1998-119 (1)

Landrat / Parlament || Bericht vom 29. Oktober 1998 zur Vorlage 1998-119


Bericht der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission an den Landrat


Totalrevision des Fischereigesetzes


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen




Entwurf "Fischereigesetz" (Fassung der Redaktionskommision)
1. Einleitung

Das am 1. Januar 1994 in Kraft gesetzte neue Bundesgesetz über die Fischerei bezweckt:


- die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensraum zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen;


- bedrohte Arten und Rassen von Fischen und Krebsen zu schützen;


- eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und der Krebsbestände zu gewärleisten;


- die Fischereiforschung zu fördern.


Gesamtschweizerisch ist ein Trend nach Einbussen im Fischfang festzustellen. Die Ursachen für diesen Rückgang sind vielschichtig und im einzelnen nicht genau bekannt. Diese Gesetzgebung soll mithelfen, den Erhalt eines guten Fischbestandes zu gewährleisten.


Die aus dem Bundesgesetz resultierenden Aufgaben erfordern eine Anpassung der kantonalen Gesetzgebung. Eine Teilrevision hätte nicht alle gesetzestechnischen Anforderungen erfüllen können, sodass der Weg einer Totalrevision gewählt wurde.


Der Kanton Basel-Landschaft ist der einzige Kanton, der das Vorrecht der Gemeinden für Jagd und Fischerei in der Verfassung verankert hat. Dieser Grundsatz wird im neuen Fischereigesetz aufrecht erhalten.


Das vorliegende Fischereigesetz bringt als wichtige Neuerungen:


- Verpachtung zum Schätzwert


- Verlängerung der Pachtdauer von 6 auf 8 Jahre


- Herabsetzung des Mündigkeitsalters von 20 auf 18 Jahren


- Herabsetzung des Alters zur Fischereiberechtigung von 16 auf 12 Jahre


- Versicherungsleistungen bei Verunreinigungen gehen in den Fischhegefonds




2. Kommissionsberatung


Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission hat die Anhörungen und Beratung des Fischereigesetzes an vier Sitzungen durchgeführt. Die Beratung wurde begleitet von Regierungsrat Eduard Belser, Rosmarie Furrer, Direktionssekretär VSD, August Lander, Jagd- und Fischereiverwalter, Theres Demont, Rechtsabteilung VSD.




Angehört wurden:


- Verband der Gemeindepräsidentinnen- und Gemeindepräsidenten: Ueli O. Kräuchi, Max Hofer


- Kantonaler Fischereiverband: Paul Gubler


- Fischerei-Pachtvereinigung Laufental (FIPAL): Urs Campana


- Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband: Susanne Brechet




Als wichtigste Anliegen wurden vorgebracht:


- Einführung des Fischereibrevets, Durchführung der Prüfung durch den kantonalen Fischereiverband


- Pachtvergabe in erster Priorität an den bisherigen Pächter


- Entschädigung für ausserordentliche Investitionen bei Pächterwechsel


- Stärkere Förderung von Renaturierungen und Verbesserungen für die Fischwanderung


- Erhöhung der Beiträge in den Fischhegefonds auf 40%


Diese Anliegen wurden nicht von allen bei der Anhörung vertretenen Gruppierungen unterstützt, teilweise wurden sie sogar abgelehnt.


Im Rahmen der Kommissionsberatung wurden die vorgebrachten Anliegen diskutiert.




Eintreten


Eintreten wird mit 11 zu 0 Stimmen beschlossen.




Zweck (§ 1)


Die vorgeschlagene Formulierung ist nicht konsequent und ergibt Schwierigkeiten bei der Interpretation. Die Formulierung wird entsprechend gekürzt, d.h. im ersten Satz wird "und Krebsen" und im zweiten Satz "sofern sich aus der Natur der Bestimmungen oder aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt" gestrichen.




Grundsatz (§ 2)


Entsprechend dem Anliegen vom Fischereiverband und dem Gemeindepräsidentinnen- und Gemeindepräsidentenverband wird der Absatz 5 mit "sowie in natürlichen Gewässern" ergänzt.




Fischpachtreviere (§ 7)


Bei der Bildung von gemeindeüberschreitenden Revieren soll den Gemeinden das Anhörungsrecht eingeräumt werden.


Absatz 2 wird nach - Der Regierungsrat kann, wenn es die Interessen der Fischerei erfordern, - mit "nach Anhören der Gemeinden" ergänzt.




Einschätzung (§ 8)


Die Schätzungskosten betragen ewta 10'000 Franken. Die Umlegung der Kosten auf die Gemeinden fordert im Vergleich dazu einen relativ hohen administrativen Aufwand. Sie sollen deshalb, wie bei der Jagd, durch den Kanton getragen werden.


Aenderung Absatz 2: Die Schätzungskosten werden "vom Kanton" getragen.




Verpachtung (§ 9)


Die Vergabe der Pacht führt zu einer längeren Diskussion über die Frage, ob zwischen den bisher Berechtigten und denjenigen Interessierten mit der grössten Anzahl ortsansässiger Fischerinnen und Fischer unterschiedliche Prioritäten bei der Vergabe gelten sollen. Bei einer Vergabe in erster Priorität an die Bisherigen würde die Entscheidungsfreiheit der Gemeinden stark eingeschränkt und sie könnte zu einer Benachteiligung der ortsansässigen Fischerinnen und Fischer führen. Eine rechtliche Gleichbehandlung dieser beiden "Gruppen" ist deshalb angemessen. In den letzten 18 Jahren haben bei einer Wiederbewerbung immer die bisherigen Pächter die Pacht erhalten.


Einer Entschädigung für ausserordentliche Investitionen bei einem Pächterwechsel kann nicht zugestimmt werden. Einerseits gibt es einen gesetzlichen Hege- und Pflegeauftrag, anderseits ist die Fischerei eine Freizeitbeschäftigung. Die Quantifizierung, was zwischen diesen beiden Polen entschädigungsberechtigt sein dürfte, wäre nur schwer zu bewerkstelligen.


Bei der Formulierung -mit der grössten Anzahl Schweizer Fischerinnen und Fischer- wird das Wort "Schweizer" gestrichen.


Die FIPAL leistet mit ihrer Fischzucht einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung und Pflege eines genetisch natürlich angepassten Fischbestandes. Diesem Umstand soll in der Verordnung Rechnung getragen werden.




Pachtdauer (§ 11)


Mit der Erhöhung der Pachtdauer von 6 auf 8 Jahren soll die Motivation erhöht werden, längerfristig für den Fischbestand des Gewässers zu sorgen. Zudem erfolgt damit eine Angleichung an das Jagdgesetz.




Pachtvertrag (§ 12)


Der Pachtvertrag wird durch die Gemeindepräsidentin oder den Gemeindpräsidenten unterschrieben, die kantonale Fischereiverwaltung erteilt die Genehmigung.




Voraussetzung für die Ausübung des Fischfangs (§ 20)


Eine ausführliche Diskussion wird über die Einführung des Fischereibrevets geführt. Die Fischerei im Kanton Basellandschaft wird auf einem guten Niveau ausgeübt. Die Fischereivereine oder -gruppierungen können aufgrund des Vereinsrechtes für ihre Mitglieder das Fischereibrevet vorschreiben. Es sind nur kleine Gewässerabschnitte, die für Einzelpersonen über eine Fischereikarte direkt zugänglich sind. Dementsprechend ist es eine relativ kleine Anzahl Fischerinnen und Fischer, die keinem Fischereiverein oder keiner Fischereigruppierung angehören und auch kein Fischereibrevet besitzen. Für eine grosse Kommissionsmehrheit besteht kein Grund zur Regulierung und sie lehnt die obligatorische Einführung der Fischereiprüfung ab.


Da die Einführung der Fischereiprüfung einen Eingriff in die persönliche Freiheit bedeutet, kann sie auch nicht mit einer "kann-Formulierung" an den Regierungsrat delegiert werden.


Ein Antrag auf Erhöhung des Alters für Jugendliche auf 14 Jahre wird deutlich abgelehnt.




Fischhegefonds (§ 24)


Aus dem Fischhegefonds können bei weitem nicht alle Aufgaben des Kantons in der Fischerei finanziert werden. Im Absatz 1 wird deshalb -zur Finanzierung der ihm übertragenen Aufgaben- die neue Formulierung -zur Finanzierung "von" ihm übertragenen Aufgaben- beschlossen.




Einnahmen des Fischhegefonds (§ 25)


Die Einnahmen aus der Verpachtung haben nicht einen so grossen Umfang, um damit noch andere Aufgaben finanzieren zu können. Auch mit einer Erhöhung der Einlagen aus Verpachtungen von 10% auf 40% könnte zB. an Renaturierungen kein entscheidender Beitrag geleistet werden. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Verpachtung durch die Gemeinden erfolgt, somit dürfen deren Einnahmen aus der Verpachtung nicht beliebig geschmälert werden.




Anhörungs- und Informationsrecht (§ 27)


Der Zusammenhang von Fischerei und Heimatschutz ist nicht erklärlich. Im Absatz 1 wird Heimatschutz gestrichen. Die Formulierung lautet neu -sowie "Naturschutzorganisationen" haben- .


Damit kleine technische Eingriffe ohne grossen administrativen Aufwand durchgeführt werden können, wird im Absatz 2 die Gelegenheit zur Stellungnahme -Bei "grösseren" technischen Eingriffen- verlangt.


Es entspricht der heutigen Praxis, dass zu den elektrischen Abfischungen durch die Fischereiaufsicht die betroffenen Pächter eingeladen werden. Eine entsprechende Vorschrift im Gesetz ist deshalb nicht notwendig.




3. Antrag


Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission beantragt dem Landrat mit 8 zu 0 Stimmen und 2 Enthaltungen dem beiliegenden Entwurf "Fischereigesetz" zuzustimmen.




Laufen, den 29. Oktober 1998


Im Namen der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission
der Präsident: Marcel Metzger


Entwurf "Fischereigesetz" (Fassung der Redaktionskommision)


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