Aufhebung des Schiessgesetzes vom 26. April 1852

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-087 vom 12. Mai 1998


Aufhebung des Schiessgesetzes vom 26. April 1852


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





I. Ausgangslage

1. Motion zur Aufhebung des Schiessgesetzes


Landrat Peter Holinger reichte am 20. Mai 1996 zusammen mit 22 Mitunterzeichnern und Mitunterzeichnerinnen eine Motion zur Aufhebung des Schiessgesetzes von 1852 ein (96/131). Der Regierungsrat wird darin ersucht, das Gesetz betreffend das Schiessen vom 26. April 1852 entweder aufzuheben, oder so zu ändern oder in einem anderen bereits bestehenden Gesetz zu regeln, dass verantwortungsbewusstes „Knallen" mit den nötigen Sicherheitsvorkehrungen an den Banntagen und an anderen Traditionsanlässen auch innerorts möglich wird.


Die Motion wird zur Hauptsache wie folgt begründet: Ausgelöst durch einen bedauerlichen Zwischenfall am Liestaler Banntag 1995 sei die Grundsatzfrage gestellt worden, ob das traditionelle Banntagsschiessen noch zeitgemäss sei und gestützt auf das Gesetz betreffend das Schiessen vom 26. April 1852 mindestens innerorts gänzlich verboten werden müsste. Das heute 144 Jahre alte Gesetz sei vom damaligen Landrat wegen der Gefährlichkeit des Schiessens mit Kugeln erlassen worden, es sei ihm dabei kaum um den Lärm gegangen. Die Unterzeichner und Unterzeichnerinnen der Motion vertreten die Auffassung, dass gelebte Traditionen nicht durch Gesetze erschwert werden dürften.




2. Behandlung der Motion im Landrat


Der Landrat hat die Motion dem Regierungsrat anlässlich der Sitzung vom 31. Oktober 1996 überwiesen. Ratsmitglieder, welche die Überweisung ablehnten, machten geltend, das Schiessgesetz sei trotz seines Alters ein modernes Gesetz, da es die Bevölkerung vor übermässigem Lärm und den damit verbundenen gesundheitlichen Gefahren, insbesondere für das Gehör, schützen müsse. Beides, der Banntag und das Schiessgesetz, sollten nebeneinander leben können.


Ratsmitglieder, welche die Motion unterstützten, wiesen insbesondere darauf hin, dass das vollständige Schiessverbot innerorts unverhältnismässig sei und dass die Rechtsgrundlagen ausserhalb des Schiessgesetzes ausreichten, um den Schutz der Bevölkerung sicherzustellen.



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