1998-132

Landrat / Parlament


Interpellation: Einschränkung der freien Arztwahl im stationären Bereich / Einschränkung der Belegarzttätigkeit



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Autor: Gerold Martin Lusser, CVP-Fraktion

Eingereicht: 25. Juni 1998


Nr.: 1998-132





Ausgangslage:

Seit über 20 Jahren bestand eine vertragliche Regelung, für Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Baselland, für spitalärztliche Behandlung, sowohl die Klinik wie auch den behandelnden Arzt, im Kanton Basel Stadt frei zu wählen. Diese Regelung betraf Patientinnen und Patienten der privaten, der halbprivaten wie auch der allgemeinen Versicherungsklasse. Auf den 31. Dezember 1997 wurde diese vertragliche Regelung in der allgemeinen Versicherungsklasse seitens des Regierungsrates gekündigt. Den Verwaltungen der Belegspitälern des Kantons BaselStadt wurden in der Folge neue Verträge aufgezwungen. Die einschränkenden Massnahmen haben folgenden Inhalt:


- Beitragsreduktion der allgemeinen Abteilung von 360.- auf 320.- Fr. pro Tag.


- Reduktion der Spitaltage in der allgemeinen Abteilung um einen Drittel der bisherigen Anzahl.


- Zusätzliche Garantie von 1000-1500 Spitaltagen zum halben Ansatz (Fr. 160.-).


- Vertragsdauer auf 1 Jahr.


Diese Festlegungen gelten für die Spitäler Merian Iselin Spital Basel, Bethesda-Spital Basel und Klinik Sonnenhalde in Riehen.


Für die Privatklinik St. Clara Spital Basel (mit Chefarztsystem) gilt ein Subventionsbeitrag pro Pflegetag für maximal 6000 Pflegetage von Fr. 438.-, für weitere 1000 Pflegetage Fr. 219.-, mit einer Vertragsdauer auf 3 Jahre.




Entwicklung:


Seit der Einführung des KVG sind die Versicherungsprämien, insbesondere im stationären Bereich, weiterhin enorm gestiegen. Zahlreiche Versicherte der privaten und halbprivaten Versicherungsklasse mussten sich zwangsläufig in die Grundversicherungsklasse zurückstufen lassen. Es betrifft im Kanton Baselland eine grosse Anzahl der Bevölkerung. So waren vor noch 3 Jahren über 40% der Bevölkerung privat oder halbprivat versichert, heute sind es weniger als 20% (für den Krankheitsfall). Es ist somit klar, dass der grösste Teil der Bevölkerung im stationären Bereich grundversichert ist.


Im Jahre 1997 wurden über 40% der Patientinnen und Patienten des Kantons Baselland, die operiert wurden, in Privatspitälern behandelt.




Folgen des Regierungsrätlichen Entscheides:


1. Die Kontingentierung der Spitaltage für allgemein versicherte Patientinnen und Patienten des Kantons Baselland in den Belegspitälern des Kantons Basel-Stadt führt im Verlaufe des zweiten Halbjahres 1998 zu Engpässen.


2. Patientinnen und Patienten der allgemeinen Versicherungsklasse können nicht mehr in den Belegspitälern operiert werden, da die Kostengarantie durch den Kanton Baselland nicht gegeben ist.


3. Die Belegärztinnen und Belegärzte, von Baselland und Basel-Stadt, sind gezwungen, die Patienten zur operativen Behandlung in die kantonalen Spitäler Bruderholz und Liestal zu überweisen.


4. Diese Massnahme bedeutet eine eindeutige Einschränkung der freien Arztwahl im stationären Bereich für diese Versicherungskategorie und führt somit zu Härtefällen.


5. Die Belegarzttätigkeit wird durch diese Massnahme drastisch eingeschränkt. Sie führt unweigerlich zu einer Zweiklassenmedizin, und somit zu Zwangsmassnahmen im stationären Behandlungsbereich.


6. Der regierungsrätliche Entscheid führt eindeutig zu einer Begünstigung der kantonalen Kliniken.


7. Kostenersparnis ist keine Begründung dieser Massnahmen, da erwiesenermassen die Gesamtkosten pro Pflegetag in den kantonseigenen Institutionen höher sind.


8. Die Leistungen der Basler Privatspitäler sind konkurrenzlos, entsprechend einer Schweizer Spitalstudie aus jüngster Zeit auf höchstem Niveau und durch die kantonalen Institutionen zur Zeit nicht zu konkurrieren.




Fragen an den Regierungsrat:


Ich bitte den Regierungsrat höflich, folgende Fragen zu beantworten:


1. Welche Erklärung und Antwort hat der Regierungsrat bereit, für die Patientinnen und Patienten, die die Belegärztinnen und Belegärzte in den kommenden Wochen und Monaten in ihren Praxen aus den oben genannten Gründen zurückweisen müssen?


2. Ist der Regierungsrat bereit, auf die einschränkenden Massnahmen für die Privatspitäler des Kantons Basel-Stadt zurückzukommen und nach klärenden Gesprächen, neue Bedingungen auszuarbeiten, nachdem neue Daten und Erkenntnisse vorliegen?


3. Ist der Regierungsrat des Kanton Basel-Landschaft bereit, die vertraglichen Regelungen mit den Privatspitälern auf ein Zeitintervall von mehr als einem Jahr auszudehnen, da diese Institutionen auf jährliche Intervalle, aufgrund ihrer Grösse, kaum die geeignete Führungsflexibilität aufweisen?


4. Welche Massnahmen gedenkt der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zu ergreifen, um im Sinne der Gleichberechtigung und des freien Wettbewerbs, gemäss Regelungen des KVG, auch die Privatspitäler des Kantons Basel-Landschaft in ein regionales Spitalkonzept einzubeziehen?


5. Was gedenkt der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft gegen die Zweiklassenmedizin im stationären Bereich zu tun, die er durch die per 01.01.98 geltenden Regelungen, zumindest teilweise provoziert hat?


Ich bitte um eine sachliche, schriftliche Beantwortung meiner Anfragen und bedanke mich für die Bemühungen.


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