1998-121

Landrat / Parlament


Dringliche Interpellation: Fragwürdige Zusammenarbeits-Vereinbarung betreffend Ausbau des Euro-Airports



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Autor: Bruno Steiger, SD

Eingereicht: 11. Juni 1998


Nr.: 1998-121





Es handelt sich in der entsprechenden Vorlage 98/13 \Meder einmal mehr um ein "partnerschaftliches Geschäft" mit dem Stadtkanton. Die Regierung unterstützt dieses Vorhaben vor allem aus Wirtschaftlichen Gründen (4785 Arbeitsplätze).

Bekanntlich befinden sich die An -und Abflugschneisen des Flughafens Basel 1 Müllhausen zum Grossteil über dichtbesiedeltem Wohngebiet des Kantons Basel-Landschaft. Mit dem geplanten Ausbau muss mit einer erheblichen Zunahme des Flugverkehrs gerechnet werden. Abgesehen von der schon jetzt sehr hohen Fluglärmbelastung erhöht sich das Risiko einer Flugzeugkatastrophe über dichtbesiedeltem Kantonsgebiet enorm. Konkrete und verbindliche Sicherheitsmassnahmen wurden in dieser Zusammenarbeits - Vereinbarung leider nicht getroffen.




Fragen:


1. Ist sich die Regierung bewusst, dass wir mit der Unterzeichnung dieses Vertrages punkto Sicherheitsrisiko die Katze im Sack kaufen?


2. Ist der Regierungsrat bereit, eine diesbezügliche Flugrisikoanalyse erstellen zu lassen?


3. Trifft es zu, dass das Kapitel Flughafensicherheit nicht im Pflichtenheft des kantonalen Sicherheitsinspektorates enthalten ist - wenn nein - ist die Regierung bereit, dies zu ändern?


4. Gemäss altem Luftfahrtsgesetz war das Oberfliegen von Spitälern, Chemiewerken und dichtbesiedeltem Wohngebiet verboten. Dieser Passus wurde im neuen Luftfahrtsgesetz ersatzlos gestrichen. Wie nimmt die Regierung zu dieser Änderung Stellung?


5. Kann die Regierung garantieren, dass bei einer Verlängerung der Ost/Westpiste der Flugverkehr über dichtbesiedeltem Wohngebiet abnimmt?


6. Laut Medienberichten werden auf dem Euro-Airport ca. 4785 Personen beschäftigt. Wie viele dieser Personen haben ihren Wohnsitz in der Schweiz?


7. Warum wurden die badische Nachbarschaft sowie andere nordwestschweizerische Kantone als Nutzniesser nicht in dieses mit finanziellen Konsequenzen verbundene Vertragswerk miteinbezogen?


8. Gemäss dieser Vereinbarung müssen allfällige Investitionskosten durch Frankreich und die Schweiz je zur Hälfte getragen werden, wobei Frankreich den Wert des zur Verfügung gestellten Landes geltend machen kann. Mit welcher Landpreissumme muss gerechnet werden?


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