Aufhebung des Schiessgesetzes vom 26. April 1852
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-087 vom 12. Mai 1998
Aufhebung des Schiessgesetzes vom 26. April 1852
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
2. Neuregelung auf Gemeinde- oder auf Kantonsstufe?
Gemäss § 92 der Kantonsverfassung (KV) gewährleisten Kanton und Gemeinden die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Für die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung bei Anlässen sind die Gemeinden mit ihren Polizeiorganen verantwortlich (vgl. § 44 Absatz 1 Ziffer 4 des Gemeindegesetzes). Somit sind primär die Gemeinden zuständig, die Durchführung des Banntages und insbesondere des Banntagsschiessens zu regeln beziehungsweise die erforderlichen Schutzvorkehren zu treffen.
Auch der Kanton trägt aufgrund des verfassungsmässigen Auftrags eine wesentliche Verantwortung für die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Der Regierungsrat hält es für richtig und sinnvoll, wenn die zum Schutze aller Beteiligten notwendigen Rahmenbedingungen auf der Ebene eines kantonalen Erlasses für den ganzen Kanton verbindlich definiert werden, da mit dem Banntagsschiessen beträchtliche gesundheitliche Risiken verbunden sein können. Die Gemeinden sind für den Vollzug und damit für den Erlass der einzelnen Regelungen zuständig.
3. Vorschlag für den Erlass eines Gesetzes über das Schiessen am Banntag gemäss der Vernehmlassungsvorlage vom 23. Dezember 1997
Der Regierungsrat hat in der Vernehmlassungsvorlage den Erlass eines Gesetzes über das Schiessen am Banntag vorgeschlagen. Auf diese Weise sollte ein verbindlicher gesetzlicher Rahmen geschaffen werden, innerhalb dessen Gemeinden mit Banntagsschiessen ortsspezifische Regelungen zu treffen haben. Gemäss der Vernehmlassungsvorlage erhalten die Gemeinden den verbindlichen Auftrag, notwendige und geeignete Massnahmen (Festlegung von signalisierten Schiesszonen und von Schiesszeiten, Absicherung der Schiesszonen und entsprechende Signalisation, rechtzeitige Information, amtliche Waffenkontrolle etc.) zum Schutz der beteiligten Personen anzuordnen. Die Vernehmlassungsvorlage nimmt auch die Banntagsschützen selbst in Pflicht (Identifikationspflicht, Vorwarnpflicht, Anforderungen an das Schiessverhalten). Sie enthält überdies eine gesetzliche Strafbestimmung und den Auftrag an die Gemeinden, die Einzelheiten zu regeln.
Das Vernehmlassungsverfahren zum Gesetzesentwurf dauerte bis Ende März 1998.
4. Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens
4.1 Gesamtergebnis
Die Vernehmlassungen zum Gesetzesentwurf sind kontrovers ausgefallen. Die Palette der Vernehmlassungsantworten reicht von uneingeschränkter Zustimmung bis zur vollständigen Ablehnung der Vorlage. Im Sinne einer Mittelposition wird postuliert, ein kantonales Gesetz zu erlassen, dieses aber auf einige wenige zentrale Elemente zu beschränken.
4.2 Politische Parteien
Die CVP stimmt dem Gesetzesentwurf ohne weitere Änderungen zu. Auch wenn nach Auffassung der CVP für eine solche Problematik nicht unbedingt ein eigenes Gesetz notwendig wäre, so werde der Regelungsbedarf anerkannt.
Die FDP ist ebenfalls der Auffassung, dass das kantonale Gesetz betreffend das Schiessen längst überholt sei. Dass dieses Gesetz nicht ersatzlos aufgehoben, sondern revidiert und den heutigen Auffassungen angepasst werde, werde grundsätzlich begrüsst. Der Gesetzesentwurf sei aber in doppeltem Sinn zu eng gefasst: Einerseits gehe es bei den Anlässen nicht nur um Banntage und andererseits bestünden nicht nur beim Schiessen Gefahren. Auch Lärm, Feuer etc. müssten einbezogen werden. In diesem Sinn beantrage die FDP eine Erweiterung. Ferner werde die Meinung vertreten, dass das Gesetz als Rahmengesetz auszugestalten sei, sich also auf das Wesentliche, für alle Gemeinden Gemeinsame beschränken soll.
Die Freie Grüne Liste stellt dem Regierungsrat den Antrag, er möge das Gesetz mit der Empfehlung auf Ablehnung dem Landrat unterbreiten. Das heute gültige Schiessverbot innerhalb der bewohnten Gebiete soll durchgesetzt werden. Ausnahmen vom Schiessverbot innerhalb des Siedlungsgebiets seien nicht mehr zumutbar. Das würde gegenüber dem alten Schiessgesetz von 1852 eine wesentliche Verschlechterung bringen. Befremdet sei die FGL insbesondere auch darüber, dass in der Gesetzesvorlage auf ein Alkoholverbot für Banntagsschützen verzichtet werde.
Die SVP vertritt in ihrer Vernehmlassung die Auffassung, dass das Gesetz betreffend das Schiessen ersatzlos aufgehoben und somit auf den Erlass eines neuen kantonalen Gesetzes verzichtet werden soll. Es soll den Gemeinden überlassen werden, einschlägige Vorschriften über das Banntagsschiessen in die kommunalen Polizeireglemente zu integrieren, soweit dafür Bedarf besteht. Der unglückliche Zwischenfall am Liestaler Banntag im Jahre 1995 dürfe mit Fug und Recht als Einzelfall angesehen werden, der eine kantonale Legiferierung in keiner Weise zu rechtfertigen vermöge, zumal sich eine absolute Sicherheit ohnehin nie erreichen lasse. Der vorgeschlagene Gesetzesentwurf greife zu stark in die Eigenständigkeit der Baselbieter Gemeinden ein.
Die Schweizer Demokraten (SD) und die SP verzichten in ihren Eingaben auf eine Stellungnahme. Allerdings weist die SP auf die Haltung ihrer Fraktion in der Landratsdebatte anlässlich der Überweisung der Motion Holinger hin: Danach sei ein Schiessverbot innerorts an Banntagen sowohl aus Gründen des Lärmschutzes als auch der Sicherheit nach wie vor angezeigt.
4.3 Gemeinden
43 Einwohnergemeinden haben sich am Vernehmlassungsverfahren beteiligt. 27 Gemeinden sprechen sich grundsätzlich für eine gesetzliche Regelung aus, die sich im Sinne eines Rahmengesetzes auf die notwendigsten Gesetzesbestimmungen beschränkt. Das neue Gesetz müsse Raum lassen für ortsspezifische Regelungen.
10 Gemeinden lehnen das Gesetz über das Schiessen am Banntag ab, da ein Regelungsbedarf nicht bestehe und der Aufwand für eine kantonale Regelung unverhältnismässig sei. 6 Gemeinden haben ausdrücklich auf eine Stellungnahme zum Entwurf für ein Gesetz über das Schiessen am Banntag verzichtet.
4.4 Verbände
Die Verbände der Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten sowie der Gemeindeschreiber und - verwalter des Kantons Basel-Landschaft geben in ihrer gemeinsamen Vernehmlassung bekannt, dass der ersatzlose Verzicht auf das veraltete kantonale Schiessgesetz von 1852 und das Einfügen entsprechender Vorschriften in die Polizeireglemente der Gemeinden eine Alternative zum Gesetzesvorschlag darstelle. Da aber nicht alle Gemeinden eigene Polizeireglemente besitzen, werde einem aktualisierten Gesetz der Vorzug gegeben, wenn:
- der Titel des Gesetzes das Schiessen bei anderen Bräuchen, wie das Hochzeitsschiessen und das Barbaraschiessen, einbeziehen würde, und
- sich das Gesetz konsequent auf das Wesentlichste und das für alle Gemeinden Gemeinsame beschränken und sämtliche Detailvorschriften, soweit diese überhaupt nötig sind, den Gemeinden überlassen würde.
Grundsätzlich wird in der Vernehmlassung festgehalten, dass in Übereinstimmung mit dem Regierungsrat die Forderung nach einem gänzlichen Verbot des Schiessens an Banntagen als unverhältnismässige Massnahme entschieden abgelehnt werde, dabei aber ein Regelungsbedarf - auf welcher Stufe auch immer - klar bejaht werde.
Der Verband Basellandschaftlicher Bürgergemeinden tritt für die Abschaffung des bestehenden Gesetzes über das Schiessen und für entsprechende Vorschriften über das Banntagsschiessen - wo überhaupt nötig - ausschliesslich auf Gemeindeebene ein.
Die Kantonal-Schützengesellschaft stellt in ihrer Vernehmlassungseingabe die Frage, ob ein Gesetz über das Schiessen am Banntag überhaupt erforderlich sei. Jedenfalls müsse die Durchführung historischer Umzüge der Schützen vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden.