Verkehrs-Betrieben (BVB) oder mit der BLT Baselland Transport AG (BLT) unternommen. Die Anliegen der Volksinitiative richten sich deshalb in erster Linie an diese beiden Unternehmen. Sowohl die BVB als auch die BLT haben sich Ziele im Behindertentransport gesetzt und sind seit einigen Jahren daran, diese durch Massnahmen umzusetzen.




Die Unternehmen haben folgende Bestandesaufnahme abgegeben:


a. BLT Baselland Transport AG (BLT)


Rollmaterial


Ziele:
- Alle Tram- und Buskurse werden über einen Niederflureinstieg verfügen.
- Im Rahmen der Grossrevisionen der Tramfahrzeuge soll ein dynamisches Fahrgast-Informationssystem (optische Anzeige, automatische Haltestellenansage) beschafft werden.


Stand 97:
- alle Tramkurse verfügen ab 1999 über einen Niederflureinstieg.
- Ziel bei der Hälfte der Busflotte erreicht; es werden nur noch Niederflurfahrzeuge beschafft.
- Die gesamte Busflotte wird 1998 mit einem optischen Fahrgast-Informationssystem ausgerüstet.




Haltestellen


Ziele:
- Anhebung der Tramhaltestellenkante auf 18 cm über Schienenoberkante. Je nach Stärke der Bandage und der Belastung der Primär- und Sekundärfederung beträgt die Einstiegshöhe beim Niederflurteil (Sänfte) zwischen 8 bis 18 cm.
- Erstellen von Auffahrrampen zur Erleichterung der Einfahrt von Rollstühlen und Kinderwagen.
- Begradigung von Haltestellen, damit der Spalt zwischen Halte- und Einstiegskante möglichst schmal gehalten werden kann. Von dieser Massnahme profitieren vor allem die Behinderten in Rollstühlen und die stark gehbehinderten Fahrgäste.


Stand 1997:
- Die Haltestellenausbauten werden laufend vorgenommen. Der Zeitpunkt des Vollausbaus kann heute noch nicht bestimmt werden.
- Im Busverkehr hängt der komfortable Einstieg auch vom Fahrgeschick des Chauffeurs ab (Spaltbreite zwischen Haltestellen- und Einstiegskante); diesem Sachverhalt wird bei der Instruktion der Chauffeure grosse Beachtung geschenkt. Bei Umbauten von Tramhaltestellen sollen Haltestellenkanten erstellt werden.




b. Basler Verkehrs-Betriebe (BVB)


Rollmaterial


Ziele:
- Bis im Jahr 2003 soll jeder Tram- oder Buskurs mindestens 1 Niederflureinstieg aufweisen.
- Automatische Haltestellenansage und gut sichtbare Haltestangen im Einstiegbereich in allen Tram- und Buskursen für Sehbehinderte.
- Haltestellenanzeige auf Display in allen Tram- und Buskursen für Hörbehinderte.


Stand 97:
- 24 Niederflurbusse
- Einbau von 58 Niederflurmittelteile (Sänften) in Motor- bzw. Anhängewagen in Ausführung.
- Die Beschaffung von je ca. 30 Niederflurtrams und Niederflur-Gelenkbussen ist in Vorbereitung.
- Die Ziele für Seh- und Hörbehinderte werden mit der Ablösung der bisherigen Leitstelle und Bordrechner realisiert (in Vorbereitung).




Haltestellen


Schrittweise Verbesserungen für mobilitätsbehinderte Personen durch den Ausbau von Haltestellen mit dem Ziel, die Niveaudifferenz für den Einstieg zu verringern. Haltestellenausbauten werden laufend im Zusammenhang mit Tiefbauarbeiten in unmittelbarer Umgebung (Gleisersatz, Strassenumgestaltung usw.) ausgeführt. Bei Umbauten von Tramhaltestellen sollen überall Haltestellenkanten erstellt werden.




c. Autobus AG Liestal


Mehr als die Hälfte der Busflotte verfügt über einen Niederflureinstieg. Zwei der zehn Gelenkbusse sind mit Invalidenrampen ausgerüstet. Sämtliche Fahrzeuge weisen elektronische Haltestellenanzeigen auf. Akustische Haltestellenanzeige und Informationen durch Lautsprecherdurchsage.




d. Postauto Nordwestschweiz


Etwa die Hälfte der Busflotte verfügt über einen Niederflureinstieg oder ist mit "Kneeling" ausgerüstet (jeweiliges Absenken des Busfahrzeugbodens an den Haltestellen, evtl. nur bei Bedarf). Bei Neubeschaffungen werden in Abhängigkeit der topographischen Gegebenheiten möglichst Niederflurbusse gekauft.




e. Waldenburgerbahn AG


Das erst vor wenigen Jahren beschaffte Rollmaterial verfügt nicht über einen Niederflureinstieg.




4. Behindertentransport


Zwischen dem öffentlichen Verkehr und dem Behindertentransport besteht eine Wechselwirkung: je besser die öffentlichen Verkehrsmittel auf die Bedürfnisse der Behinderten und Betagten eingehen desto weniger Fahrten werden bei den Behindertenfahrdiensten beansprucht und umgekehrt. Eine vollkommen behinderungsunabhängige Benützung des öffentlichen Verkehrs wird es kaum je geben. Deshalb sind Behindertenfahrdienste notwendig und förderungswürdig. Sie bilden ein wichtiges ergänzendes Glied im Gesamtsystem für den Personentransport.


Das Projekt "Behindertransport BS/BL" strebt den regionalen, koordinierten, ökonomischen und ausreichenden Ausbau des Transportangebotes für Behinderte und Betagte aus den beiden Kantonen an, welche aus medizinischen Gründen unfähig sind, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen (Ratschlag BS Nr. 8170 vom 15. März 1990). Die Koordinationsstelle Behindertentransport beider Basel (KBB) führt die Geschäfte. Pro berechtigte Person (Arztzeugnis) entrichten die Kantone Fr. 300.--, d.h. maximal den gleichen Betrag, der auch für die Abgeltung von Umweltschutz-Abonnemente pro Jahr abgegeben wird. Die höchste Anzahl Berechtigungen wurde 1996 mit 5'855 Arztzeugnissen erreicht. Die Anteile von Basel-Stadt und Basel-Landschaft betragen
65 % bzw. 35 %. Befördert wurden 1996 134'101 Behinderte, davon 36'148 (27 %) Rollstuhlbenutzer und -benutzerinnen und 13'363 (10 %) Begleitpersonen. An die KBB wurden 1.6 Mio. Franken Beiträge entrichtet. Mit der Durchführung der Fahrten sind die Behindertenfahrdienste TIXI und IVB beauftragt.


Eine Fahrtbestellung muss spätestens einen Tag vor dem Fahrtdatum angemeldet werden. Da dies nicht in jedem Bedarfsfall befriedigt, wurde ab 1995 das Projekt "Spontanfahrten" für mobilitätsbehinderte Personen im Rollstuhl realisiert. Die Vorbestellung erfolgt direkt bei der Taxizentrale Basel (22er Taxi), maximal 12 Stunden vor Fahrtbeginn. Für Spontanfahrten stehen 2 und für Normalfahrten 60 rollstuhlgängige Fahrzeuge zur Verfügung. Bei den Spontanfahrten wird mit einem Budget von maximal Fr. 250'000.-- pro Jahr gerechnet (die Kantone leisten Beiträge in Höhe von Fr. 50.-- pro Jahr pro fahrtberechtigte Person).


Die behinderten Fahrgäste zahlen distanzabhängige Tarife: für Normalfahrten mindestens Fr. 3.--; für Spontanfahrten mindestens Fr. 8.-- pro Fahrt.


Das Gesamtprojekt "Behindertransport beider Basel" ist befristet bis zum Jahr 2000. Eine Überprüfung der fahrtberechtigten, mobilitätsbehinderten Personen bewirkte einen Rückgang der bereitgestellten Mittel auf die Hälfte. Dadurch sind die Behindertenfahrdienste in finanzielle Engpässe geraten. Damit das bestehende Fahrtangebot aufrechterhalten bleiben kann, wird die Finanzierung der Behindertentransporte durch eine separate Vorlage neu geregelt.




5. Forderungen der Initiative


Die Initiative fordert, dass bei Umbauten und Neubeschaffungen von Fahrzeugen sowie bei Um- und Neubauten von Haltestellen die Verkehrsmittel des Nah- und Regionalverkehrs von den Betagten und Behinderten selbständig benutzbar sein sollen. Die bisherigen Ausführungen haben aber gezeigt, dass zwischen der Haltestellenkante und der Einstiegskante ein enger Zusammenhang besteht: beide Kanten müssen in der Niveaudifferenz und im Abstand zusammenstimmen. Die selbständige Benützung durch Behinderte, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, setzt der Niveaudifferenz und dem Spaltmass sehr enge Grenzen. Im Tramverkehr werden diese Masse zudem von der Tramtechnik (Bandage) und Trambenützung (Federung) beeinflusst. Im Busverkehr ist die optimale Höhe der Haltekante für Busbuchten tiefer als für gerade angefahrene Haltestellen.


Einrichtungen zur Behebung der Einstiegsschwierigkeiten der Behinderten sind Rampen und Lifte. Für Mobilitätsbehinderte im Rollstuhl sind die Einrichtungen von Vorteil. Diesem Vorteil sind Nachteile für andere Behindertengruppen und alle anderen Fahrgäste gegenüberzustellen. Es stellt sich die Frage des Kosten-/Nutzen-Verhältnisses. Dieser und anderen Fragen wird in einer Untersuchung nachgegangen, die vom Bundesamt für Verkehr in Auftrag gegeben wurde. Die Studie war Ende April 1998 noch nicht abgeschlossen. Es darf angenommen werden, dass die Ergebnisse ihren Niederschlag in der zu überarbeitenden Weisung des Bundesamtes für Verkehr (vgl. "Rechtsgrundlagen") finden werden.


Der Bund deckt zur Zeit 75 % der ungedeckten Kosten der Unternehmen des öffentlichen Regionalverkehrs in der Schweiz. Es ist daher angezeigt, dass kostenwirksame Massnahmen und Vorschriften für Fahrzeuge und Einrichtungen in Übereinstimmung mit den neuen Weisungen des Bundesamtes für Verkehr erfolgen müssen. Entsprechende Beschlüsse können aber erst gefasst werden, wenn die Kantone Kenntnis über die vom Bund mitgetragenen Massnahmen haben.




6. Folgerungen


Aus den Darlegungen lassen sich sechs Folgerungen ziehen:


1. Die Basler Verkehrs-Betriebe (BVB) und die BLT Baselland Transport AG haben sich Ziele für einen behinderten- und betagtengerechten öffentlichen Nah- und Regionalverkehr gesetzt, die in die richtige Richtung weisen. Beide Unternehmen haben schon vor Jahren begonnen, diese Ziele umzusetzen. Fortschritte beim Rollmaterial sind ausgewiesen. Die Zugänglichkeit und Ausrüstung der Haltestellen werden durch Kanton und Unternehmen laufend verbessert.


2. Es ist zwingend, dass die entsprechenden Massnahmen der Nordwestschweizer Kantone, insbesondere Basel-Stadt und Basel-Landschaft, aufeinander abgestimmt werden müssen, weil der die Kantonsgrenzen überschreitende Verkehr von grosser Bedeutung ist.


3. Der Bund trägt einen Grossteil der ungedeckten Kosten der öV-Unternehmen im Kanton Basel-Landschaft (wogegen der Grossteil der Kosten im Kanton Basel-Stadt vom Stadtkanton selbst getragen werden). Massnahmen an den Haltestellen und in Fahrzeugen sind kostenwirksam. Für den Kanton Basel-Landschaft ist es daher geboten, die weiteren Massnahmen auf die neuen Weisungen des Bundesamtes für Verkehr auszurichten. Diese werden aber erst Ende des nächsten Jahres vorliegen (Absichtserklärung). Verbindliche Beschlüsse können erst gefasst werden, wenn bekannt ist, welchen Weg der Bund einschlagen wird.


4. Die nichtformulierten Begehren der Volksinitiative sind grundsätzlich unbestritten. Behinderungen können jedoch derart gravierend sein, dass eine selbständige Benützung aus medizinischen Gründen unmöglich ist (z.B. geistige Behinderung). Oder die selbständige Benützung erfordert für eine geringe Anzahl behinderter Fahrgäste Einrichtungen, die sich für alle übrigen Fahrgäste und die Verkehrsunternehmung nachteilig auswirken. Letzteres trifft beim Nahverkehr zu, wenn für die selbständige Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel im dichten Taktverkehr Rampen bzw. Lifte benötigt werden. Rampen und Lifte sind störanfällig (Ausfälle von Fahrzeugen) und im Betrieb zeitraubend (Verlängerung der Haltezeit um mindestens zwei Minuten).


5. Für mobilitätsbehinderte Personen, die aus den obenerwähnten Gründen nicht in der Lage sind, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen, besteht ein Behindertentransportdienst unter Einschluss eines Spontanangebotes für Rollstuhlbenützer.


6. Die Vorlage zur Ergänzung des Gesetzes zur Förderung des öffentlichen Verkehrs, welche dem Volk innert zweier Jahre zu unterbreiten ist, hat sich auf folgende Grundlagen abzustützen:


- Konzept für behinderten- und betagtengerechten öffentlichen Nah- und Regionalverkehr mit aufeinander abgestimmten Massnahmen zwischen Basel-Stadt und Basel-Landschaft und in Übereinstimmung mit den Weisungen des Bundesamtes für Verkehr.


- Bestandteil des Konzepts sind die bestehenden Fahrtangebote der Behindertendienste, welche nach Bedarf ausgebaut werden können.




7. Regionale Lösung


In den beiden Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft sind gleichlautende Volksinitiativen eingereicht worden. Der kantonsüberschreitende Verkehr ist von derart wichtiger Bedeutung, dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel durch Behinderte und Betagte nur durch ein koordiniertes Vorgehen der beiden Kantone entscheidend verbessert werden kann. Die Koordination erfolgt in der „Paritätischen Kommission BVB/BLT".


Wie bereits erwähnt, befördern die beiden Unternehmen Basler Verkehrs-Betriebe (BVB) und BLT Baselland Transport AG in der Nordwestschweiz die meisten Fahrgäste; es kommt ihnen daher eine vorrangige Stellung zu. Die Grundsätze der Zusammenarbeit dieser beiden Unternehmen sind in der "Vereinbarung über die Basler Verkehrs-Betriebe und die BLT Baselland Transport AG" vom 26. Januar 1982 geregelt. Nach § 16 der Vereinbarung nimmt die Paritätische Kommission u.a. Stellung zu Massnahmen, welche beide Verkehrsunternehmen gemeinsam betreffen und unterbreitet den zuständigen Instanzen Bericht und Antrag. Der Vorlageentwurf wurde von der „Paritätischen Kommission" ausgearbeitet; an ihrer Sitzung vom 8. Mai 1998 hat die Kommission dem Bericht und Antrag zugestimmt und zu Handen der Regierungsräte der beiden Basler Kantone verabschiedet.




8. Antrag


Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen, dem beiliegenden Entwurf eines Landratsbeschlusses zuzustimmen.




Liestal, den 26. Mai 1998


IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES
der Präsident: Schmid
der Landschreiber: Mundschin



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