Aufhebung des Schiessgesetzes vom 26. April 1852
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-087 vom 12. Mai 1998
Aufhebung des Schiessgesetzes vom 26. April 1852
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
II. Besteht Revisionsbedarf für das Gesetz betreffend das Schiessen?
1. Zur Entstehungsgeschichte des Gesetzes betreffend das Schiessen
Aufgrund einer vom Landrat überwiesenen Motion erteilte der Regierungsrat der Justizdirektion am 13. Februar 1851 folgenden Auftrag: Mit Rücksicht auf die vielen Unglücksfälle, die sich schon beim Schiessen bei Hochzeiten und Kindstaufen ereignet haben, sei ein Gesetz auszuarbeiten, welches das Schiessen bei solchen Anlässen gänzlich verbietet. Die Justizdirektion legte dem Regierungsrat am 5. März 1852 einen entsprechenden Gesetzesentwurf vor. Der Regierungsrat änderte diesen Entwurf anlässlich seiner Sitzung vom 10. März in verschiedenen Punkten und unterbreitete den bereinigten Gesetzesentwurf dem Landrat zur Genehmigung.
Der Landrat beriet die Gesetzesvorlage des Regierungsrates an seiner Sitzung vom 26. April 1852. Der regierungsrätliche Entwurf wurde mit wenigen Änderungen übernommen und als Gesetz beschlossen. Der Gesetzeserlass steht seit 1852 unverändert in Kraft.
2. Der Inhalt des Gesetzes in Kürze
Das Gesetz:
- verbietet in § 1 „ in der Regel alles unnütze Schiessen" gänzlich .
- verbietet in § 2 „ das Schiessen mit sogenannten kleinen Mörsern, Katzenköpfen, Granaten und dergleichen" jederzeit.
- gestattet in § 3 „ an den Kirchenfesten des katholischen Landesteils....das Schiessen durch eine Abteilung Militär unter Leitung eines Offiziers oder Unteroffiziers mit den ordonnanzmässigen Feuergewehren."
- gestattet in § 4 „bei grösseren Volksfesten....das Schiessen mit Kanonen durch dienstfähige Mannschaften."
- gestattet in § 5 „an den jährlichen Bannumgängen sowie zur Weinlesezeit das Schiessen mit Handfeuerwaffen, jedoch nur in einer Entfernung von wenigstens 300 Schritten von Ortschaften und befahrenen Strassen."
- sanktioniert in § 6 Zuwiderhandlungen „ mit einer Geldbusse von zwölf bis vierundzwanzig Franken oder mit einer Einsperrung von vier bis acht Tagen".
- macht in § 7 denjenigen für den Schaden haftpflichtig, der „ erlaubterweise oder unerlaubterweise schiesst."
- macht in § 8 einerseits die Eltern oder andere Aufsichtspersonen für das Verhalten Minderjähriger und andererseits den Besitzer eines Lokals „ für das Schiessen durch Hausgenossen" verantwortlich."
- verteilt die Einnahmen aus Geldstrafen je zur Hälfte auf „ den Verleider" und „die Gemeindearmenkasse."
3. Erläuterungen zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen
3.1 Einleitung
Heute ist es selbstverständlich, dass für jedes Gesetz ein erläuternder Bericht und andere Materialien, die der Auslegung dienen, zur Verfügung stehen. Vor 150 Jahren sind die Gesetze in einem sehr viel kürzeren und einfacheren Verfahren geschaffen worden. Ungleich spärlicher als heute sind das Gesetzgebungsverfahren und die Überlegungen, die den einzelnen Gesetzesbestimmungen zugrunde liegen, dokumentiert. Entstehungsgeschichtliche Hinweise und Erklärungen für das Schiessgesetz konnten in einzelnen historischen Quellen (Heimatkunde von Liestal, verfasst von Fritz Klaus und Mitarbeitern, 1970, in der Geschichte des Wehr- und Schiesswesens in Liestal und im Baselbiet, „Vom Langbogen zum Sturmgewehr", verfasst von Werner Meyer, 1974, zum Anlass des 150-Jahr-Jubiläums der Schützengesellschaft Liestal und im Buch "Banntag Liestal, die Geschichte, 60 Jahre Banntagserinnerungen von Edi Strübin", 1955) gefunden werden. Vor dem Hintergrund der historischen Zusammenhänge werden unter Ziffer 3.2 die Bestimmungen des Gesetzes betreffend das Schiessen erläutert.
3.2 Kommentierung der einzelnen Bestimmungen
§ 1:"In der Regel ist alles unnütze Schiessen, z.B. bei Hochzeiten oder bei Kindestaufen, bei Wahlanlässen, zur Fastnacht und in der Nacht vom alten auf das neue Jahr, gänzlich verboten."
In die Kategorie unnützes Schiessen fallen „Schiessübungen", die ausserhalb der offiziellen Schiessanlagen durchgeführt werden und das Schiessen, welches ausserhalb der kantonalen und früher auch kommunalen Schützenfeste stattfand bzw. stattfindet. Das „Böllerschiessen", d.h. die Abgabe von Freudenschüssen aus Vorderladerwaffen und Kanonen ohne Kugeln an bestimmten Festtagen, wie zum Beispiel am Banntag, ist auch nach Inkrafttreten des Schiessgesetzes im April 1852 aktenkundig.
§ 2:"Das Schiessen mit sogenannten kleinen Mörsern, Katzenköpfen, Granaten und dergleichen ist jederzeit unbedingt verboten"
Der kleine Mörser ist ein Eisenrohr von zirka 10 cm Durchmesser, zirka 50 cm hoch und unten durch eine massive Bodenplatte verschlossen. Bei der Explosion des Pulvers sind die Mörser meistens umgekippt oder wurden zusammen mit der Bodenplatte fortgeschleudert.
Katzenköpfe sind Kanonenkugeln, die aufgebohrt wurden. Der dadurch entstandene Hohlraum wurde mit Schiesspulver und mit anderem Inhalt gefüllt. Durch eine spezielle Oeffnung konnte die Zündschnur eingeführt werden. Die Kugeln wurden auf den Boden gelegt und gezündet.
Granaten sind Kanonenkugeln mit einer Pulverladung im Innern und mit einem Aufschlagsmechanismus, welcher mit dem Aufprall am Boden die Explosion und den damit verbundenen Splittereffekt auslöst.
Der Gesetzgeber von 1852 hat diese Schiessgegenstände wegen ihrer offenkundigen Gefährlichkeit unter das absolute Verbot gestellt.
§ 3: „An den Kirchenfesten des katholischen Landesteiles darf nur durch eine Abteilung Militär unter Leitung eines Offiziers oder Unteroffiziers mit den ordonnanzmässigen Feuergewehren geschossen werden"
Böllerschüsse wurden in den Birsecker Gemeinden auch zu Ehren der Kirchenpatrone oder an anderen kirchlichen Feiertagen - wie bspw. Fronleichnam - abgefeuert.
§ 4: „ 1 Bei grösseren Volksfesten, z.B. bei Schützen-, Kantonalgesangsfesten usw. ist das Schiessen mit Kanonen durch dienstfähige Mannschaft gestattet.
2 Der Militärdirektion ist die Ermächtigung erteilt, derartigen Gesellschaften die benötigten Geschütze und die erforderliche Munition gegen Kostenvergütung und unter der Bedingung verabfolgen zu lassen, dass die Geschütze selbst in unverdorbenem Zustand wieder ins Zeughaus zurückgegeben werden."
Zur dienstfähigen Mannschaft gehören Männer, die im Militär für das Schiessen mit Kanonengeschützen ausgebildet worden sind. Böllerschüsse galten und gelten als Ausdruck der Freude. Noch heute wird das Kantonalschützenfest mit einem Böllerschuss eröffnet. Nicht wegzudenken sind auch die Böllerschüsse anlässlich des „Wilden Mann" im Kleinbasel. Eine ebenso fest verwurzelte Tradition stellt das „Barbara-Schiessen" (Böllerschüsse zu Ehren der Heiligen Barbara, Ehrenpatronin u.a. der Artilleristen) durch die Artillerievereine dar.
Die Bestimmung von Absatz 2 hat jede praktische Bedeutung verloren. Der Militärverwaltung ist nicht bekannt, dass je Kanonengeschütze samt Munition aus dem Zeughaus für die oben erwähnten Anlässe beansprucht worden sind.
§ 5: „An den jährlichen Bannumgängen sowie zur Weinlesezeit ist das Schiessen mit Handfeuerwaffen gestattet, jedoch nur in einer Entfernung von wenigstens dreihundert Schritten von Ortschaften oder befahrenen Strassen."
Ein wesentlicher Bestandteil der Bannumgänge im Frühling und der traditionellen Winzerfeste im Herbst waren die Schiessveranstaltungen (insbesondere Wettschiessen auf Scheiben). Da sich die Schiessplätze damals meistens noch innerhalb oder unmittelbar neben den Wohngebieten befanden, ereigneten sich bei diesen Scharfschiessübungen auch Unfälle mit Verletzten infolge von verirrten Kugeln, infolge von Apprallern oder infolge von bewusst in die falsche Richtung abgegebenen Schüssen. Diese sogenannten „Freischiessen" erfreuten sich während langer Zeit einer grossen Beliebtheit. Die dazu benutzten Handfeuerwaffen waren hauptsächlich sogenannte Perkussionsgewehre und Pistolen (Modell 1822/42, mit einem Kaliber von zirka 17,5 mm), also Einzellader-Vorderladerwaffen. Im Jahre 1851 wurde das Ordonnanz-Scharfschützengewehr Modell 51 mit einem Kaliber von 10,4 mm eingeführt.
Der geforderte Abstand von dreihundert Schritten von Ortschaften oder von befahrenen Strassen wurde offensichtlich aus Sicherheitsüberlegungen eingeführt. Er steht sehr wahrscheinlich in engem Zusammenhang mit den geschilderten Schiessunfällen. Diese Feststellung wird untermauert durch den Ingress zum Schiessgesetz von 1852: Darin heisst es ausdrücklich, dass der Landrat das Schiessgesetz in der Absicht erlässt, „die durch unnützes Schiessen bei Hochzeiten oder anderen Festlichkeiten so oft entstandenen Unglücksfälle in Zukunft möglichst zu verhüten". Das Böllerschiessen mit Gewehren und Pistolen, aber ohne Blei, wurde - trotz des 1852 eingeführten Schiessverbotes innerorts - am Banntag offensichtlich weitgehend geduldet. Bekannt ist, dass der Stadtrat Liestal 1923 in einem Zeitungsinserat auf das Schiessverbot hingewiesen hat und dass während der ersten Weltkriegsbanntage ein militärisches Schiessverbot gegolten hat.
§ 6: "Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt, soll durch das betreffende Präsidentenverhör mit einer Geldbusse von zwölf bis vierundzwanzig Franken belegt oder mit Einsperrung von vier bis acht Tagen bestraft werden"
Materiell handelt es sich hier um einen Übertretungstatbestand, für dessen Beurteilung die präsidierende Person des Polizeigerichts zuständig ist (vgl. § 5 der Strafprozessordnung, SGS 251). Bei nachgewiesenen Verstössen gegen das Schiessgesetz gilt diese Regelung auch heute noch. Allerdings kommt die veraltete Sanktionsdrohung in modifizierter Form zur Anwendung.
§ 7: „Wer erlaubter- oder unerlaubterweise schiesst, ist für den allfällig daraus entstehenden Schaden, je nach seiner Verschuldung, verantwortlich."
Diese Bestimmung hat ihre selbständige Bedeutung verloren, weil das Haftpflichtrecht heute vom Bund (insbesondere im Obligationenrecht), geregelt ist.
§ 8: „ 1 Für Minderjährige haften in solchem Falle, was den Zivilpunkt betrifft, die Eltern, oder in Ermangelung die Vormünder oder andere Personen, deren Aufsicht sie anvertraut sind."
2 Für das Schiessen durch Hausgenossen in oder aus Häusern ist der Besitzer des Lokals verantwortlich."
Die Haftung des Familienhauptes für unmündige Personen ist heute ebenfalls durch das Bundesrecht geregelt (Artikel 333 des Zivilgesetzbuches), wodurch die kantonalrechtliche Bestimmung von § 8 Absatz 1 des Schiessgesetzes ihre Bedeutung eingebüsst hat.
Die Schützenhäuser waren effektiv Häuser, meistens verbunden mit Gastwirtschaftsbetrieben, aus denen auf die Scheiben im Zielhang geschossen worden ist. Verbreitet war auch, dass mit sogenannten Salonwaffen (kleinkalibrige Gewehre und Pistolen) im Innern der Schützenhäuser auf Scheiben, die an einem speziellen Kugelfang angebracht worden sind, geschossen worden ist. Für das Schiessen in oder aus den Schützenhäusern war der Besitzer der Liegenschaft verantwortlich (§ 8 Absatz 2).
§ 9: „Von den Geldstrafen gebührt dem Verleider die Hälfte, die andere Hälfte hingegen soll in die Gemeindearmenkasse fallen, in welcher der betreffende haushäblich war."
Unter dem „Verleider" ist eine Person zu verstehen, die einer Angelegenheit überdrüssig ist und darum Strafanzeige erstattet. Der Anzeiger einer Straftat (Verstoss gegen das Schiessgesetz) sollte mit der Hälfte der Busse für die Erstattung der Anzeige belohnt werden. Die andere Hälfte des Betrages verfiel zugunsten der Gemeindearmenkasse (heute: Fürsorgekasse). Aufgrund unserer Abklärungen wird diese Bestimmung heute nicht mehr vollzogen.
4. Beantwortung der Frage nach dem Revisionsbedarf
Die Frage nach dem Revisionsbedarf ergibt ein klares Ja. Bestimmte Regelungen (§§ 1,2,3, 4 und 9) sind durch Zeitablauf überholt und entbehren heute jeder praktischen Bedeutung. Andere Bestimmungen (§§ 7 und 8) beziehen sich auf Bereiche, die heute durch den Bund geregelt sind. Das Gesetz verwendet verschiedene Begriffe, die nicht aus sich selbst heraus, sondern nur mittels historischer Interpretationen verständlich sind. Die Gesetzessprache ist nicht mehr zeitgemäss. In der politisch umstrittenen Frage des Banntagsschiessens (§ 5 und die dazugehörige Sanktionsnorm von § 6) lässt das Schiessgesetz die zentrale Frage offen, ob sich das Schiessverbot innerorts auf das „scharfe" Schiessen (Schiessen mit Kugeln, d.h. mit Pulver und Blei) oder auch auf das Böllerschiessen mit Schwarzpulver, aber ohne Blei, bezieht. Zwischen der wörtlichen Auslegung des Gesetzes (generelles Schiessverbot innerorts) und der seit Inkrafttreten gelebten Praxis (Zulassung des Banntagsschiessens auch innerorts mit Vorderladerflinten und Schwarzpulver) besteht eine offenkundige Diskrepanz. Die „historische Bedeutung" des Schiessgesetzes allein vermag dessen Fortbestand nicht zu begründen. Die Auseinandersetzungen um das Banntagsschiessen zeigen, dass der Gesetzgeber gefordert ist, in dieser Frage eine Klärung herbeizuführen.