Aufhebung des Schiessgesetzes vom 26. April 1852

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-087 vom 12. Mai 1998


Verordnung über das Schiessen am Banntag (Entwurf)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen




Vom

Der Regierungsrat beschliesst:




§ 1 Zulässigkeit


1 Am Banntag ist das Schiessen ohne Kugeln ausserhalb von Schiessanlagen gestattet-.


a. im Siedlungsgebiet während einer bestimmten Zeit innerhalb von festgelegten Schiesszonen;


2 b. ausserhalb des Siedlungsgebiets, wenn dadurch keine Drittpersonen gefährdet werden.


Die Gemeinden sind befugt, das Schiessen ausserhalb von Schiessanlagen zu verbieten.




§ 2 Festlegung der Schiesszeiten und der Schiesszonen


Der Gemeinderat legt für das Siedlungsgebiet die Schiesszeiten und die Schiesszonen fest.




§ 3 Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum


Die Veranstalter und der Gemeinderat sind verantwortlich, dass:


a. die Bevölkerung rechtzeitig und in geeigneter Form über die Schiesszeiten und den Standort der Schiesszonen informiert wird;


b. jene Schutzvorkehren getroffen werden, die zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum der beteiligten Personen erforderlich sind.




§ 4 Pflichten der Schützen


Die Schützen sind verpflichtet, in der Nähe stehende Personen jeweils rechtzeitig zu warnen, bevor sie schiessen,




§ 5 Regelungen der Gemeinden


Die Gemeinden regeln die Einzelheiten.




§ 6 Inkrafttreten


Die Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.




Liestal,


Im Namen des Regierungsrates
der Präsident:
der Landschreiber:



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