Aufhebung des Schiessgesetzes vom 26. April 1852
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-087 vom 12. Mai 1998
Verordnung über das Schiessen am Banntag (Entwurf)
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Vom
Der Regierungsrat beschliesst:
§ 1 Zulässigkeit
1 Am Banntag ist das Schiessen ohne Kugeln ausserhalb von Schiessanlagen gestattet-.
a. im Siedlungsgebiet während einer bestimmten Zeit innerhalb von festgelegten Schiesszonen;
2 b. ausserhalb des Siedlungsgebiets, wenn dadurch keine Drittpersonen gefährdet werden.
Die Gemeinden sind befugt, das Schiessen ausserhalb von Schiessanlagen zu verbieten.
§ 2 Festlegung der Schiesszeiten und der Schiesszonen
Der Gemeinderat legt für das Siedlungsgebiet die Schiesszeiten und die Schiesszonen fest.
§ 3 Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum
Die Veranstalter und der Gemeinderat sind verantwortlich, dass:
a. die Bevölkerung rechtzeitig und in geeigneter Form über die Schiesszeiten und den Standort der Schiesszonen informiert wird;
b. jene Schutzvorkehren getroffen werden, die zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum der beteiligten Personen erforderlich sind.
§ 4 Pflichten der Schützen
Die Schützen sind verpflichtet, in der Nähe stehende Personen jeweils rechtzeitig zu warnen, bevor sie schiessen,
§ 5 Regelungen der Gemeinden
Die Gemeinden regeln die Einzelheiten.
§ 6 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Liestal,
Im Namen des Regierungsrates
der Präsident:
der Landschreiber: