Gesetz Beschaffungswesen (IVÖB)
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-078 vom 21. April 1998
Gesetz Beschaffungswesen (IVÖB)
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
2 Aktuelle rechtliche Grundlagen
2.1 Beschaffungswesen des Kantons Basel-Landschaft
Das öffentliche Beschaffungswesen des Kantons Basel-Landschaft ist bis heute durch folgende Vorgaben geregelt:
- Landratsbeschluss betreffend das Submissionswesen vom 22. August 1887, SGS 420.1 (nach heutiger Terminologie handelt es sich um ein Dekret);
- Verordnung über die Anwendung der Gesamtarbeitsverträge bei Vergebung öffentlicher und subventionierter Aufträge vom 20. Mai 1969 (Fassung vom 16. Januar 1990), GS 24.103, SGS 420.11;
- Regierungsratsbeschluss betreffend den Vollzug des Regierungsratsbeschlusses über die Anwendung der Gesamtarbeitsverträge bei Vergebung staatlicher und Subventionierung kommunaler und privater Arbeiten, Aufträge und Lieferungen vom 20. Mai 1969 vom 14. Oktober 1969, GS 24.199, SGS 420.12 .
Insbesondere der entscheidende Landratsbeschluss vom 22. August 1887 wurde schon im letzten Jahrhundert mit derart liberalem Grundgehalt und Weitsicht verfasst, dass dieser - zumindest aus Sicht der anwendenden Verwaltung - noch weit über die Jahrtausendgrenze hinweg als zweckdienlich und praktikabel erscheint. Als Kernstücke sind Wettbewerbsorientiertheit, Leistungsbeschrieb und Verfahrenstransparenz zu nennen; also alles heute noch topaktuelle Postulate. Allerdings wird, mit definierter Spielregel, auch die Wettbewerbseinschränkung explizite zugelassen. Dies mit einem Hintergrund (§ 1 1 ), welcher heute nicht mehr akzeptabel ist. Obwohl sich eine äusserst liberale, wettbewerbsorientierte Praxis entwickelt und bewährt hat, fehlen dem Landratsbeschluss zudem eine Anzahl formale Bestimmungen, welche heutzutage explizite auf Papier zu finden sein müssen. Allem voran gilt es, den bisher offenen Rechtsschutz der Anbieter zu nennen und zu regeln.
2.2 Beschaffungswesen der Gemeinden
Gemäss § 2 des Gemeindegesetzes vom 1. Januar 1996 (SGS 180) sind die Gemeinden autonom, soweit keine gesetzliche Einschränkung besteht. Somit sind die Gemeinden also weitgehend frei, wie sie das Beschaffungswesen für ihren Bereich regeln. Es erstaunt daher nicht, dass die unterschiedlichsten Regelungen von internen Richtlinien für die Gemeindeverwaltung bis zum umfassenden Reglement anzutreffen sind.
Die Gemeinden unterlagen bisher ausschliesslich der Einschränkung nach Paragraph 1 Absatz 2 und Absatz 4 der Verordnung über die Anwendung der Gesamtarbeitsverträge bei Vergabung öffentlicher und subventionierter Aufträge vom 20. Mai 1969 (SGS 420.11), wonach bei subventionierten Projekten Aufträge ausschliesslich Anbietenden zugeschlagen werden dürfen, die sich auf die von den Sozialpartnern ausgehandelten Arbeitsbedingungen verpflichtet haben.