1998-132 (1)
Landrat / Parlament || Vorlage 1998-132 vom 25. August 1998
Beantwortung der Interpellation von Landrat Gerold Lusser betreffend Einschränkung der freien Arztwahl im stationären Bereich und Einschränkung der Belegarzttätigkeit
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
I.
Am 25. Juni 1998 reichte Landrat Gerold Lusser eine Interpellation betreffend Einschränkung der freien Arztwahl im stationären Bereich und Einschränkung der Belegarzttätigkeit mit folgendem Wortlaut ein (98/132):
"Ausgangslage:
Seit über 20 Jahren bestand eine vertragliche Regelung, für Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Baselland, für spitalärztliche Behandlung, sowohl die Klinik wie auch den behandelnden Arzt, im Kanton Basel Stadt frei zu wählen. Diese Regelung betraf Patientinnen und Patienten der privaten, der halbprivaten wie auch der allgemeinen Versicherungsklasse. Auf den 31. Dezember 1997 wurde diese vertragliche Regelung in der allgemeinen Versicherungsklasse seitens des Regierungsrates gekündigt. Den Verwaltungen der Belegspitäler des Kantons Basel-Stadt wurden in der Folge neue Verträge aufgezwungen. Die einschränkenden Massnahmen haben folgenden Inhalt:
- Beitragsreduktion der allgemeinen Abteilung von 360.- auf 320.- Fr. pro Tag.
- Reduktion der Spitaltage in der allgemeinen Abteilung um einen Drittel der bisherigen Anzahl.
- Zusätzliche Garantie von 1000-1500 Spitaltagen zum halben Ansatz (Fr. 160.-).
- Vertragsdauer auf 1 Jahr. Diese Festlegungen gelten für die Spitäler Merian Iselin Spital Basel, Bethesda-Spital Basel und Klinik Sonnenhalde in Riehen.
Für die Privatklinik St. Clara Spital Basel (mit Chefarztsystem) gilt ein Subventionbeitrag pro Pflegetag für maximal 6000 Pflegetage von Fr. 438.-, für weitere 1000 Pflegetage Fr. 219.- , mit einer Vertragsdauer auf 3 Jahre.
Entwicklung:
Seit der Einführung des KVG sind die Versicherungsprämien, insbesondere im stationären Bereich, weiterhin enorm gestiegen. Zahlreiche Versicherte der privaten und halbprivaten Versicherungsklasse mussten sich zwangsläufig in die Grundversicherungsklasse zurückstufen lassen. Es betrifft im Kanton Baselland eine grosse Anzahl der Bevölkerung. So waren vor noch 3 Jahren über 40% der Bevölkerung privat oder halbprivat versichert, heute sind es weniger als 20% (für den Krankheitsfall). Es ist somit klar, dass der grösste Teil der Bevölkerung im stationären Bereich grundversichert ist. Im Jahre 1997 wurden über 40% der Patientinnen und Patienten des Kantons Baselland, die operiert wurden, in Privatspitälern behandelt.
Folgen des Regierungsrätlichen Entscheides:
1. Die Kontingentierung der Spitaltage für allgemein versicherte Patientinnen und Patienten des Kantons Baselland in den Belegspitälern des Kantons Basel-Stadt führt im Verlaufe des zweiten Halbjahres 1998 zu Engpässen. 2. Patientinnen und Patienten der allgemeinen Versicherungsklasse können nicht mehr in den Belegspitälern operiert werden, da die Kostengarantie durch den Kanton Baselland nicht gegeben ist. 3. Die Belegärztinnen und Belegärzte, von Baselland und Basel-Stadt, sind gezwungen, die Patienten zur operativen Behandlung in die kantonalen Spitäler Bruderholz und Liestal zu überweisen. 4. Diese Massnahme bedeutet eine eindeutige Einschränkung der freien Arztwahl im stationären Bereich für diese Versicherungskategorie und führt somit zu Härtefällen. 5. Die Belegarzttätigkeit wird durch diese Massnahme drastisch eingeschränkt. Sie führt unweigerlich zu einer Zweiklassenmedizin, und somit zu Zwangsmassnahmen im stationären Behandlungsbereich. 6. Der regierungsrätliche Entscheid führt eindeutig zu einer Begünstigung der kantonalen Kliniken. 7. Kostenersparnis ist keine Begründung dieser Massnahmen, da erwiesenermassen die Gesamtkosten pro Pflegetag in den kantonseigenen Institutionen höher sind. 8. Die Leistungen der Basler Privatspitäler sind konkurrenzlos, entsprechend einer Schweizer Spitalstudie aus jüngster Zeit auf höchstem Niveau und durch die kantonalen Institutionen zur Zeit nicht zu konkurrieren.
Fragen an den Regierungsrat:
Ich bitte den Regierungsrat höflich, folgende Fragen zu beantworten:
1. Welche Erklärung und Antwort hat der Regierungsrat bereit, für die Patientinnen und Patienten, die die Belegärztinnen und Belegärzte in den kommenden Wochen und Monaten in ihren Praxen aus den oben genannten Gründen zurückweisen müssen?
2. Ist der Regierungsrat bereit, auf die einschränkenden Massnahmen für die Privatspitäler des Kantons Basel-Stadt zurückzukommen und nach klärenden Gesprächen, neue Bedingungen auszuarbeiten, nachdem neue Daten und Erkenntnisse vorliegen?
3. Ist der Regierungsrat des Kanton Basel-Landschaft bereit, die vertraglichen Regelungen mit den Privatspitälern auf ein Zeitintervall von mehr als einem Jahr auszudehnen, da diese Institutionen auf jährliche Intervalle, aufgrund ihrer Grösse, kaum die geeignete Führungsflexibilität aufweisen?
4. Welche Massnahmen gedenkt der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zu ergreifen, um im Sinne der Gleichberechtigung und des freien Wettbewerbs, gemäss Regelungen des KVG, auch die Privatspitäler des Kantons Basel-Landschaft in ein regionales Spitalkonzept einzubeziehen?
5. Was gedenkt der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft gegen die Zweiklassenmedizin im stationären Bereich zu tun, die er durch die per 01.01.98 geltenden Regelungen, zumindest teilweise provoziert hat?
Ich bitte um eine sachliche, schriftliche Beantwortung meiner Anfragen und bedanke mich für die Bemühungen."
II.
Der Regierungsrat beehrt sich, auftragsgemäss die Interpellation wie folgt zu beantworten:
Einleitung
Die Interpellation wurde aus der Optik der Belegärzteschaft sowie der Belegspitäler verfasst und dementsprechend einseitig sind die erläuternden Texte formuliert. Der Interpellant bittet um eine sachliche Beantwortung. Der Regierungsrat kommt diesem Wunsch im Folgenden gerne nach.
A. Zum Abschnitt „Ausgangslage"
Die Spitalverträge mit den Basler Privatspitälern haben ihre historischen Wurzeln in den fünfziger und sechziger Jahren vor dem Bau des Kantonsspitals Bruderholz. Seither haben diese Vertragsspitäler im Durchschnitt regelmässig ca. 1/5 der von der Kantonsbevölkerung insgesamt beanspruchten Pflegetage erbracht. Diese Kapazitäten mussten folglich damals wie heute nicht vom Kanton bereitgestellt werden (Spitalbau). Es gilt grundsätzlich zu beachten, dass die Spitalverträge, entgegen den Ausführungen des Interpellanten, Kantonsbeiträge ausschliesslich an die nichtgedeckten Hospitalisationskosten in der Allgemeinen Abteilung vorsehen: Den grundversicherten Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohnern soll der freie Zugang zu den ausserkantonalen Vertragsspitälern ermöglicht werden, ohne Zusatzversicherungen abschliessen oder Mehrkosten übernehmen zu müssen.
Der Kanton Basel-Landschaft nimmt im übrigen mit der Subventionierung von ausserkantonalen Privatspitälern in der Schweiz eine Ausnahmestellung ein. Im schweizerischen Spitalwesen gilt nämlich traditionell die anerkannte Praxis, dass der Standortkanton nur seine öffentlichen Spitäler finanziert. An Privatspitäler erfolgen üblicherweise keine Beitragsleistungen. Eine Subventionierung von ausserkantonalen Privatspitälern im Nachbarkanton ist jedoch überhaupt nur im Kanton Basel-Landschaft zu finden, wo diese Regelung auf einer langen Tradition fusst. Ob eine Revision des KVG generell ein neues Konzept für die Spitalfinanzierung in der Schweiz bringen wird, ist heute noch nicht abzuschätzen.
Auch während der Laufzeit der alten Spitalverträge konnten die grundversicherten Patientinnen und Patienten nur das Merian Iselin Spital als vertraglich verbundenes Belegspital in Basel wählen. Denn das St. Claraspital ist ein Chefarztspital und kennt keine Belegärztinnen und Belegärzte, und im Bethesda-Spital wurde und wird vertraglich ausschliesslich die Hospitalisation in der Rheuma-Abteilung subventioniert. Die freie Wahl von Arzt und Spital in der ganzen Schweiz hatten vor dem neuen KVG und haben heute im Grundsatz nur diejenigen Patientinnen und Patienten, die eine Zusatzversicherung für die halbprivate und private Abteilung abgeschlossen haben. Nachdem die Anzahl dieser Zusatzversicherungen offensichtlich abnimmt, ist es naheliegend, dass die betroffene Belegärzteschaft das Potential der grundversicherten Patientinnen und Patienten, deren Hospitalisation im Belegspital vom Kanton subventioniert wird, möglichst unlimitiert erhalten will.
Der Regierungsrat hat im September 1996 den seit 1967 geltenden gemeinsamen Vertrag mit dem St. Claraspital Basel, dem Bethesda-Spital Basel (nur Rheuma-Abteilung), der Psychiatrischen Klinik Sonnenhalde Riehen sowie die Vereinbarung mit dem Merian Iselin Spital Basel von 1978, vorsorglich auf Ende 1997 gekündigt. Das Merian Iselin Spital war von 1967 bis 1978 bereits Partner dieses gemeinsamen Vertragswerkes, bevor eine separate, dem Belegarzt-System angemessene Vereinbarung abgeschlossen wurde.
Die Kündigung erfolgte im Zusammenhang mit der vom neuen Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in Artikel 39 Absatz 1, Buchstaben d und e, verlangten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung und der Aufstellung einer kantonalen Spitalliste per 1. Januar 1998. Auf der Basis der bedarfsgerechten Spitalplanung hat der Kanton zu entscheiden, mit welchen Spitälern (öffentliche, private, innerkantonale, ausserkantonale) zusammengearbeitet werden soll, um die Deckung des Bedarfes nach stationären Spitalbehandlungen für die Kantonsbevölkerung zu gewährleisten. Diese Institutionen werden auf die kantonale Spitalliste gesetzt und sind für ihre Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung zugelassen.
Die Spitalplanung wurde gemeinsam mit dem Kanton Basel-Stadt durchgeführt und diente als Grundlage für die gemeinsame Spitalliste BS/BL über die somatische Akutmedizin sowie für die kantonale Spitalliste über Psychiatrie, Geriatrie, Rehabilitation, Spezialkrankenhäuser und über die ausserkantonalen Vertragsspitäler in den Kantonen Aargau, Solothurn und Jura. Die Spitallisten wurden im November 1997 per 1. Januar 1998 erlassen.
Das mit der gemeinsamen Spitalplanung nachgewiesene Überangebot an Akut-Betten in der Region führte im Rahmen der gemeinsamen Spitalliste zu einer Vereinbarung mit den Privatspitälern über einen begrenzten Bettenabbau; einzelne Institutionen stehen ab 1999 nicht mehr auf der Spitalliste. Diese Einschränkungen finden ihren angemessenen Niederschlag in den Interims-Verträgen mit den basler Privatspitälern per 1. Januar 1998, indem für die baselbieter Bevölkerung die Anzahl der jährlich subventionierten Pflegetage in der Allgemeinen Abteilung limitiert wird. Als weitere Neuerung wird der subventionsberechtigte Pflegetag mit einem fixen Frankenbetrag abgegolten. Die Begrenzung sowohl der Anzahl subventionsberechtigter Pflegetage als auch des Subventionsbetrages pro Pflegetag erfolgte für jedes Vertragsspital individuell (Anhang), gestützt auf die bedarfsgerechte Spitalplanung BS/BL und unter angemessener Gewichtung der langjährigen vertraglichen Beziehungen. Mit dem St.Claraspital wurde aus besonderen Gründen eine Vertragsdauer von drei Jahren, mit den drei übrigen Spitälern von einem Jahr, vereinbart. Bevor die Verträge unterzeichnet wurden, hatten mit den Vertragspartnern mehrere ausführliche Gespräche und Korrespondenzwechsel stattgefunden. Es ist nicht auszuschliessen, dass durch die gleichzeitigen Verhandlungen hinsichtlich der Aufnahme auf die Spitalliste einzelne Institutionen sich einem gewissen Druck ausgesetzt fühlten. Dass jedoch die Interims-Verträge aufgezwungen worden seien, wie der Interpellant unterstellt, ist neu.
Die Interims-Verträge (Anhang) beziehen sich wie die Vorgänger ausschliesslich auf die Hospitalisationen in der Allgemeinen Abteilung der Vertragsspitäler, im Bethesda-Spital traditionell beschränkt auf die Rheuma-Abteilung. Für die grundversicherte Kantonsbevölkerung bedeutet dies, dass ihr die bisherigen stationären Dienstleistungen der Vertragsspitäler in der Allgemeinen Abteilung grundsätzlich auch weiterhin ohne finanzielle Mehrbelastung zur Verfügung stehen.