1998-119 (2)

Landrat / Parlament || Bericht vom 28. Januar 1999 zur Vorlage 1998-119


Bericht der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission an den Landrat


Totalrevision des Fischereigesetzes - 2. Lesung


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen




Fischereigesetz (Entwurf)


1. Kommissionsauftrag

Bei der ersten Lesung der Totalrevision des Fischereigesetzes an der Landratssitzung vom 12. November 1998 wurde unter dem Titel "Aktivlegitimation" ein neuer eigenständiger Paragraph (28a) mit folgendem Inhalt gefordert:




Aktivlegitimation


Bei Gewässerverunreinigungen, welche einen Schaden zur Folge haben, steht dem Fischereiberechtigten zuhanden des Fischhegefonds Schadenersatz zu.


Begründung: Nach aktuellem nationalen Recht (ZBG) sind Fische "herrenloses Gut", für das kein Anspruch auf Schadenersatz besteht. Und nachdem gemäss den Verträgen die Pacht auch bei Schädigung entrichtet werden muss, entsteht auch dem Fischrechtinhaber kein Verlust, sodass juristisch gar kein Schaden entstanden ist und nichts entschädigt werden muss.


Die Frage des Schadenersatzes unter dem Gesichtspunkt "Aktivlegitimation" wurde bei der Beratung in der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission nicht diskutiert. Aus diesem Grunde wurde dieses Thema zur Abklärung zu Handen der zweiten Lesung an die Kommission überwiesen.




2. Kommissionsberatung


Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission hat die Beratung an der Sitzung vom 8. Januar 1999 durchgeführt. Die Beratung wurde begleitet von Regierungsrat Eduard Belser, Rosmarie Furrer, Direktionssekretär VSD, August Lander, Jagd- und Fischereiverwalter, Theres Demont, Rechtsabteilung VSD.


Schon 1991 bei der Revision des Bundesgesetzes über die Fischerei wurde vom Schweizerischen Fischereiverband zu diesem Aspekt eine Präzisierung beantragt im Sinne "Ein Schadenersatzanspruch steht dem Gewässereigentümer bzw. dem Inhaber der Gewässerhoheit und allen zur Fischerei berechtigten Personen zu ". Dieser Vorschlag wurde aber vom Nationalrat nicht aufgenommen.


Bei der Beurteilung dieses Anliegens spielt der Begriff "herrenloses Gut" eine wichtige Rolle. Herrenloses Gut bedeutet, dass die betreffende Sache (Tiere gelten in rechtlicher Hinsicht als Sache) niemandem zu Eigentum gehört. Eine solche herrenlose Sache wird dadurch zu Eigentum erworben, indem sie jemand mit dem Willen, ihr Eigentümer zu werden, in Besitz nimmt. Solange der Fisch also noch frei im Wasser schwimmt, gehört er niemandem und wenn er verendet, entsteht in der Tat aus juristischer Sicht kein einklagbarer Schaden. Dies ändert sich, sobald er an der Angel ist, resp. in einem Netz im Wasser gehalten wird. Wird nun ein Fischbestand vernichtet, entsteht insofern ein Schaden, als die Pachtenden eine gewisse Zeit überhaupt nicht oder nur in stark vermindertem Ausmass fischen können. Diese Ertragsminderung ist dann der geltend zu machende Schaden. Das ist im Bundesgesetz über die Fischerei Artikel 15 Absatz 2 festgehalten. Gemäss Obligationenrecht hat ein Geschädigter Anspruch auf Schadenersatz und muss ihn beim zuständigen Richter einklagen. Klageberechtigt (aktivlegitimiert) sind alle irgendwie durch das bestimmte Ereignis zu Schaden gekommene Personen und zwar natürliche wie juristische.


Das Bundesgesetz schreibt auch schon vor, dass der Schadenersatz für den Wiederaufbau/Neubesatz zu verwenden ist.


Durch die Regelungen im Bundesgesetz über die Fischerei und im Obligationenrecht ist das Anliegen des Fischereiverbandes Baselland rechtlich abgedeckt. Die Aufnahme eines entsprechenden Paragraphen in das kantonale Fischereigesetz kann einer Präzisierung dienen. Es muss durch das Einfügen des Wortes "insbesondere" aber zum Ausdruck gebracht werden, dass alle Geschädigte Anspruch auf Entschädigung haben. Zum Beispiel könnte ein Privater für sein Biotop, in welchem seltene oder teure Fische gezüchtet werden, Bachwasser verwenden. In diesem Fall würde der gesamte Fischbestand als Schaden gelten.


Die Kommission beschliesst mit 10 zu 0 Stimmen und 3 Enthaltungen folgende Bestimmung als eigenständigen Paragraphen in das Fischereigesetz aufzunehmen:


Bei Gewässerverunreinigungen, die einen Schaden zur Folge haben, steht insbesondere den Fischereirechtinhabenden und den Pachtenden zuhanden des Fischhegefonds Schadenersatz zu.


Mit dem gleichen Stimmenverhältnis stimmt die Kommission dem Antrag zu, den Paragraphen als § 25a direkt nach den beiden Paragraphen zum Fischhegefonds einzufügen.




3. Antrag


Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission beantragt dem Landrat mit 10 zu 0 Stimmen und 3 Enthaltungen bei der zweiten Lesung des Fischereigesetzes den




§ 25a Schadenersatz bei Gewässerverunreinigungen


Bei Gewässerverunreingungen, die einen Schaden zur Folge haben, steht insbesondere den Fischereirechtinhabenden und den Pachtenden zuhanden des Fischhegefonds Schadenersatz zu.


aufzunehmen.




Laufen, den 28. Januar 1999


Im Namen der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission
der Präsident: Marcel Metzger



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