1998-90

Landrat / Parlament || Vorlage 1998-090 vom 12. Mai 1998


Wahl eines Mitgliedes der Überweisungsbehörde für den Rest der laufenden Amtsperiode


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Sehr geehrte Frau Präsidentin,
Sehr geehrte Damen und Herren Landrätinnen und Landräte,

Herr lic. iur. Maurizio Greppi-Erb, Kirschgartenstrasse 24, 4402 Frenkendorf, hat mit Schreiben vom 26. April 1998 seinen Rücktritt als Mitglied der Überweisungsbehörde per 30. Juni 1998 zufolge seiner Wahl zum Gerichtsschreiber am Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft erklärt.


Die Überweisungsbehörde besteht gemäss § 4 des Dekretes betreffend die Zahl der Gerichtskammern und der Gerichtsmitglieder vom 15.5.1997 (1) aus einem teilamtlichen Präsidium und vier Mitgliedern. Wahlbehörde für das Präsidium, das Vizepräsidium sowie die Mitglieder der Überweisungsbehörde ist gemäss § 24 Abs. 1 GVG der Landrat.


Für die Mitglieder der Überweisungsbehörde gelten die Unvereinbarkeitsbestimmungen gemäss § 51 Abs. 2 KV (2) , § 1 Ziffer 8 lit. d des Gewaltentrennungsgesetzes (3) sowie § 27 Abs. 3 GVG. Sämtliche Mitglieder der Überweisungsbehörde müssen gemäss § 27 Abs. 3 und 4 GVG eine abgeschlossene rechtswissenschaftliche Bildung besitzen oder mindestens 6 Jahre Mitglieder des Obergerichts oder des Strafgerichts gewesen sein oder Präsident bzw. Vizepräsident eines Bezirksgerichts gewesen sein und dürfen weder dem Obergericht noch dem Strafgericht angehören, noch den Anwaltsberuf ausüben. Gemäs § 67 Abs. 2 Personalgesetz scheiden nebenamtliche RichterInnen spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 70. Lebensjahr vollenden, aus dem Amt aus.


Nachdem die Überweisungsbehörde aufgrund ihrer Arbeitsbelastung auf einen nahtlosen Übergang im Bestand der Richterinnen und Richter angewiesen ist, bitten wir Sie höflich, noch vor den Sommerferien ein neues Mitglied der Überweisungsbehörde zu wählen.




Antrag:


://: Der Landrat wird ersucht, die Wahl eines Mitgliedes der Überweisungsbehörde für den Rest der laufenden Amtsperiode, d.h. bis 31. März 2002 vorzunehmen.


Mit vorzüglicher Hochachtung
Die Obergerichtsschreiberin
Dr. I. Laeuchli



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Fussnoten:


1. Chronologische Gesetzessammlung Bd. 32 Nr. 38 / Beilage zum Amtsblatt Nr. 23 vom 5.6.1997, in Kraft ab 1.4.1998


2. Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17.5.1984 SGS 100


3. Gesetz über die Gewaltentrennung vom 14.2.1977 SGS 104