Regionalplan Siedlung

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-088 vom 12. Mai 1998


Regionalplan Siedlung


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





1. Zusammenfassung

1.1 Ausgangslage


Am 17. Oktober 1991 nahm der Landrat den 1. Entwurf des Regionalplans Siedlung zur Kenntnis und stimmte den Grundsätzen des Siedlungskonzeptes zu. Gleichzeitig beauftragte er den Regierungsrat, umgehend ein Vernehmlassungs- und Mitwirkungsverfahren einzuleiten. Auf Beschluss des Regierungsrats vom 24. Dezember 1991 wurde das Verfahren durchgeführt. Es dauerte vom 3. Februar 1992 bis am 31. Dezember 1992.


Aufgrund der zahlreichen Stellungnahmen wurde der 1. Entwurf des Regionalplans Siedlung in der Folge grundlegend überarbeitet. Am 21. Juni 1994 überwies der Regierungsrat dem Landrat den überarbeiteten Entwurf als Landratsvorlage. Am 8. Mai 1995 wurde die Vorlage aus verschiedenen Gründen formell an die Regierung mit folgenden Aufträgen zurückgewiesen:


- Es ist ein zweites öffentliches Vernehmlassungsverfahren durchzuführen (Auflagezeit 3 Monate)


- Der Bezirk Laufen ist in die Vorlage einzubeziehen.


- Der Regionalplan ist an der Richtplanmethodik gemäss Raumplanungsgesetz des Bundes auszurichten.


- Die überarbeitete Vorlage ist dem Landrat noch im Jahre 1996 zu überweisen.




1.2 Inhaltliche Aspekte


Regionalpläne stellen die Planungsziele des Kantons dar und stimmen die Planungsmassnahmen des Kantons und der Gemeinden aufeinander ab.


In diesem Sinne stellt der Regionalplan Siedlung dar, wie sich das Siedlungsgebiet in den nächsten 10 Jahren quantitativ und qualitativ entwickeln soll. Diese Planungsziele stützen sich einerseits auf die übergeordneten Ziele der „Grundzüge der Raumordnung Schweiz" ab und fügen sich in die raumordnerischen Zielsetzungen der Richt- und Regionalpläne unserer Nachbarkantone bzw. des grenznahen Auslandes ein, andererseits wurden sie intensiv in den Gemeinden sowie den den Gemeinden nahestehenden Verbänden diskutiert. Die Zielsetzungen des Regionalplans Siedlung sind auf eine nachhaltige Entwicklung unseres Lebensraums ausgerichtet. Gleichzeitig sollen sie eine für die öffentliche Hand kostengünstige Raumordnung sicherstellen. Folgende übergeordneten raumordnerischen Ziele werden mit dem Regionalplan Siedlung verfolgt:


Massvolle Weiterentwicklung der vorgegebenen Siedlungsstruktur


- Gegenseitige Abstimmung von Siedlungsentwicklung und öffentlichem Verkehr.


- keine Erweiterungen der Wohnbauzonen


- Stärkung der Zentren


- gezielte Siedlungsentwicklung nach innen, insbesondere in der Umgebung der Bahnhöfe.


- Keine Bandstädte bzw. Erhalten der bestehenden Grünräume zwischen den Siedlungen


Erhalten bzw. Schaffen wettbewerbsfähiger Standortvoraussetzungen für Industrie- und Gewerbe, insbesondere auch im ländlich geprägten Raum .


- Schutz der Industrie- und Gewerbegebiete mit hoher Standortgunst vor Um- und Auszonungen.


- Schaffen guter räumlicher Voraussetzungen für neue Arbeitsplätze im ländlich geprägten Raum (ländliche Gewerbestützpunkte).


Qualitative Verbesserungen im Siedlungsgebiet


- Nachhaltige Entlastung der Siedlungsgebiete von Lärm- und Luftschadstoffen


- Berücksichtigung der ökologischen Belange auch innerhalb und am Rande der Siedlungsräume.


Mit der Bearbeitung des gesamten Kantonsgebiets wird der Auftrag des Landrats vom 8. Mai 1995, den Bezirk Laufen in den Regionalplan Siedlung zu integrieren, erfüllt.




1.2 Formale Aspekte


Der Regionalplan Siedlung besteht aus der Regionalplankarte 1:40'000 sowie aus verschiedenen Objektblättern, welche einzelne raumordnerische Zielsetzungen aufgreifen und diese planerisch umsetzen. Die Objektblätter weisen immer dieselbe Struktur auf: Problembeschrieb und Zielsetzung (Ziffer 1), voraussichliche räumliche Auswirkung (Ziffer 2), Ergebnisse der bisherigen Mitwirkung (Ziffer 3) und die grau unterlegten Regionalplanbeschlüsse (Ziffer 4). Manchen Objektblättern ist ein Detailplan oder zusammenfassender Übersichtsplan angefügt. Durch den Landrat sind die Regionalplankarte 1:40'000 sowie die Regionalplanbeschlüsse (Ziffer 4) der einzelnen Objektblätter zu beschliessen. Ergänzt wird der Regionalplan Siedlung durch einen Vernehmlassungs- und Erläuterungsbericht.


Mit der Einführung der Objektblätter findet formal eine Abkehr von der bis anhin gewohnten Form "Regionalplan - Dekret" statt. Mit dem Dekret wurde häufig auch neues Recht geschaffen. Rechtsetzung und Planung wurden verwischt. Der vorliegende Entwurf des Regionalplans will, in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht, bewusst kein neues Recht schaffen, sondern aufzeigen, welches die kantonalen Planungsziele und -absichten sind und wie, bezogen auf diese Ziele, mit bestehendem Recht umgegangen werden soll. Dies hat u.a. zur Folge, dass sich zwischen Regionalplan Siedlung und dem Entwurf des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes keine materiellen oder rechtlichen Konflikte bzw. Überschneidungen ergeben.


Mit der neuen Form wird der Auftrag des Landrats vom 8. Mai 1995, den Regionalplan Siedlung an der Richtplanmethodik nach Bundesgesetz über die Raumplanung auszurichten, erfüllt.




1.3 Mitwirkung der Gemeinden


Der Mitwirkung der Gemeinden und den ihnen nahestehenden Verbänden wurde im Verlauf der Erarbeitung des Regionalplans Siedlung hoher Stellenwert zugemessen. Zum einen fanden öffentliche Orientierungsveranstaltungen der Bau- und Umweltschutzdirektion statt, zum anderen wurden in jeder Erarbeitungsphase zahlreiche Gespräche und Verhandlungen mit den Gemeinden geführt.


Die Mitwirkung der Gemeinden fand zweistufig statt. Nach dem ordentlichen Vernehmlassungsverfahren fand ein eigentliches Differenzbereinigungsverfahren mit den betroffenen Gemeinden, dem Verband der Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten sowie der Baselbieter Bauverwalterkonferenz statt.


Ergebnis: Mit nur 5 Gemeinden bestehen auch nach dem Differenzbereinigungsverfahren noch materielle Differenzen. Diese werden ausführlich in Ziffer 5.2 erläutert.


Mit dem erneut durchgeführten Vernehmlassungsverfahren sowie dem Differenzbereinigungsverfahren, wird der Auftrag des Landrats vom 8. Mai 1995 zur nochmaligen Mitwirkung der Gemeinden erfüllt. Aufgrund der langen Mitwirkungsdauer der Gemeinden (insgesamt über ein Jahr) konnte einzig die terminliche Vorgabe des Landrats nicht erfüllt werden.



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