Gesetz Beschaffungswesen (IVÖB)
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-078 vom 21. April 1998
Gesetz Beschaffungswesen (IVÖB)
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
1 Zusammenfassung
In dieser Landratsvorlage wird der Entwurf zum Gesetz über öffentliche Beschaffungen sowie der Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVÖB) behandelt. In Kapitel II und III werden die aktuellen rechtlichen Grundlagen sowie die Notwendigkeit einer generellen Neuregelung des öffentlichen Beschaffungswesens -anhand der in jüngerer Vergangenheit neu entstandenen Rahmenbedingungen - aufgezeigt. Dabei stehen insbesondere die WTO-Übereinkunft ( W orld T rade O rganisation = Welthandels-Organisation) sowie die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen im Vordergrund. Danach werden die generellen Grundsätze und Ziele der Neuregelung vorgestellt, bevor nach Festhalten des Vorgehens die erwarteten Auswirkungen für die tägliche Arbeit der Auftraggebenden aufgezeigt werden. In diesem Kapitel wird deutlich, dass die markantesten Veränderungen im Bereich des Rechtsschutzes zu erwarten sind: Neu muss ja die Beschwerdemöglichkeit gegen Vergabeentscheide bei einer verwaltungsunabhängigen richterlichen Instanz eingeführt werden. Bemerkenswert ist auch, dass neuerdings alle Aufträge der öffentlichen Hand dem Beschaffungsgesetz unterstehen; bisher war dieses primär auf die Baubranche ausgerichtet. Deutlich werden auch die zusätzlichen Möglichkeiten der Auftraggebenden, indem neu die Vergabekriterien bereits in der Ausschreibung verbindlich genannt werden. Dies eröffnet einerseits völlig neue Möglichkeiten, qualitative Aspekte verstärkt zu berücksichtigen, verpflichtet andererseits aber auch zur strikten Einhaltung formaler Richtlinien und der publizierten Vergabekriterien.
In Kapitel VII folgt der Gesetzeskommentar. Im Rahmen dieser Kommentierungen wird paragraphenweise aufgezeigt, dass es sich beim vorliegenden Gesetzesentwurf primär um ein Nachzeichnen von vorgegebenen Normen des Bundesrechtes (WTO-Übereinkunft, Binnenmarktgesetz) handelt. Ebenso wird der Bezug zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen dargestellt, welche in Kapitel VIII behandelt wird. Dabei wird deutlich, dass für die im Gesetzesentwurf behandelte Materie nur wenig Gestaltungsspielraum besteht. In diesem Kapitel ist auch erklärt, aus welchen Gründen die Schwellenwerte für die Anwendung der Vergabeverfahren nicht auf Gesetzesebene, sondern auf Verordnungsstufe geregelt werden sollen.
Bei der Erarbeitung dieser Gesetzesvorlage wurde ein nicht oft begangener Weg beschritten: Im Sinn von Expertengesprächen wurden die wohl am häufigsten tangierten Sozialpartner, bestehend aus Vertretern der Gewerbeverbände und Gewerkschaften aus beiden Basel in eine Überarbeitung der Verwaltungsfassung des Gesetzesentwurfes aktiv miteinbezogen. Auch wurde die günstige Gelegenheit ergriffen, mit dem Kanton Basel-Stadt diese Materien gemeinsam zu regeln, bilden doch Basel-Stadt und Basel-Landschaft einen gemeinsamen Wirtschaftsraum.
Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass den Kantonen vom Bund eine Frist bis zum 30. Juni 1998 eingeräumt wurde, um die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zum Vollzug des Binnenmarktgesetzes (und des WTO-Übereinkommens), insbesondere zur Einführung des Rechtsschutzes, zu schaffen.