Regionalplan Siedlung
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-088 vom 12. Mai 1998
Regionalplan Siedlung
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
2. Rechtliche Grundlagen
Das kantonale Baugesetz vom 15. Juni 1967 verpflichtet den Kanton in den §§ 35 ff. zum Erlass von Regionalplänen, aus denen seine Planungsziele ersichtlich sind. Ein ähnlich lautender Auftrag wird in § 116 Abs. 2 der Kantonsverfassung erteilt, wobei allerdings nicht mehr von Regionalplänen, sondern, in Anpassung an die Terminologie des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG), von Richtplänen die Rede ist. Das Bundesgesetz über die Raumplanung selbst fordert die Kantone ebenfalls auf, die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen zu erarbeiten (Art. 2 RPG). Der Regionalplan Siedlung stellt eine derartige Planung dar.
Nachdem der Koordinationsplan (Richtplan gemäss Bundesgesetz über die Raumplanung) am 18. Oktober 1989 vom Bundesrat genehmigt worden ist, stützt sich der Auftrag zur kantonalen Siedlungsplanung auch auf diesen Plan (vgl. Objektblatt S 1) und die dazu ergangenen Beschlüsse des Landrates und des Bundesrates ab.
Am 15. März 1998 verabschiedete der Souverän das neue Raumplanungs- und Baugesetz (RBG). Da zu erwarten ist, dass der Regionalplan Siedlung durch den Landrat auf der Grundlage des RBG genehmigt wird, ist dieser nicht mehr auf das Baugesetz von 1967 sondern auf die zukünftige Rechtsgrundlage abzustützen.
Das RBG sieht als übergeordnete Planungsinstrumente den kantonalen Richtplan (§ 9) sowie Spezialrichtpläne (§ 10) vor. Der kantonale Richtplan zeigt die wesentlichen Bestandteile der künftigen Ordnung des Kantonsgebietes, die als Vorgaben für die Regelung der Nutzung des Boden festgelegt werden sowie den Stand der Koordination aller wesentlichen raumwirksamen Tätigkeiten von Bund, Kanton und Gemeinden, soweit sie das Kantonsgebiet betreffen. Dazu gehört auch die Siedlung. Spezialrichtpläne gemäss § 10 sind fakultativ und können ergänzend zum kantonalen Richtplan (heute der Koordinationsplan) spezifische raumrelevante Aspekte des gesamten Kantons oder von Teilen des Kantons umfassen. Mit Inkrafttreten des RBG wird somit den sektoriellen Regionalplänen grundsätzlich ein Ende bereitet
Von der Gewichtigkeit der Aussagen bildet der Inhalt des Regionalplans Siedlung, wie oben erwähnt, einen wesentlichen Bestandteil des zukünftigen kantonalen Richtplans. Um den kantonalen Richtplan jedoch zu erarbeiten bzw. den Koordinationsplan BL zu überarbeiten (was einer Neuerbeitung gleich kommt), ist diesem gemäss § 8 RBG ein kantonales Konzept der räumlichen Entwicklung voranzustellen. Es ist davon auszugehen, dass die ganze vom RBG vorgegebene Frist von 5 Jahren für eine Anpassung der Planung an die neuen Instrumente eingerechnet werden muss, bis der kantonale Richtplan vorliegt. Aus folgenden Gründen ist diese Zeitspanne zu lange, bis die übergeordnete Siedlungsplanung als integrierender Bestandteil des Gesamtrichtplanes in Kraft treten kann:
1. Immer noch rund ein Viertel der Gemeinden weist keine auf der Basis des Raumplanungsgesetz des Bundes genehmigte Ortsplanung (Zonenplan Siedlung) auf. Die meisten dieser kommunalen Zonenplanungen werden im Laufe der nächsten 5 Jahre an die Hand genommen und durch den Regierungsrat genehmigt. Dies bedeutet, dass kantonale Vorgaben zur Siedlungsplanung jetzt erforderlichen sind.
2. Der erarbeitete Regionalplan Siedlung, stellt das vorläufige Ende einer langen Geschichte der Siedlungsplanung dar. Methodisch und inhaltlich wurde er an das Bundesgesetz über die Raumplanung angelehnt (vgl. Ziffer 1.3). Seine Inhalte sind mit den Planungsinhalten des Bundes (Grundzüge der Raumordnung Schweiz, Sachpläne), der Nachbarkantone (Richtpläne) und des grenznahen Auslands (Regionalplan 2000, Plan directeur) abgestimmt (vgl. Ziffer 6). Ausserdem ging der jetzigen Fassung mit den Gemeinden des Kantons ein langer Bereinigungsprozess voraus. Im Ergebnis liegen nur noch wenige Differenzen vor (Kapitel 2.5). Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb eine genehmigungsfähige, gut abgestimmte kantonale Siedlungsplanung nur deshalb 5 Jahre hinausgezögert werden soll, weil sie konzeptionell als Bestandteil eines Gesamtrichtplan zu betrachten ist.
Aus Sicht des Regierungsrates ist es deshalb zweckmässig, den Regionalplan Siedlung, abgeleitet vom Koordinationslplan BL, als Spezialrichtplan gemäss § 10 RBG zu erlassen. Bei einer Neubearbeitung des kantonalen Richtplans (Nachfolge Koordinationsplan BL) ist dann die Integration dieser Inhalte in diesen Plan zu prüfen und allenfalls vorzunehmen. Dies hat innerhalb der gemäss RBG vorgeschriebenen Frist von 5 Jahren zu erfolgen.