Gesetz Beschaffungswesen (IVÖB)

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-078 vom 21. April 1998


Gesetz Beschaffungswesen (IVÖB)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





4 Neuregelung des öffentlichen Beschaffungswesens: Grundsätze und Ziele

4.1 Grundsätze eines modernen Beschaffungswesens


Die Grundsätze eines modernen Beschaffungswesens, so wie sie heute weitverbreitet anerkannt sind, lassen sich in knapper Form wie folgt darstellen:




4.11 Gegenstand


Es ist verständlich und öffentlich festzuhalten und zu definieren, was unter die Bestimmungen der Vergaberegelung fällt: Art der Geschäfte, Auftragnehmer- und Auftraggeberseite, Bedingungen für die Anbieter, Verfahrensbeschreibung, Hinweis auf die (neu einzuführende) Justitiabilität.




4.12 Öffentliche Ausschreibung


Dabei sind zwingend alle gesetzlichen und vertraglichen Limiten (Schwellenwerte) zu beachten (WTO, voraussichtlich EU, Binnenmarkt, interkantonale Vereinbarung, neues Beschaffungsgesetz; die unterzeichneten Gegenrechtsverträge), aufgrund derer das öffentliche Verfahren zu wählen ist.


Mit Vorteil regeln die einzelnen Körperschaften (Gemeinden, öffentlich-rechtliche Anstalten) ihren Spielraumes selbst weitere, freiwillig tiefer angesetzte Limiten, Abstufungen unterhalb der Limite für öffentliche Ausschreibungen z.B. mit Angabe der Anzahl der zu berücksichtigenden Bewerber bei Einladungsverfahren, etc.. Damit wird einerseits durch die adäquaten Wettbewerbsmechanismen auf jeder Stufe das optimale Angebot ermittelt, andererseits wird damit das Vertrauensverhältnis zwischen der öffentlichen Hand und der Privatwirtschaft gestärkt.




4.13 "Nichtdiskriminierung"


Es ist sicherzustellen, dass alle (potentiellen) Bewerber die gleichen Chancen erhalten: Informationen zu den ausgeschriebenen Vorhaben, Arbeiten, Lieferungen, etc. via kantonales Amtsblatt; allfällige Zusatzinformationen wie Pflichtenhefte, Begehungen etc.




4.14 Bekannte Vergabekriterien


Die Vergabekriterien sind entweder generell in der Verordnung festzuhalten oder aber in jeder Ausschreibung aufzuführen. Es gibt dabei erheblichen Handlungsspielraum, der von den Auftraggebenden generell oder in jedem Einzelfall ausgeschöpft werden kann bzw. muss. Kriterien können z.B. sein: billigstes Angebot; preisgünstigstes, wirtschaftlichstes Angebot; Servicegarantie und Servicekosten, Service-Interventionszeit; qualitative Aspekte wie etwa künstlerische Originalität, Einpassung ins Ortsbild nach Beurteilung der entsprechenden (Gemeinde-)Kommission, ökologische Aspekte, etc. Den qualitativen Kriterien sind an sich keine Grenzen gesetzt, sofern diese „nichtdiskriminierend" sind.




4.15 Transparentes Verfahren


Alle Schritte in einem Beschaffungsverfahren sind nachvollziehbar auszugestalten und festzuhalten: z.B. Ausschreibung, allfällige Eignungsprüfung (Präqualifikation); Offertöffnung unter Anwesenheit der Anbietenden mit Protokoll; allfällige Offertkorrekturen mit Protokollen oder bereinigten Listen mit Orientierung bzw. Rücksprache mit den jeweiligen Offertstellenden, Vergabeentscheid mit Begründung, schriftliche Mitteilung der Vergabeentscheide zu Handen aller am Verfahren Beteiligter.




4.16 Justitiabilität


Alle Schritte in einem Beschaffungsverfahren (wie in IV. 1.5. aufgezählt) sind in Form von justitiablen, d.h. rechtlich handhabbaren Entscheiden bekanntzumachen. Ebenso müssen auch Absagen mitsamt einer kurzen Begründung in der gleichen Form inklusive Rechtsmittelbelehrung schriftlich erfolgen. Dies hat den Zweck, dass ein (Vergabe-)Entscheid anfechtbar wird.




4.2 Leistungsniveau und Wettbewerb


Wie in weiten Kreisen der Privatwirtschaft soll auch bei der öffentlichen Hand konsequent der Wettbewerb der Anbietenden zum Spielen gebracht werden. Der Wettbewerb ist nach wie vor das erprobteste und bewährteste Mittel zur Auslotung des optimalen Angebotes. Das optimale Angebot muss mit Bekanntgabe der Vergabekriterien bereits in der Ausschreibung für alle Interessierten verständlich definiert werden. Dabei kann das Angebotsoptimum z.B. als wirtschaftlichstes Preis/Leistungsverhältnis bei vorgegebenen Anforderungen definiert werden. Dies wiederum führt nicht ausschliesslich zu niedrigeren Preisen sondern, was durchaus zu begrüssen und zu erwarten ist, zu Qualitätssteigerungen der angebotenen Leistungen. Diese grundsätzlichen Zielsetzungen sind eine Verpflichtung für die Verwaltung, welche nicht zuletzt auch im Finanzhaushaltsgesetz vorgegeben ist.




4.3 Ausdehnung auf alle Geschäfte der öffentlichen Hand


Die Anwendung der bisherigen Sumissionsordnung wurde je nach Branche und Direktion unterschiedlich gehandhabt. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass bei der überwiegenden Anzahl der Beschaffungsstellen die kommenden Regelungen materiell bereits weitgehend eingehalten werden. Der Grad der formalen Erfüllung ist allerdings tiefer. Naturgemäss ist der formale Ablauf dort am ausgeprägtesten geregelt und dementsprechend eingehalten, wo Vergaben regelmässig (häufig) vorkommen, zur täglichen Arbeit gehören. Nun sollen bzw. müssen alle Geschäfte der öffentlichen Hand systematisch nach den neuen Bestimmungen abgewickelt werden.




4.4 Einfluss auf die Exportbranche


Grundsätzlich exportiert der Kanton seine Leistungen nicht. Doch der Zusammenhang zur Exportbranche wurde bereits in III. 5.2 aufgegriffen: Wenn ausländische öffentliche Hände das Gegenrechtsprinzip als nicht eingehalten erkennen bzw. Anlass finden, dies so bewerten, so werden sie unsern exportorientierten Firmen den Zutritt zu den entsprechenden Märkten verwehren. Zumindest wurde dies im Sinne von Retorsionsmassnahmen bereits mündlich angetönt. Dies wiederum könnte in Anbetracht der Exportorientiertheit unserer Wirtschaft und der grossen Märkten in unseren Nachbarstaaten zu verheerenden Auftragsrückgängen mit entsprechendem Arbeitsplatzabbau führen. Ein derartiges Risiko darf nicht leichtfertig in Kauf genommen werden, sei es aus lokaler, regionaler wie auch nationaler Sicht .




4.5 Verhältnis des Gesetzesentwurfes zur aktuellen Regelung


Bei der Ausarbeitung des Gesetzesentwurfes wurde im Rahmen des Möglichen darauf geachtet, bewährte Abläufe beizubehalten. Dies allerdings immer unter der Bedingung, dass die erwähnten übergeordneten Vorgaben eingehalten werden können. Aus diesem Grund ist zu erwarten, dass die Mehrheit der bewährten Abläufe ganz oder zumindest überwiegend beibehalten werden kann. Immerhin wurde bisher ja nicht falsch im Sinn von entgegengesetzt gehandelt, bloss unvollständig richtig. Allerdings wird die Einführung der Justitiabilität doch eine einschneidende Neuerung darstellen. Wie sich diese in Praxis anlässt, wird sich noch weisen. Umgewöhnung wird auch die neue Publikationspflicht erfordern; in Nachbarstaaten funktioniert dies offensichtlich anstandslos.



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