Regionalplan Siedlung

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-088 vom 12. Mai 1998


Regionalplan Siedlung


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Postulat 93/221 vom 18. Oktober 1993

FDP-Fraktion


Änderung und Ergänzung des Entwurfs zum Regionalplan Siedlung




Text des Postulates


Art. 15 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung schreibt vor, dass Bauzonen jenes Land umfassen, welches voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird. Daraus ergibt sich für die Beurteilung des Bauzonenbedarfs ein Ermessensspielraum, welcher von verschiedenen Kantonen unterschiedlich ausgelegt wird. So ist es z.B. im Kanton Basel-Landschaft nicht möglich, bei der Bemessung der Bauzonengrösse die Verfügbarkeit des Baulandes zu berücksichtigen.


Verschiedene Untersuchungen und Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass vielfach bis zu 50 % der im Baugebiet liegenden ganz oder teilweise unbebauten Parzellen dem Bodenmarkt entzogen sind - sei es, weil sie zum Beispiel für familiären Eigenbedarf oder aus anderen achtenswerten Gründen für eine spätere Überbauung reserviert werden, oder weil sie infolge übergeordneten Planungsauflagen über längere Zeit blockiert werden (z.B. kantons- und gemeindeeigene Parzellen). Dies führt zu einer Verzerrung des Verhältnisses zwischen Baulandangebot und -nachfrage und somit zu Bodenpreisen, welche es dem Grossteil der Bevölkerung nicht erlaubt, Wohneigentum zu erwerben.


Die tatsächlich reduzierte Verfügbarkeit des Baulandes ist daher bei der Bedarfsermittlung zur Abgrenzung der Siedlungsflächen im Entwurf zum Regionalplan Siedlung zu berücksichtigen.




Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt:


Bei der Bemessung der Bauzonengrösse ist die eingeschränkte Verfügbarkeit und die tatsächlich zu erwartende Ausschöpfung der einzelnen Bauzonenflächen angemessen zu berücksichtigen, wobei den Gemeinden ein Mitspracherecht zu gewähren ist.


Das bedeutet, dass die im Entwurf des Regionalplanes Siedlung zur Auszonung oder Etappierung vorgesehenen Bauzonenflächen in ihrem Umfang entsprechend zu reduzieren sind.


Bis der so überarbeitete Regionalplan Siedlung Rechtskraft erlangt, haben die Gemeinden das Recht, von den Vorgaben des Entwurfs zum Regionalplan Siedlung abzuweichen, wenn ein entsprechender Bedarfsnachweis vorliegt.


Der als Motion eingereichte Vorstoss ist vom Landrat am 10. Januar 1994 als Postulat überwiesen worden.


Stellungnahme des Regierungsrates


Zu den Aufträgen an den Regierungsrat:


1. Angemessene Berücksichtigung der eingeschränkten Verfügbarkeit sowie der zu erwartenden Ausschöpfung der einzelnen Bauzonenflächen bei der Bemessung der Bauzonengrösse sowie Gewähren eines Mitspracherechtes für die Gemeinden .


Die Vergrösserung der Bauzonenfläche gibt keine Garantie für die Erhöhung der Verfügbarkeit von Bauland. Es ist hinzuzufügen, dass dies


- vornehmlich von einzelnem privatem Interesse wäre und nicht immer gleichzeitig auch im öffentlichen Interesse läge, das die Summe privater Interessen darstellt


- zur Folge haben könnte, dass das Gemeinwesen in der Wahrnehmung seiner ordnenden und steuernden Aufgaben im Sinne des Raumplanungsgesetz des Bundes sehr eingeschränkt würde


- keine Garantie dafür abgäbe, dass die heute verfügbaren Parzellen mittelfristig verfügbar bleiben würden


- generell den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung entgegenstünde


- gemäss verschiedener Bundesgerichtsurteile gesetzeswidrig wäre


- eine zuverlässige und beständige Inventarisierung zur Verfügbarkeit der Parzellen in den Gemeinden voraussetzen würde; es ist offensichtlich, dass dies auch praktisch nicht möglich wäre.


"Die zu erwartende Ausschöpfung der einzelnen Bauzonenflächen" - in der raumplanerischen Terminologie wird von Ausbaugrad gesprochen - wird gemäss Praxis des Kantons bei der Bestimmung der Bauzonengrösse über die Ermittlung der durchschnittlichen Nettobaufläche (NBF) pro Wohneinheit bereits berücksichtigt. Dieser für jede Gemeinde ermittelte spezifische Wert stellt einen Mischwert dar, in dem auch das Verhältnis der Anzahl erstellter Einfamilienhäuser zur Gesamtzahl der erstellten Wohneinheiten enthalten ist.


2. Reduktion der im Entwurf zum Regionalplan Siedlung zur Auszonung oder Etappierung vorgesehenen Flächen zwecks Erhöhung der Verfügbarkeit von Bauland


Generelle Auszonungen aufgrund von Art. 15 des Raumplanungsgesetz des Bundes sind im Regionalplan Siedlung nicht mehr vorgesehen. Allerdings gibt es noch zwei Flächen, die aus übergeordneter Sicht von einer Überbauung freizuhalten sind (Siedlungstrenngürtel). Die betroffenen Gemeinden sind damit einverstanden.


3. Kompetenz für die Gemeinden, vom Regionalplan Siedlung bei entsprechendem Bedarfsnachweis abzuweichen bis der überarbeitete Plan Rechtskraft erlangt .


Gemäss Bundesrecht darf eine Gemeinde immer von einer übergeordneten Planung des Kantons (Regionalplan, Richtplan) abweichen, sofern sie nachweisen kann, dass der konkret zu beschliessende Planungsakt unter Abwägung sämtlicher Interessen gesamthaft zu einer besseren Lösung führt.


Antrag des Regierungsrates: Postulat abschreiben



Back to Top