1998-87 (1)
Landrat / Parlament || Bericht vom 5. August 1998 zur Vorlage 1998-087
Bericht der Justiz- und Polizeikommission an den Landrat
Aufhebung des Schiessgesetzes vom 26. April 1852
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
1. Ausgangslage
Am 20. Mai 1996 reichte Peter Holinger gemeinsam mit 22 Mitunterzeichner und Mitunterzeichnerinnen die Motion zur Aufhebung des Schiessgesetzes von 1852 (96/131) ein, welche den Regierungsrat ersucht, das Gesetz betreffend das Schiessen vom 26. April 1852 entweder aufzuheben oder derart abzuändern, dass verantwortungsbewusstes "Knallen" mit den nötigen Sicherheitsvorkehrungen an den Banntagen und an anderen traditionellen Anlässen auch innerorts möglich wird.
Am 31. Oktober 1996 wurde diese Motion vom Landrat an den Regierungsrat überwiesen.
Mit Bericht vom 12. Mai 1998 beantragt der Regierungsrat, das bestehende Gesetz betreffend das Schiessen aufzuheben und durch eine "Rahmenverordnung' zu ersetzen, welche ein Mindestmass an kommunalen und kantonalen Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor den ernstzunehmenden Gefahren, die sich aus dem Schiessen am Banntag unvermeidlicherweise ergeben, ermöglicht.
2. Kommissionsberatung
2.1 Allgemeines
Die Justiz- und Polizeikommission beriet die Vorlage des Regierungsrates betreffend die Aufhebung des Schiessgesetzes an ihrer Sitzung vom 22. Juni 1998 im Beisein von Regierungsrat Andreas Koellreuter und dem stellvertretenden Direktionssekretär der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, Stephan Mathis.
2.2 Grundsätzliche Überlegungen zum geltenden Gesetz
Von sehen des Regierungsrates wurde dargelegt, dass dem Landrat die Aufhebung des Schiessgesetzes beantragt wird, da verschiedene Bestimmungen des geltenden Gesetzes durch zwischenzeitlich erlassene Regelungen des Bundesrechts ersetzt worden sind. Zudem verwendet das Schiessgesetz verschiedene Begriffe, die nur mittels historischer Interpretation verstanden werden können. Es lässt auch die politisch umstrittene Frage offen, ob sich das in § 5 des Schiessgesetzes verankerte Schiessverbot innerorts alleine auf das scharfe' Schiessen oder auch auf des Banntagsschiessen mit Vorderladerflinten und mit Schwarzpulver bezieht.
In seiner ursprünglichen Vernehmlassungsvorlage vom Dezember 1977 hatte der Regierungsrat vorgeschlagen, ein Gesetz - und nicht eine Verordnung - über das Schiessen am Banntag zu erlassen. Der Gesetzesentwurf fand allerdings in der Öffentlichkeit keinen breiten Rückhaft.
Der Regierungsrat schlägt dem Landrat daher vor, das Schiessgesetz durch eine regierungsrätliche Verordnung über das Schiessen am Banntag zu ersetzen. Da ein Gesetz aber nicht anders als durch ein Gesetz aufgehoben werden kann, unterbreitet er dem Landrat zudem das Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes vom 26. April 1852 betreffend das Schiessen.
2.3 Orientierung über die beabsichtigte regierungsrätliche Verordnung
Damit der Landrat in Kenntnis der Absichten des Regierungsrates in bezug auf den Inhalt der regierungsrätlichen Verordnung über die Abschaffung des Schiessgesetzes entscheiden kann, wurde der Vorlage an den Landrat ein Entwurf der Verordnung über das Schiessen am Banntag beigegeben.
Darin wird festgelegt, dass das Schiessen am Banntag ohne Kugeln ausserhalb von Schiessanlagen während einer bestimmten Zeit und innerhalb von festgelegten Schiesszonen gestattet ist. Die Verordnung ermächtigt die Gemeinden allerdings auch, das Schiessen ausserhalb von Schiessanlagen gänzlich zu verbieten. Veranstalter und Gemeinderat sind dafür verantwortlich, dass alle Massnahmen getroffen werden, die zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum der beteiligten Personen erforderlich sind. Die Bevölkerung muss rechtzeitig über die Schiesszeiten informiert werden, und die Schützen sind verpflichtet, in der Nähe stehende Personen jeweils rechtzeitig zu warnen, bevor sie schiessen. Schliesslich sind die Gemeinden für den Vollzug der Verordnung und damit für den Erlass der Detailbestimmungen zuständig.
Die Forderung, das Schiessen am Banntag innerorts durch ein kantonales Gesetz gänzlich zu verbieten, lehnt der Regierungsrat in seiner Vorlage ab, da er ein solches Verbot für unverhältnismässig hält. Er ist überzeugt, dass der Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum durch angemessenere Massnahmen als durch ein rigoroses Verbot gewährleistet werden kann. Absolute Sicherheit kann aber hier wie anderswo nie erreicht werden.
2.4 Erwägungen der Kommission
Der Bedarf an einer Revision des Schiessgesetzes war in der Kommission unbestritten, dies allerdings aus unterschiedliche Beweggründen.
Eine Kommissionsmehrheft folgte im wesentlichen der regierungsrätlichen Argumentation und führte an, dass traditionelle Bräuche möglichst beibehalten und nicht durch die Anwendung neuer und eine aktualisierte Auslegung alter Gesetze erschwert oder verunmöglicht werden sollen. Deshalb solle der Gesetzgeber seine Aufgabe wahrnehmen, das geltende Schiessgesetz aufheben und den Gemeinden mit Hilfe einer regierungsrätlichen Verordnung die Möglichkeit bieten, Regelungen für ihren Bann zu beschlossen.
Eine Kommissionsminderheft strebte dagegen ein gänzliches Schiessverbot im Siedlungsgebiet an. Dementsprechend wurde Eintreten auf die Vorlage und Rückweisung an den Regierungsrat beantragt. Dieser Rückweisungsantrag wurde schliesslich durch die Forderungen konkretisiert, die Lärmschutzverordnung strikter umzusetzen und in einem revidierten Schiessgesetz bessere Massnahmen zur Gesundheftsvorsorge sowie ein Alkoholverbot aufzunehmen.
Der Rückweisungsantrag wurde von der Kommission mit 4:7 Stimmen abgelehnt.
In der Detailberatung des Gesetzes über die Aufhebung des Gesetzes vom 26. April 1852 betreffend das Schiessen wurde auf Änderungen verzichtet.
3. Anträge
Die Justiz- und Polizeikommission beantragt dem Landrat
- mit 7:4 Stimmen das unveränderte Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes vom 26. April 1852 betreffend das Schiessen gutzuheissen,
- mit 7:0 Stimmen und 4 Enthaftungen, die Motion 96/131 von Peter Holinger betreffend Aufhebung des Schiessgesetzes als erfüllt abzuschreiben.
Lausen, den 5. August 1998
Im Namen der Justiz-. und Polizeikommission der Präsident: Dieter Völlmin