Gesetz Beschaffungswesen (IVÖB)

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-078 vom 21. April 1998


Gesetz Beschaffungswesen (IVÖB)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





5 Vorgehen

5.1 Anforderungen an das Beschaffungsgesetz


Die Aufgabe besteht nun darin, die verbindlichen Vorgaben umzusetzen. Insbesondere die WTO-Übereinkunft betreffend das öffentliche Beschaffungswesen und das Bundesgesetz über den Binnenmarkt sind als verbindliche Vorgaben anzusehen. Demnächst wird das Abkommen mit der EU betreffend das öffentliche Beschaffungswesen dazukommen; dabei wird das EU-Recht, der acquis communeautaire, weitgehend massgebend sein. Unter Umständen könnte gar das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen zum Massstab genommen werden.




5.2 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen


Um als Kanton im Beschaffungsbereich nicht direkt unter Bundesrecht zu fallen, kann der Kanton Basel-Landschaft der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen beitreten. Damit dies möglich ist, muss in unserm Kanton zuerst die dazu notwendige gesetzliche Grundlage geschaffen werden, handelt es sich dabei doch um Regelung von Materie mit derart grundsätzlichem Gehalt, dass die Verankerung auf Gesetzesstufe angezeigt ist.




5.3 Ablauf


Dass eine Revision unserer Submissionsordnung notwendig ist, wurde bereits zu Beginn der Neunzigerjahre erkannt. So ist denn auch die Geschäftsprüfungskommission, Subkommission III, in ihrem Bericht vom 19. September 1994 an den Landrat zum Schluss gekommen, dass ein grundsätzlicher Veränderungsbedarf besteht und somit ein neues Beschaffungsgesetz geschaffen werden muss. Damit sollte allerdings noch zugewartet werden, bis das GATT-Abkommen ratifiziert ist. Die Vorbereitungen zur Erarbeitung eines Beschaffungsgesetzes sind denn auch schon lange, allerdings eher im Hintergrund, angelaufen. Zu jenem Zeitpunkt wurde noch davon ausgegangen, dass die Anstrengungen der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz zur Harmonisierung unter den Kantonen in ein weitgehend verbindliches Mustergesetz ausmünden. Unter jener Perspektive war zwar ein aktives Mitarbeiten an der Entwurfsarbeit angezeigt, gleichzeitig aber auch das vergleichsweise lange Zuwarten vor Entwicklung eigenständiger Aktivitäten gerechtfertigt. Die erst spät erkennbare Tendenz zu einer Interkantonalen Vereinbarung im Sinne einer Grundsatzregelung machte dann eigenständiges Legiferieren in den Kantonen notwendig. Als dann mit Datum vom 31. Mai 1995 der definitive, verabschiedete und unterzeichnete Text der Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen erschien, wurden die Vorbereitungen zur Erarbeitung der nun vorliegenden Vorlage unverzüglich an die Hand genommen.




5.31 Verwaltungsinternes Vorgehen


Mit Beschluss vom 4. Juli 1995 hat der Regierungsrat eine Arbeitsgruppe eingesetzt mit dem Auftrag, eine Vorlage zu einem Beschaffungsgesetz zu erarbeiten. Diese Arbeitsgruppe, in der alle Direktionen sowie die Finanzkontrolle vertreten sein sollten, wurde wie folgt zusammengesetzt:


Arbeitsgruppenmitglieder:


- Therese Demont, akademische Mitarbeiterin der Rechtsabteilung, Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion;


- Ernst P. Emmenegger, Leiter der Abt. Wirtschafts- und Finanzfragen, Bau- und Umweltschutzdirektion (Federführung);
Stephan Mathis, Stv. Direktionssekretär, Justiz-, Polizei- und Militärdirektion;


- Lothar Niggli, akademischer Mitarbeiter der Finanzverwaltung,


- Finanz- und Kirchendirektion; Roland Winkler, Vorsteher der Finanzkontrolle;


- Max Zoller, Dienststellenleiter der Schul- und Büromaterialverwaltung, Erziehungs- und Kulturdirektion.


Nach ersten Vorstudien musste der regierungsrätliche Auftrag von der Arbeitsgruppe dahingehend erweitert werden, als dass nebst dem Entwurf zu einem Beschaffungsgesetz auch der Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung in die Vorlage miteinzubeziehen war. Um möglichst frühzeitig Praxisnähe einfliessen zu lassen, wurde mit der Lohntarif- und Honorarkommission parallel zur Arbeitsgruppe die erste Lesung des zuvor erarbeiteten Rohentwurfes durchgeführt. Die Anregungen und Anliegen aus dem Kreis der Lohntarif- und Honorarkommission haben sich als interessant und wertvoll erwiesen und konnten weitgehend übernommen werden. Nach Vorliegen eines bereinigten Rohentwurfes konnte der Leiter der Stabsstelle Umweltschutz der Bau- und Umweltschutzdirektion, Jürg Hofer, für die Gesetzesredaktion gewonnen werden. So konnte mit insgesamt 17 Arbeitssitzungen auf einer formal bereinigten Basis die materielle Überarbeitung durch die Arbeitsgruppe bis zum verwaltungsinternen Gesetzesentwurf vorangetrieben werden.


In den ersten Wochen 1996 wurde verwaltungsintern ein Mitberichtsverfahren durchgeführt. Aufgrund der Anregungen aus dem Mitberichtsverfahren wurde eine ganze Reihe von weiteren Anhörungen und Diskussionsrunden durchgeführt, um frühzeitig wichtige Anregungen und Ergänzungen zur Kenntnis zu nehmen, Widerstände zu vermeiden bzw. bei Unausweichbarkeiten das Verständnis zu wecken. Nach deren Auswertung und Modifizierung der Vorlage konnte eine Version vorgelegt werden, welche als Resultat der verwaltungsinternen Arbeitsgruppe die Basis für die weitere Diskussion mit Partnern ausserhalb der basellandschaftlichen Verwaltung darstellte. Nach Abschluss der Arbeiten mit den verwaltungsexternen Partnern wurde eine breite Vernehmlassung zum Gesetzesentwurf gestartet. Aufgrund der eingegangenen Vernehmlassungsberichte wurde die definitive Vorlage betreffend 1. das Beschaffungsgesetz und 2. den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen erarbeitet und vom Regierungsrat zuhanden des Landrates verabschiedet.




5.32 Beratungen mit dem Kanton Basel-Stadt


Bereits im ersten Quartal 1996 wurden die Kontakte zum Kanton Basel-Stadt intensiviert mit dem Ziel, im Submissionswesen nach bereits erfolgter Praxisannäherung auch im gesetzgeberischen Bereich auf enge Tuchfühlung zu gehen. So begann dann auch die verwaltungsinterne Arbeitsgruppe mit Partnern aus Basel-Stadt mit den Vorarbeiten zur Angleichung der gesetzlichen Bestimmungen.


Anlässlich der gemeinsamen Sitzung der Regierungen von Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 21. August 1996 wurde das Baudepartement des Kantons Basel-Stadt und die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft unter dem Traktandum Submissionswesen BS/BL beauftragt, „möglichst gleichlautende Gesetzesentwürfe auszuarbeiten, die den GATT-Bestimmungen und dem Binnenmarktgesetz entsprechen und die interkantonale Vereinbarung über die Vergabe öffentlicher Arbeiten erfüllen, so dass diese unterzeichnet werden kann".


Bereits am 29. August 1996 wurde dann die Arbeitsgruppe gemeinsames Submissionsgesetz beider Basel von der Baselbieter Baudirektorin und dem damaligen baselstädtischen Baudirektor initialisiert. Darin sollten dann aber nebst den beiden Verwaltungen auch eine Gruppierung von Sozialpartner vertreten sein.




5.33 Beratungen mit verwaltungsexternen Partnern


Nach Abschluss des Mitberichtsverfahrens wurden im April 1996 von der verwaltungsinternen Arbeitsgruppe Gespräche aufgenommen mit


- dem SIA Region Basel;


- dem Verband Basellandschaftlicher Unternehmer;


- der Arbeitsgruppe Sozialpartner Baselland, bestehend aus Vertretern des Gewerbeverbandes Baselland und Gewerkschaftsvertretern.


Dies geschah im Bestreben, auf Basis eines ausgereiften Verwaltungsentwurfes die Diskussion mit den in der Praxis tangierten Gruppierungen aufzunehmen. Bereits hier konnten interessante Anregungen aufgenommen werden, wurden aber auch kontroverse Standpunkte deutlich.


Als Auftrag der basellandschaftlichen Baudirektorin und des baselstädtischen Baudirektors vom 29.08.96 formierte sich die Arbeitsgruppe gemeinsames Submissionsgesetz beider Basel . Sie besteht aus folgenden Mitgliedern:


- Ernst P. Emmenegger, Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Leiter der Abteilung Wirtschafts- und Finanzfragen, Vorsitzender der Arbeitsgruppe


- Dr. Christoph Eymann, Direktor des Gewerbeverbandes Basel-Stadt


- Hans Rudolf Gysin, Direktor des Gewerbeverbandes Baselland


- Stephan Mathis, Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, Stv. Direktionssekretär,


- Bruno Mazotti, Vizepräsident des Gewerbeverbandes Basel-Stadt


- Karl Müller, Vizedirektor des Gewerbeverbandes Basel-Stadt


- Daniel Münger, Sekretär des SMUV Nordwestschweiz


- Werner Oser, Präsident des Gewerbeverbandes Basel-Stadt


- Corinne Panchaud, Geschäftsleitende Sekretärin des Basler Gewerkschaftsbundes


- Werner Sitzler, Baudepartement des Kantons Basel-Stadt, Leiter Submissions- und Tarifwesen


- Hansueli Scheidegger, Regiosekretär des GIB Nordwestschweiz


- Dr. Bernhard Staehelin, Baudepartement des Kantons Basel-Stadt, Rechtsabteilung


- Alfred Stöckli, Mitglied des Zentralvorstandes des Gewerbeverbandes Baselland


- Antonina Stoll, Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons Basel-Stadt, Leiterin Einigungsamt


- Martin Wagner, Gewerbeverband Baselland, Rechtskonsulent


- Urs Wüthrich, Präsident des Gewerkschaftsbundes Baselland


Die Arbeitsgruppe Submissionsgesetz beider Basel hat die von der Verwaltung vorgelegten Entwürfe des Submissionsgesetzes sowie den Bericht mit der Kommentierung der einzelnen Bestimmungen vom Oktober 1996 bis zum April 1997 in fünf Sitzungen beraten. Dabei fand am 31. Januar 1997 auch eine Anhörung bzw. Befragung von folgenden Experten statt:


- Minister Dr. L. Wasescha, Vizedirektor Bundesamt für Aussenwirtschaft, Leiter der Delegation zur Aushandlung der WTO-Übereinkunft sowie des Abkommens mit der EU betr. das öffentliche Beschaffungswesens (was weitgehend bekannt, aber noch nicht unterschrieben ist);


- Dr. H. Lang, Departementssekretär Baudirektion des Kantons Zürich, Mitglied der eidgenössischen Wettbewerbskommission zur Überwachung der Einhaltung von internationalen Verträgen sowie dem Binnenmarktgesetz;


- E. Bolliger, Sekretär der eidgenössischen Wettbewerbskommission zur Überwachung der Einhaltung von internationalen Verträgen sowie dem Binnenmarktgesetz;


- M. Wagner, Mitglied der eidgenössischen Wettbewerbskommission zur Überwachung der Einhaltung von internationalen Verträgen sowie dem Binnenmarktgesetz.


Die Arbeitsgruppe legte den Baudirektorinnen in Basel und Liestal zwei materiell gleichlautende Entwürfe zu Submissiongesetzen für die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft samt Bericht mit Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen vor. Weiter vertritt bzw. unterstützt sie das Anliegen, dass der Entwurf zu einem gemeinsamen Gesetz als partnerschaftliches Geschäft weiterbehandelt werden soll. Auf diese Weise kann eine einheitliche Gesetzesanwendung in unserer Region, zum Vorteil von Anbietenden wie Vergebenden, erreicht werden.




5.34 Bedeutung der gemeinsamen Erarbeitung


Der gemeinsamen Erarbeitung eines Gesetzesentwurfes durch eine Arbeitsgruppe mit Vertretern der Sozialpartner wie auch der Verwaltungen, beides aus den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft, kommt aus folgenden Gründen grosse Bedeutung zu:


1. Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft bilden quasi einen gemeinsamen Wirtschaftsraum; mit dem vorliegenden Entwurf scheint das alte Postulat nach einer gemeinsamen Beschaffungssordnung endlich erfüllbar; (die früheren Versuche sind gescheitert).


2. Innerhalb dieses gemeinsamen Wirtschaftsraumes ist eine gemeinsame Beschaffungsordnung nicht mehr als vernünftig und zweckdienlich, können die Anbietenden künftig doch in beiden Kantonen von gleichen Anforderungen, Bedingungen und Verfahren ausgehen.


3. Auch die Verwaltungen der öffentlichen Hand werden beim Vollzug gemeinsamer Gesetzesgrundlagen Synergieeffekte nutzen können.


4. Die Exponenten der sicher am stärksten betroffenen Gewerbeverbände sowie der Gewerkschaften (beide Basel-Stadt und Basel-Landschaft) sind in der Arbeitsgruppe vertreten. Dabei konnte die Akzeptanz der notwendigen Regelungen gefestigt, gegenseitig Verständnis und Vertrauen aufgebaut sowie Probleme aus der Praxis gleich von Beginn weg angegangen werden. Daher ist bei Vorlegen eines Entwurfes von Seite der Sozialpartner hohe Akzeptanz zu erwarten.



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