Aufhebung des Schiessgesetzes vom 26. April 1852

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-087 vom 12. Mai 1998


Aufhebung des Schiessgesetzes vom 26. April 1852


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





IV. Beurteilung der vorgeschlagenen Neuregelung

Mit der Aufhebung des bestehenden Gesetzes betreffend das Schiessen können die mit diesem historischen Erlass verbundenen, geschilderten Rechtsunsicherheiten beseitigt werden. Allerdings kann auf dieses Gesetz nicht kompensationslos verzichtet werden: Ein Mindestmass an kommunalen und kantonalen Regelungen ist notwendig um die Bevölkerung vor den ernstzunehmenden Gefahren zu schützen, die sich aus dem Schiessen am Banntag unvermeidlicherweise ergeben. Dass dieses Gefahrenpotential nicht bloss theoretischer Natur ist, sondern sich auch realisieren kann, machen die Vorkommnisse anlässlich des Liestaler Banntages von 1995 in ihrer ganzen Tragweite bewusst. Die Veranstalter und die Beteiligten sind zusammen mit den zuständigen Stellen der Gemeinden und des Kantons verantwortlich, das in ihrer Macht stehende zu tun, damit sich die für die Betroffenen und ihre Angehörigen besonders schwerwiegenden Gehörschäden und andere Beeinträchtigungen der Gesundheit wenn immer möglich vermeiden lassen.


Die Wahrnehmung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist eine gemeinsame Staatsaufgabe von Gemeinden und Kanton. So will es die Kantonsverfassung (§ 92 KV). Diese geteilte Verantwortung findet in der „Rahmenverordnung", die der Regierungsrat nach der Aufhebung des Schiessgesetzes zu erlassen gedenkt und die sich auf wenige Kernbestimmungen beschränkt, ihren Niederschlag. Die Gemeinden sind für den Vollzug der Verordnung verantwortlich.


Gegenüber dem Gesetzesentwurf der Vernehmlassungsvorlage verzichtet der Verordnungsentwurf insbesondere auf die Verpflichtung der Schützen, eine Namensschild zu tragen, auf die Umschreibung der zulässigen Waffen und deren amtliche Kontrollpflicht, auf das Ausleihverbot der Waffen sowie auf die Strafbestimmung. Ein weiterer Unterschied zwischen der Vernehmlassungsvorlage und dem Verordnungsentwurf besteht darin, dass sich der Geltungsbereich der Verordnung auf das Banntagsschiessen beschränkt. Der Gesetzesentwurf wollte die Bestimmungen über das Schiessen am Banntag sinngemäss auf die Durchführung anderer Bräuche oder Anlässe (Barbaraschiessen, historische Festumzüge) anwenden. Weitere Abklärungen haben aber ergeben, dass der Charakter, die Publikumsbeteiligung und die Art der Durchführung dieser Anlässe im Vergleich zum Banntag viel zu unterschiedlich sind. Unter diesen Umständen erscheint die analoge Anwendung ein- und derselben Rechtsbestimmmungen kaum praktikabel.


Die Forderung, das Schiessen am Banntag sei innerorts durch eine gesetzliche Regelung gänzlich zu verbieten, lehnt der Regierungsrat ab. Eine solche Massnahme wäre unverhältnismässig. Der Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum kann durch präventive Massnahmen und ohne rigoroses Verbot gewährleistet werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass - wie in anderen Lebensbereichen auch - eine absolute Sicherheit nie erreicht werden kann.



Back to Top