Regionalplan Siedlung
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-088 vom 12. Mai 1998
Regionalplan Siedlung
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
4. Die gewählte Lösung
Im Rahmen der Vernehmlassung stellten sich zahlreichen Gemeinden sowie die „Baselbieter Bauverwalterkonferenz" auf den Standpunkt, dass eine übergeordnete Siedlungsplanung jetzt und nicht erst in 5 Jahren erforderlich sei. Auch aus raumplanerischer Sicht ist die Haltung zu unterstützen, weisen doch 23 oder über ein Viertel sämtlicher Gemeinden des Kantons noch keine Ortsplanung im Sinne des Bundesrechts auf. Viele dieser Gemeinden befinden sich im Planungsprozess oder stehen kurz bevor. Mit dem Regionalplan Siedlung kann der Kanton einerseits seiner Planungs-, andererseits seiner Aufsichtspflicht nachkommen und damit sicherstellen, dass die Planungen der Gemeinden auf eine gemeinsame Zielsetzung ausgerichtet sind, oder dieser zumindest nicht widersprechen. Ein Aufschub der Genehmigung der kantonalen Siedlungsplanung einzig aufgrund einer neuen kantonalen Gesetzgebung wäre somit nicht richtig und würde falsche Akzente setzen, zumal nach intensiver Mitwirkung der Gemeinden weitgehender Konsens zwischen Kanton und Gemeinden besteht und keine rechtlichen und materiellen Differenzen zwischen Regionalplan Siedlung und dem zukünftigen kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz vorhanden sind.
Im Weiteren wurden sowohl Form als auch Inhalt des Regionalplans Siedlung auf seine spätere Integration in den Richtplan ausgerichtet. Insbesondere wurden die Inhalte der Siedlungsplanung mit der Verkehrsplanung, dem Natur- und Landschaftschutz sowie dem Lärmschutz abgestimmt, so dass der Regionalplan Siedlung nicht isoliert von anderen Planungen wirksam wird.
Die gewählte Lösung heisst deshalb: Erarbeitung und Beschluss des Regionalplans Siedlung, allenfalls in Form eines Spezialrichtplans.