Gesetz Beschaffungswesen (IVÖB)

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-078 vom 21. April 1998


Gesetz Beschaffungswesen (IVÖB)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





10 Entscheidungskompetenz betreffend Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen und Abstimmungsverfahren

10.1 Entscheidungskompetenz betreffend Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen


Die Materie, welche die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVÖB) zum Inhalt hat ist von derart grundsätzlichem Gehalt, dass dieser bereits gesetzeswesentlicher Charakter zukommt. Dementsprechend ist der Beschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom Landrat zu fassen und nach Kantonsverfassung § 30 Zf. c) dem obligatorischen Referendum zu unterstellen.




10.2 Abstimmungsverfahren


In der den Landratsbeschlüssen folgenden Gesetzesvorlage ist darauf zu achten, dass zwar sinnvollerweise über Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung und Gesetzesentwurf gleichzeitig abgestimmt wird. Der sachliche Zusammenhang wurde aufgezeigt und ist offensichtlich. Der rechtliche Zusammenhang liegt darin begründet, dass wegen der gesetzeswesentlichen Materie in den bewusst eingeräumten, von den Kantonen selbst zu füllenden Gestaltungslücken der Interkantonalen Vereinbarung eine kantonale gesetzliche Grundlage notwendig ist, um den Vereinbarungsbeitritt umsetzbar zu gestalten. Das Submissionsgesetz ist zur Erfüllung der Vorgaben nach Bundesrecht notwendig, unabhängig vom Beitritt zur Vereinbarung. Daher können nur drei Varianten von vier möglichen Abstimmungsresultaten vollzogen werden: Entweder wird beides angenommen, beides abgelehnt oder das Gesetz wird angenommen und der Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung wird abgelehnt. Der Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung bei gleichzeitiger Ablehnung der Gesetzesvorlage ist nicht vorzusehen, weil in diesem Fall die rechtliche Basis zum Vollzug der Vereinbarung fehlen würde.




11 Antrag an den Landrat


Gestützt auf den vorstehenden Bericht beantragt der Regierungsrat dem Landrat:


://: 1. Das Gesetz über öffentliche Beschaffungen (Beschaffungsgesetz) gemäss beiliegenden Entwurf zu beschliessen.


2. Den Entwurf für ein Gesetz über öffentliche Beschaffungen (Beschaffungsgesetz) zusammen mit dem Kantons Basel-Stadt als partnerschaftliches Geschäft zu behandeln.


3. Den Beitritt zur Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 zu beschliessen. Der Beitritt kann nur zusammen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen erfolgen.




Liestal, den 21. April 1998


IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES
der Präsident: Schmid
der Landschreiber: Mundschin



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