Gesetz Beschaffungswesen (IVÖB)

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-078 vom 21. April 1998


Gesetz Beschaffungswesen (IVÖB)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





9 Die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Mit Beschluss 15. Juli 1997 hat der Regierungsrat die Bau- und Umweltschutzdirektion beauftragt, ein Vernehmlassungsverfahren über den gesamten Entwurf der Landratsvorlage durchzuführen. Das Verfahren wurde mit Schreiben vom 21. Juli 1997 eröffnet. Die Abgabefrist für die Stellungnahmen war auf den 30. Oktober 1997 festgesetzt. Stellungnahmen sind bis weit in den November hinein eingetroffen. Zur Vernehmlassung eingeladen wurden die Parteien, die interessierten Organisationen und Verbände sowie allenfalls neu Direktbetroffene. Von den 131 angeschriebenen Vernehmlassungspartnern sind 70 Stellungnahmen eingegangen.




9.1 Generelles


Der Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVÖB) wurde offensichtlich generell akzeptiert, wenngleich gelegentlich der Hinweis auf den Terminus „notwendiges Übel" erschienen ist. Richtigerweise wurde auch erkannt, dass man den Beitritt zur IVÖB ausschliesslich befürworten oder ablehnen kann. Die Vereinbarung selbst kann nicht geändert werden.


Von den vielen Anregungen aus dem Vernehmlassungsverfahren zum Gesetzesentwurf selbst können ausschliesslich jene tatsächlich aufgenommen werden, welche in Übereinstimmung mit den übergeordneten gesetzlichen Bestimmungen stehen und zusätzlich im Trend liegen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen 1. hilfreichen Anregungen, welche ohne weitere Diskussion aufgenommen werden können und 2. jenen, welche auf eine essentielle inhaltliche Veränderung abzielen. Zu den ersten sind etwa die Anregungen aus der Planerbranche zu ergänzender Berücksichtigung von Planungs- und Gesamtleistungswettbewerben oder die Hinweise auf die formale Überarbeitung des Rechtsschutzes. Forderungen und Anregungen, die sich gegenseitig aufheben, können nicht berücksichtigt werden.




9.2 Schwerpunkte


Die Schwerpunkte um die Themenkreise Unterstellung (§4) sowie Arbeitsbedingungen (§5) haben sich denn auch erwartungsgemäss mit Anträgen auf materielle Änderungen herauskristallisiert.




9.21 Arbeitsbedingungen (§5)


Bezüglich Arbeitsbedingungen (§5) ist eine materielle Änderung gegenüber dem Vernehmlassungsvorschlag notwendig. Die Stellungnahme des Sekretariates der Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektorenkonferenz (BPUK) und insbesondere der Eidgenössischen Wettbewerbskommission und der entsprechende Kommentar des Rechtsdienstes kann nicht übergangen werden: eine obligatorische Unterstellung unter den GAV, als Haupt- oder Anschlussvertragspartei, ist nicht zulässig. Somit musste eine Anpassung gesucht werden, welche einerseits in Übereinstimmung mit den übergeordneten Rechtssätzen steht und andererseits die notwendige Akzeptanz erreicht und schliesslich in der Praxis realisierbar ist. Die Vollzugsproblematik zur Sicherstellung der Einhaltung der GAV-Standards soll so weit wie möglich auf Verordnungsebene geregelt werden, geht es doch tatsächlich um die praktische Umsetzung von nachgelagerten Details. Dabei wird die Mitarbeit der Sozialpartner bzw. deren Institutionen (Paritätischen Kommissionen) weiterhin gesucht. Andernfalls müsste eine neue staatliche Stelle geschaffen werden, was eigentlich nicht Ziel sein kann.




9.22 Unterstellung (§4)


Die Problematik um den Themenkreise Unterstellung (§4) ist zu unterteilen: 1. geht es um die Unterstellung der Gemeinden, 2. um die Körperschaften des öffentlichen Rechtes ausserhalb der Verwaltung und 3. um jene privatrechtlichen Unternehmen, an welchen die öffentliche Hand mehrheitlich beteiligt ist.


Gemeinden:


Die Gemeinden berufen sich auf die Gemeindeautonomie und sind somit nur bereit, den Vollzug übergeordneten Rechtes zu akzeptieren. Anfänglich wurde dabei allerdings das Binnenmarktgesetz unterschätzt. Nachdem den Gemeinden nun aber die aktuellen und auch für die Zukunft zu erwartenden Schwellenwerte für die einzelnen Vergabeverfahren bekannt sind, scheinen die wesentlichen Vorbehalte gegenüber dem Gesetzesentwurf ausgeräumt zu sein. Weiter ist aber auch die Überlegung anzustellen, ob ohne Einbezug der Gemeinden die Partnerschaftlichkeit des Geschäftes mit dem Kanton Basel-Stadt überhaupt realistisch bliebe.


Die Körperschaften des öffentlichen Rechtes:


Die Körperschaften des öffentlichen Rechtes ausserhalb der Verwaltung (basellandschaftliche Pensionskasse, Gebäudeversicherung) wollen dem Submissiongesetz nicht unterstellt werden. In jenem Bereich, in welchem sie öffentliche Aufgaben erfüllen, müssen sie jedoch vom übergeordneten Recht her unterstellt werden. Erledigen sie keine öffentlichen Aufgaben, so sind sie insbesondere dem Eidgenössischen Versicherungsgesetz unterstellt, welches in jedem Fall Vorrang hat.


Mehrheitsbeteiligungen der öffentlichen Hand:


Es geht dabei um privatrechtliche Unternehmen, an welchen die öffentliche Hand mehrheitlich beteiligt ist. Weil diese Unternehmen eben dem Privatrecht unterstehen, können sie nicht direkt dem Submissionsgesetz unterstellt werden. Es kann nur durch die Vertreter der öffentlichen Hand aufgrund ihrer Mehrheitsbeteiligung die Anwendung des Submissionsgesetzes erwirkt werden. Dabei werden je nach Unternehmen die Vertreter der öffentlichen Hand wohl gefordert werden.




9.3 Weiteres Vorgehen


Nach dem Abgleich der Vernehmlassungsergebnisse zwischen den beiden Verwaltungen sowie einer Schlussbesprechung der Vernehmlassungsresultate mit den in der Arbeitsgruppe vertretenen Sozialpartner im April 1998 haben die beiden Regierungen entschieden, mit dem gleichlautenden Gesetzesentwurf und dem Antrag auf partnerschaftlich Behandlung vor die Parlamente zu treten. Ungefähr gleichzeitig wurde der vorliegende Entwurf zu einer Landratsvorlage den Mitgliedern der Arbeitsgruppe Submissionsgesetz beider Basel durch die beiden Baudirektorinnen vorgestellt.



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