Gesetz Beschaffungswesen (IVÖB)
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-078 vom 21. April 1998
Gesetz Beschaffungswesen (IVÖB)
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
6. Erwartungen für den Alltag
6.1 Erfahrungen aus dem Bausektor mit Gegenrechtsvereinbarungen
Schon bei Abschluss der Gegenrechtsvereinbarung mit verschiedenen Kantonen sowie Baden-Württemberg wurden keine dramatischen Änderungen bei der Angebotsstruktur bezüglich geographischer Verteilung auf öffentliche Ausschreibungen hin erwartet. Insbesondere sind aus Baden-Württemberg (fast) erwartungsgemäss keine Reaktionen auf die formale Marktöffnung erkennbar geworden. Man darf sich allerdings keine Illusionen darüber machen: Sollte dereinst die Konkurrenzfähigkeit der deutschen Nachbarn wieder gegeben sein, so ist mit Angeboten aus Baden-Württemberg zu rechnen. Vorläufig sprechen hohe Lohnkosten (inkl. Nebenkosten), „kurze" Arbeitszeiten sowie eine relativ hohe Hemmschwelle vor dem Sprung über die Grenze für kleinere bis mittlere Firmen dagegen.
Weiter scheint sich der Distanzenschutz bei kleineren bis mittleren Aufträgen weitgehend durchzusetzen, jedenfalls bei Aufträgen, die einen hohen Arbeitsanteil am Bestimmungsort beinhalten. Sobald es um Lieferungen mit allenfalls geringem Arbeitsaufwand am Bestimmungsort (Montage) geht, so ist der Anbieterkreis traditionell geographisch weiter gestreut.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre mit den Gegenrechtsvereinbarungen keine wesentliche Ausdehnung der geographischen Streuung der Anbieter bzw. der Vergaben erwarten lässt.
6.2 Mehrleistungen der Verwaltung
Die neuen Bestimmungen enthalten eine Reihe von formalen Vorschriften, deren Erfüllung bisher entweder weniger formal erledigt wurde bzw. die bisher gar kein Kriterium waren. Künftig werden (wahrscheinlich) Aufträge ausgeschrieben werden müssen, bei welchen bisher nie jemand an eine Ausschreibung gedacht hat. Die Ausschreibungsunterlagen müssen mit den bindenden Vergabekriterien ergänzt werden. Dies kann insbesondere dann zur aufwendigen Zusatzaufgabe werden, wenn es sich um qualitative Kriterien handelt. Ebenso wird die Erfüllung der weitergehenden Publikationsforderungen mit zusätzlichem Aufwand verbunden sein. Schliesslich kommt eine grosse Unbekannte auf die Verwaltung zu: die Rechtsmittelgewährung. Auch wenn wir von korrektem Verhalten der Verwaltung ausgehen dürfen, so gibt es doch Gelegenheiten, bei welchen man sich Rechtsmittelergreifung vorstellen kann. Wie häufig dies dann geschieht, was dabei herauskommt und mit welchem zusätzlichem Aufwand dies verbunden sein wird, kann noch nicht abgeschätzt werden.
Der Hinweis auf den zusätzlichen Aufwand insbesondere bei qualitativen Kriterien ist bereits erfolgt. Dies zählt ebenso für die korrekte Nennung in den Ausschreibungsunterlagen wie auch danach die Bewertung der eingetroffenen Offerten. Es ist aber ein deutlicher Hinweis wert, dass damit eine neue Möglichkeit geschaffen wird: War bisher in der Regel der tiefste Preis ausschlaggebendes Kriterium, so können künftig in jeder einzelnen Ausschreibung, den besonderen Eigenheiten eines Vorhabens entsprechend, qualitative Vergabekriterien verbindlich genannt werden. So wird es neu zum Beispiel möglich sein, Aspekte der Dauerhaftigkeit, von Service und Unterhalt, des Umweltschutzes, etc. als verbindliche, mitentscheidende Vergabekriterien zu formulieren. Wenn allein schon an den hohen Umweltschutz-Standard in unserem Kanton gedacht wird, kann davon ausgegangen werden, dass derartige qualitative Kriterien nicht zum Nachteil der regionalen bzw. lokalen Anbieter sein werden.
6.4 Transparenz, ein positiver Aspekt für alle Vertragspartner
„Des einen Leid, ist des andern Freud", sagt der Volksmund. Sicher ist es zum Vorteil aller (potentieller) Anbieter, wenn die zu vergebenden Aufträge samt den Vergabekriterien möglichst exakt beschrieben werden. Insbesondere bei bisher weniger scharf abgegrenzten Aufträgen wie z.B. Dienst- oder Planungsleistungen eröffnet sich somit auch eine verbesserte Abschätzbarkeit, was zu präziseren Offerten seitens der Anbietenden führt. Einerseits können die Anbietenden besser erkennen, was von ihnen erwartet wird, andererseits werden ihre Angebote an Verbindlichkeit gewinnen.
Ist der zweifellos anfallende Mehraufwand (für die entsprechenden Mehrleistungen) nun tatsächlich das Leid der Auftraggeberseite? Zwar werden unterschiedliche Reaktionen erwartet, insgesamt wird sich jedoch die Mehrarbeit zur exakten Definition der einzukaufenden Leistung ausbezahlen; die Rechtssicherheit der Vergabestellen unter den neuen Spielregeln wird erhöht. Bei steigender Verantwortung wird damit die Einflussmöglichkeit der Vergabestelle auf die Ausführung (inkl. Termin und Kosten) steigen. Aus diesem Blickwinkel betrachtet darf doch wohl mit Fug und Recht behauptet werden, dass es sich dabei nicht um „des einen Leid" handeln kann.
Für die Gemeinden wird es, gleich wie für die kantonale Verwaltung, formal neue Spielregeln geben. Soweit die heutige Submissionspraxis der Gemeinden überhaupt bekannt ist, dürfte es sich kaum um eine radikale Neuorientierung handeln. Viele Gemeinden erfüllen die „neuen" Kriterien bereits weitgehend. Ähnlich wie beim Kanton geht es primär um die Einhaltung bestimmter Formen sowie um Ergänzungen. Bei den Ergänzungen ist insbesondere der von WTO-Übereinkunft wie auch vom Binnenmarktgesetz vorgeschriebene Rechtsschutz zu nennen. Nach wie vor werden die Gemeinden ihre Vergabegeschäfte selbständig erledigen. Die Beurteilung allfälliger Verstösse (von Anbietenden wie auch Auftraggebenden) gegen das Submissionsgesetz wird im Einzelfall im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vom zuständigen Gericht vorgenommen. Der Kanton wird Beratung, Unterstützung und Koordination anbieten; eine aktive Überwachung durch den Kanton ist nicht vorgesehen.