1998-67
Landrat / Parlament
Motion: Zur ausnahmsweisen Prüfung der Staatsrechnung 1997 durch eine externe Revisionsstelle
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Autor: Dieter Völlmin, SVP
Eingereicht: 2. April 1998
Nr.: 1998-067
Bekanntlich hat die Erstellung der Jahresrechnung 1997 erhebliche Schwierigkeiten verursacht. Die vorgesehenen Termine konnten nicht eingehalten werden und die Staatsrechnung lag noch vor Wochenfrist nicht vor. Provisorische Auszüge der Staatsrechnung haben offenbar ebenfalls noch vor wenigen Tagen bei mehreren Dienststellen erhebliche unerklärliche Differenzen ausgewiesen. Obwohl die Probleme mit der Einführung des neuen Rechnungswesens vom Regierungsrat bagatellisiert werden, dürfte unbestritten sein, dass diese gravierenden Schwierigkeiten ihre Ursache in der Einführung des neuen Rechnungswesens haben. Dabei ist von Bedeutung, dass der Vorsteher der Finanzkontrolle selber Mitglied des Projektteams zur Einführung des Neuen Rechnungswesens ist.
Es lässt aufhorchen, wenn zunächst eigene Terminvorgaben für die Jahresrechnung nicht eingehalten werden können und dann plötzlich innert weniger Tage scheinbar alle Unstimmigkeiten auf einen Schlag behoben sein sollen und die Rechnung - sinnigerweise am 1. April - der Öffentlichkeit präsentiert werden kann.
Die Entstehungsgeschichte der Staatsrechnung 1997 ist geeignet, Zweifel an deren Richtigkeit zu wecken. Unter diesen Umständen ist der Anspruch von Parlament und Bevölkerung auf eine unabhängige und neutrale Prüfung der Staatsrechnung besonders ausgewiesen. Ohne die Arbeit der Finanzkontrolle, welcher gemäss § 42 Abs. 1 lit. a Finanzhaushaltgesetz die Prüfung der Staatsrechnung obliegt, in Frage stellen zu wollen, ist im speziellen Fall deren Kontrolltätigkeit nicht ausreichend, die notwendige Sicherheit zu gewährleisten. Mit der Prüfung der Staatsrechnung prüft der Vorsteher der Finanzkontrolle seine eigene Arbeit im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Rechnungswesens. Da dieses offensichtlich bei der Ausarbeitung der Staatsrechnung zu Problemen geführt hat, ist es zur Vermeidung jeden Anscheins von Befangenheit und zur Sicherung des Vertrauens in die Rechnungsführung des Kantons ausnahmsweise notwendig, dass die Staatsrechnung von einer aussenstehenden Revisionsstelle geprüft wird.
Der Regierungsrat wird deshalb beauftragt, die Jahresrechnung 1997 einer besonders befähigten Revisionsstelle im Sinne von Art. 727 b OR zur Prüfung zu unterbreiten. Diese hat dem Landrat über ihr Resultat zu berichten.
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