Gesetz über öffentliche Beschaffungen (Entwurf)

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998 vom 21. April 1998


Gesetz über öffentliche Beschaffungen (Entwurf)


(Beschaffungsgesetz)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Vom

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 (1) ), beschliesst:




A. Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Zweck


1 Der Kanton will mit diesem Gesetz:


a. das Verfahren von öffentlichen Vergaben regeln und transparent gestalten;


b. den Wettbewerb stärken unter Berücksichtigung der eigenen volkswirtschaftlichen Bedürfnisse und Gegebenheiten;


c. den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel fördern;


d. die Gleichbehandlung aller Anbietenden gewährleisten.




§ 2 Beschränkungen des Marktzuganges


1 Verhältnismässige Beschränkungen des freien Zuganges zum Markt nach Artikel 3 des Binnenmarktgesetzes sind für kantonale und ausserkantonale Anbieterinnen und Anbieter zulässig, sofern sie zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interesen unerlässlich sind.


2 Als überwiegende öffentliche Interessen fallen insbesondere in Betracht:


a. der Schutz von Leben und Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen;


b. der Schutz der natürlichen Umwelt;


c. die Lauterkeit des Handelsverkehrs und der Konsumentenschutz;


d. sozialpolitische und energiepolitische Ziele;


e. die Gewährleistung eines hinreichenden Ausbildungsstandes für bewilligungspflichtige Berufstätigkeiten.


3 Beschränkungen des freien Zugangs zum Markt sind insbesondere verhältnismässig, wenn:


a. die angestrebte Schutzwirkung nicht bereits durch die Vorschriften des Herkunftsortes erzielt wird;


b. die Nachweise und Sicherheiten berücksichtigt werden, welche die Anbieterin oder die Anbieter bereits am Herkunftsort erbracht hat;


c. zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht vorgängig die Niederlassung oder der Sitz am Bestimmungsort verlangt wird.


4 Beschränkungen, die nach Abs. 2 und 3 zulässig sind, dürfen in keinem Fall ein verdecktes Handelshemmnis zu Gunsten einheimischer Wirtschaftsinteressen beinhalten.




§ 3 Gegenstand


1 Dieses Gesetz gilt für sämtliche Vergaben , die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, namentlich für:


a. Bauaufträge,


b. Lieferaufträge,


c. Dienstleistungsaufträge.


2 Das Gesetz gilt nicht für Vergaben an Behindertenorganisationen, Wohltätigkeitseinrichtungen, Strafanstalten sowie für arbeitsmarktliche Massnahmen nach Arbeitslosenversicherungsgesetz.


3 Die Vorschriften über die Öffnung der Angebote (§ 23) und über den Zuschlag
(§ 25) gelten nicht für Planungs- und Gesamtleistungswettbewerbe.


4 Ein Auftrag muss nicht nach dem Gesetz vergeben werden, wenn:


a. dadurch Urheberrechte verletzt würden,


b. die Beschaffung wegen Ereignissen, die die Beschaffungsstelle nicht vorhersehen konnte, dringlich ist,


c. der Preis eines Gutes an öffentlichen Märkten oder Börsen gebildet wird.




§ 4 Auftraggebende


1 Dieses Gesetz gilt für Kanton, Gemeinden und andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben.


2 Versicherungsanstalten des Kantons und der Gemeinden unterstehen diesem Gesetz, soweit dies mit ihrem Zweck und mit den Vorschriften über die Bewirtschaftung ihres Vermögens vereinbar ist.


3 Soweit der Zweck der Beschaffung oder die Spezialgesetzgebung dafür Raum lassen, sorgen Kanton und Gemeinden dafür, dass das Gesetz über öffentliche Beschaffungen auch angewendet wird:


a. durch die von den Gemeinwesen beherrschten Organisationen und Unternehmen;


b. auf Objekte und Leistungen, welche die Gemeinwesen mit mehr als 50% der Gesamtkosten subventionieren.




B. Anforderungen an Anbieterinnen und Anbieter


§ 5 Arbeitsbedingungen


1 Beauftragt werden darf in der Regel nur, wer beteiligter Arbeitgeber oder beteiligte Arbeitgeberin eines Gesamtarbeitsvertrages ist. Dieser Gesamtarbeitsvertrag muss die angebotene Arbeitsleistung zum Gegenstand haben oder branchenverwandt und für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mindestens gleichwertig sein.


2 Die Anbietenden müssen ferner:


a. die dauernde und vollumfängliche Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge nachweisen für Leistungen, die in der Schweiz erbracht werden, und


b. die Gleichbehandlung von Frau und Mann, namentlich das Prinzip der Lohngleichheit gewährleisten für Leistungen, die in der Schweiz erbracht werden.


3 Massgebend sind die am Sitz der Anbietenden geltenden Gesamtarbeitsverträge. Fehlen am Sitz der Anbietenden Gesamtarbeitsverträge, so müssen die am Ort des Sitzes geltenden branchenüblichen Arbeitsbedingungen dauernd eingehalten werden.


4 Ausländische Anbietende haben für die Arbeiten vor Ort die im Kanton Basel-Landschaft geltenden Gesamtarbeitsverträge und bei deren Fehlen die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen dauernd einzuhalten.




5 Ausgenommen von den Bestimmungen nach Abs. 1 bis 4 sind Anbietende, die in ihrem Betrieb ausschliesslich Familienangehörige beschäftigen.




§ 6 Nachweis und Kontrolle


1 Wer ein Angebot unterbreitet, hat auf eigene Kosten gegenüber den Auftraggebenden durch die vom Kanton bezeichneten Stellen den Nachweis zu erbringen, dass die Gesamtarbeitsverträge oder bei deren Fehlen die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen dauernd und vollumfänglich eingehalten sowie Frau und Mann, insbesondere in bezug auf den Lohn, gleich behandelt werden.


2 Wer Aufträge erteilt, kann jederzeit die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen durch die vom Kanton bezeichneten Stellen überprüfen lassen. Die Abklärungskosten können Anbietenden oder Dritten, die die Prüfung mit unzutreffenden Angaben veranlasst haben, auferlegt werden. Die erforderlichen Unterlagen sind offenzulegen. Der Regierungsrat kann die Nachzahlungs- und Sicherstellungspflicht in der Verordnung regeln.


3 Für Subunternehmen, Unterakkordantinnen oder Unterakkordanten und temporäre Arbeitskräfte ist der Nachweis der Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge oder bei deren Fehlen der orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen nach Abs. 1 vorzulegen.


4 Die Anbietenden sind dafür verantwortlich, dass die von ihnen eingesetzten Subunternehmen, Unterakkordantinnen oder Unterakkordanten und temporäre Arbeitskräfte die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten. Dies gilt auch für General- oder Totalunternehmeraufträge.




§ 7 Eignungskriterien


1 Die Auftraggebenden können von den Anbietenden verlangen, dass sie ihre fachliche Qualifikation und ihre finanzielle, wirtschaftliche, und technische Leistungsfähigkeit nachweisen.


2 Die Leistungsfähigkeit muss in der Ausschreibung mit objektiven und überprüfbaren Eignungskriterien umschrieben werden.




§ 8 Ausschlussgründe


Vom Verfahren wird in der Regel ausgeschlossen, wer


a. die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nicht gewährleistet;


b. Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt hat;


c. die Eignungskriterien nicht oder nur teilweise erfüllt oder keinen entsprechenden Eignungsnachweis erbringt;


d. falsche Auskünfte erteilt;


e. Angaben und Nachweise nicht rechtzeitig beibringt oder von der zuständigen Stelle angeordnete Kontrollen nicht zulässt;


f. Absprachen trifft, die einen wirksamen Wettbewerb verhindern oder beeinträchtigen;


g. sich in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren befindet;


h. Arbeiten und Lieferungen Privaten grundsätzlich kostengünstiger anbietet;


i. ein Angebot einreicht, das ungenügende Sachkenntnis oder Merkmale unlauteren Wettbewerbs erkennen lässt.




C. Vergabeverfahren


§ 9 Grundsätze


Bei den Vergaben sind folgende Grundsätze einzuhalten:


a. das Verfahren muss transparent gestaltet sein, damit unter den Anbieterinnen und Anbietern ein wirksamer Wettbewerb stattfinden kann;


b. in keiner Phase des Verfahrens dürfen Anbietende diskriminiert werden;


c. die zur Verfügung stehenden Mittel müssen wirtschaftlich verwendet werden;


d. es müssen wirksame Kontrollmechanismen vorhanden sein;


e. alle anfechtbaren Entscheide müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten;


f. die zu den Angeboten gehörenden Angaben und Unterlagen müssen vertraulich behandelt werden. Ausgenommen sind das Protokoll über die Öffnung der Angebote (§ 23 Abs. 4) und die nach der Zuschlagserteilung zu publizierenden Mitteilungen (§ 26).




§ 10 Teilnahmerecht


Am Vergabeverfahren teilnehmen darf, wer Sitz oder Niederlassung hat:


a. in der Schweiz;


b. in den Vertragsstaaten mit Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen im Anwendungsbereich dieser Übereinkommen, soweit diese Staaten Gegenrecht gewähren.




§ 11 Technische Spezifikationen


1 In den Ausschreibungsunterlagen sind die zu beschaffenden Güter, Dienstleistungen und Aufträge mit den nötigen technischen Spezifikationen zu beschreiben.


2 Die technischen Spezifikationen sollen soweit als möglich national und international anerkannten Normen oder Vorschriften entsprechen.




§ 12 Verfahrensarten


Aufträge werden vergeben im:


a. offenen Verfahren,


b. selektiven Verfahren,


c. Einladungsverfahren,


d. freihändigen Verfahren.




§ 13 Wahl des Verfahrens


1 Die Wahl des Verfahrens richtet sich nach den vom Regierungsrat festgelegten Schwellenwerten. Dabei hält sich der Regierungsrat an die periodischen Anpassungen durch das Organ der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen .


2 Ein Auftrag darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, die Anwendbarkeit dieses Gesetzes zu umgehen.


3 Wiederkehrende Vergaben müssen periodisch ausgeschrieben werden.




§ 14 Offenes Verfahren


1 Beim offenen Verfahren wird der Auftrag öffentlich ausgeschrieben.


2 Die Zahl der Teilnehmenden ist unbeschränkt.




§ 15 Selektives Verfahren


1 Wer bei einem Auftrag oder bei einem Arbeitsgebiet besondere Anforderungen voraussetzt, schreibt öffentlich eine Eignungsprüfung aus.


2 In der Ausschreibung ist festzuhalten, ob sich das selektive Verfahren (= Präqualifikationsverfahren) auf einen einzelnen Auftrag oder ein bestimmtes Arbeitsgebiet bezieht.


3 Die Zahl der am selektiven Verfahren Teilnehmenden ist unbeschränkt.


4 Unmittelbar nach Abschluss der Eignungsprüfung wird den Beteiligten eröffnet, wer für den Auftrag oder das Arbeitsgebiet geeignet ist.


5 Anschliessend werden die geeigneten Anbietenden gleichzeitig schriftlich eingeladen, ihre Angebote oder ihre Wettbewerbsbeiträge einzureichen.


6 Um die Wirtschaftlichkeit des Verfahrens zu wahren, kann die Anzahl der zur Angebotseinreichung Eingeladenen beschränkt werden. Die Anzahl muss in der Ausschreibung bekanntgegeben werden. Ein wirksamer Wettbewerb muss gewährleistet sein.




§ 16 Selektives Verfahren; Ständige Listen


1 Wer sich im selektiven Verfahren für bestimmte Arbeitsgebiete qualifiziert hat, kann in ständige Listen aufgenommen werden. Die Aufzählung dieser Listen wird jährlich im Amtsblatt veröffentlicht.


2 Ausschreibungen zur Eignungsprüfung für bestimmte Arbeitsgebiete sind periodisch zu wiederholen. Alle Anbietenden können verlangen, dass ihnen auch ausserhalb eines Verfahrens Gelegenheit zur Qualifizierung geboten wird.


3 Wer in eine ständige Liste aufgenommen ist, kann direkt zur Abgabe von Angeboten eingeladen werden.




§ 17 Einladungsverfahren


1 Beim Einladungsverfahren werden die Ausschreibungsunterlagen mehreren im voraus bestimmten Firmen zur Einreichung von Angeboten zugestellt.


2 Die Anzahl der einzuholenden Konkurrenzofferten richtet sich nach dem Auftragswert.




§ 18 Freihändiges Verfahren


1 Beim freihändigen Verfahren wird ohne öffentliche Ausschreibung vergeben. Vorgängig muss ein Angebot eingeholt werden.




§ 19 Voraussetzungen für die Anwendung des freihändigen Verfahrens


Der Auftrag kann freihändig vergeben werden, wenn:


a. der geschätzte Auftragswert den Schwellenwert für ein anderes Verfahren nicht erreicht;


b. in den anderen Verfahren niemand oder kein Angebot die Kriterien erfüllt;


c. sämtliche Anbietenden ihre Angebote abgesprochen haben;


d. die Vergabe widerrufen wurde und die Bedingungen der Ausschreibung nicht wesentlich geändert werden;


e. bestehende Anlagen und Materialien aus nicht vorhersehbaren Gründen erweitert, instandgehalten oder repariert werden müssen;


f. durch den Wechsel einer Anbieterin oder eines Anbieters die Austauschbarkeit (Kompatibilität) mit bestehenden Anlagen und Materialien nicht mehr gewährleistet ist;


g. es sich um einen Zuschlag handelt, der der Gewinnerin oder dem Gewinner eines Wettbewerbes erteilt wird, soweit dieser die Weiterbearbeitung eines urheberrechtlich geschützten Projektes zum Gegenstand hat;


h. eine Beschaffungsstelle Prototypen oder eine Erstanfertigung oder -dienstleistung kauft, die auf ihr Ersuchen für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden.




§ 20 Planungs- und Gesamtleistungswettbewerb


1 Planungs- und Gesamtleistungswettbewerb dienen den Auftraggebenden zur Evaluation verschiedener Lösungen, insbesondere in konzeptioneller, gestalterischer, ökologischer, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht.


2 Die Auftraggebenden regeln das Wettbewerbsverfahren im Einzelfall. Sie können dabei ganz oder teilweise auf einschlägige Bestimmungen verweisen.


3 Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nur, soweit in den konkreten Wettbewerbsbestimmungen keine andern Regelungen getroffen sind.


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Fussnoten:


1) GS 29.276, SGS 100