Gesetz Beschaffungswesen (IVÖB)
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-078 vom 21. April 1998
Gesetz Beschaffungswesen (IVÖB)
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
7.8 Kapitel H. Sanktion
zu § 33 Sanktion
Mit der in § 33 vorgesehenen Teilnahmesperre wird der in Art. 19 IVöB festgelegten Verpflichtung entsprochen, „Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmungen" vorzusehen. Die Teilnahmesperre ist eine verwaltungsrechtliche Sanktion. Sie setzt eine schuldhafte Vertragsverletzung von Vorschriften über die Vergabe von Aufträgen voraus. Neben unerlaubten Handlungen im Vergabeverfahren (z.B. Preisabsprachen) kommen auch Verstösse gegen Bestimmungen des Vergaberechts in Frage, die dem siegreichen Unternehmen auferlegt worden sind (z.B. Verpflichtung zur Einhaltung von Gesamtarbeitsverträgen).
Verstösse gegen Vergabebestimmungen können zugleich Gründe für den Ausschluss vom Submissionsverfahren wegen Nichteinhaltung der Teilnahmebedingungen (§ 6) sein. Anders als über Ausschlussgründe wird über Submissionssperren jedoch nicht im Submissionsverfahren selbst, sondern in einem daran anschliessenden besonderen Verwaltungsverfahren entschieden, an dem nur die zuständige Behörde und das fehlbare Unternehmen beteiligt sind. Demgemäss richtet sich die Anfechtung nicht nach den Rechtsschutzvorschriften des Submissionsgesetzes, sondern nach den allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechtes. Verfahrensausschluss und Submissionssperre unterscheiden sich auch in ihren Wirkungen. Die Feststellung, dass ein Ausschlussgrund vorliegt, gilt nur für das laufende Verfahren. Das ausgeschlossene Unternehmen kann sich also schon an der nächsten Ausschreibung wieder beteiligen, wenn der Ausschlussgrund dahingefallen ist. Im Gegensatz dazu gilt die Submissionssperre für alle während ihrer Dauer laufenden Vergabeverfahren. Das Unternehmen bleibt in dieser Zeit also auch dann von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen, wenn es die gesetzlichen Teilnahmebedingungen wieder erfüllt.
7.9 Kapitel I. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die Schlussbestimmungen sind selbstredend und bedürfen somit keiner Kommentierung.