1998-13 (1)

Landrat / Parlament || Bericht vom 28. Mai 1998 zur Vorlage 1998-013


Bericht der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission an den Landrat


Zusammenarbeits-Vereinbarung bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem Flughafen Basel-Mülhausen; Genehmigung (partnerschaftliches Geschäft mit dem Kanton Basel-Stadt)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen




Landratsbeschluss (Entwurf)

1. Einleitung

Der Flughafen Basel-Mülhausen ist eine französisch-schweizerische öffentlich-rechtliche Unternehmung. Grundlage ist der französisch-schweizerische Staatsvertrag vom 4. Juli 1949, der zwischen Frankreich und der Eidgenossenschaft (Bundesrat) abgeschlossen wurde.


Der Flughafen ist französisches Hoheitsgebiet. Neben dem Staatsvertrag und den Statuten gilt grundsätzlich französisches Recht und dementsprechend die französische Gerichtszuständigkeit. Französisches Recht gilt auch bezüglich Sicherheit, Umweltschutz, Flugüberwachung, Lufthoheit und ähnlichen Fragen. Auf schweizerischer Seite besteht bundesrechtliche Rechtsetzungskompetenz für diese Fragen ergänzend nur für das schweizerische Territorium.


Der Kanton Basel-Stadt trat von Anfang an den Verpflichtungen der Eidgenossenschaft bei. In der Vereinbarung zwischen der Eidgenossenschaft und dem Kanton Basel-Stadt vom 4. Mai 1950 sind die Mitentscheidungsrechte des Kantons Basel-Stadt festgehalten. Hauptinhalt dieser Vereinbarung war jedoch die Verpflichtung des Kantons Basel-Stadt, vorbehältlich der Bundessubventionen, die gesamten schweizerischen öffentlichen Investitionskosten des Flughafens gemäss Staatsvertrag und ein allfälliges Betriebsdefizit zu übernehmen.


Seit Inkraftsetzung des französisch-schweizerischen Staatsvertrages galt, dass Frankreich für das Vorhaben den Boden zur Verfügung zu stellen und die Schweiz (der Kanton Basel-Stadt) den im Staatsvertrag vorgesehenen Erstausbau vollumfänglich alleine zu finanzieren hatte. Seit 1996 gilt der Erstausbau juristisch als abgeschlossen.


Für die Schweiz ist der Flughafen Basel-Mülhausen dritter Landesflughafen, er hat für die Region am Oberrhein eine ausserordentlich wichtige wirtschaftliche Bedeutung und spielt im Konkurrenzkampf zu anderen Wirtschaftszentren wie Zürich und Strasbourg eine grosse Rolle. Diese Bedeutung wird durch die Handelsbezeichnung EuroAirport Basel-Mulhouse-Freiburg deutlich zum Ausdruck gebracht.


Diese Einrichtung verbindet die Region mit der Welt und schafft vielfältige Wachstumsimpulse, von denen auch in zunehmenden Masse der Kanton Basel-Landschaft profitiert. Mit einem Personalbestand von über 4'000 Personen gehört der Flughafen mit seinen Betrieben zu den sechs grössten nicht-öffentlichen Arbeitgebern in der Regio.


Der Erstausbau wurde auf eine Kapazität von 1.8 Millionen Passagiere pro Jahr ausgerichtet. Doch schon im Jahre 1996 ist die Zahl von 2.5 Millionen Fluggästen überschritten worden. Es ist deshalb vorgesehen die Infrastrukturen bis im Jahre 2004 auf eine Kapazität von 3.8 Millionen Passagiere pro Jahr auszubauen.


Im Hinblick auf diesen Ausbau wurde zwischen Frankreich und der Eidgenossenschaft der Nachtrag Nr.4 zum Anhang II (Pflichtenheft) des französisch-schweizerischen Staatsvertrages über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim vom 4. Juli 1949 vereinbart. Wichtigster Punkt in diesem Nachtrag Nr.4 ist die Regelung der Finanzierung von Ausbauprojekten des Flughafens. Soweit die Investitionen nicht durch den Flughafen selbst finanziert werden können, müssen sie durch Frankreich und die Schweiz je zur Hälfte getragen werden. Dabei kann Frankreich den Wert des zur Verfügung gestellten Landes an seinen Beitrag anrechnen.


In Anbetracht der Wichtigkeit des Flughafens für die regionale Infrastruktur beantragt der Regierungsrat dem Landrat die Zustimmung zur Vereinbarung zwischen der Eidgenossenschaft und den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen (Zusammenarbeits-Vereinbarung).


Diese Zusammenarbeits-Vereinbarung bietet dem Regierungsrat aber auch eine Stütze um seinen Einfluss geltend zu machen, dass im Rahmen der rechtlichen und technischen Möglichkeiten und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Aufsichtsbehörden die Start- und Landeverfahren optimiert, schadstoffarme und leise Flugzeuge begünstigt, die im letzten Jahr abgeschlossene Umweltcharta für den Flughafen von allen dort tätigen Firmen eingehalten und die bestehenden Richtlinien hinsichtlich Nachtflugordnung durchgesetzt werden. Dadurch kann dem Anliegen der betroffenen Gemeinden bezüglich der ernstzunehmenden Lärmimmissionen besser entsprochen werden.


Bei dieser Vereinbarung geht es darum, dass der Kanton Basel-Landschaft die Rechte und Pflichten, die der Bund aus dem Staatsvertrag hat, zusammen mit dem Kanton Basel-Stadt mitträgt. Dabei ist zu beachten, dass Basel-Stadt in dieses Unternehmen schon dreistellige Millionenbeträge investiert hat. Es geht nicht darum sich rückwirkend einzukaufen, sondern in die Zukunft gerichtet sich zu beteiligen. In diesem Sinne handelt es sich also nicht um einen paritätischen Vertrag.


Die zwei wichtigsten Punkte der Zusammenarbeits-Vereinbarung betreffen die finanzielle Beteiligung und die Mitbestimmung bei Investitionen.




Finanzielle Beteiligung (Art. 4)


Wenn von schweizerischer Seite staatliche Investitionsbeiträge zu leisten sind, so werden sie je zur Hälfte durch die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft übernommen.




Mitbestimmung (Art. 4 und 8)


Neben der Eidgenossenschaft und dem Kanton Basel-Stadt hat der Kanton Basel-Landschaft das Mitentscheidungsrecht über folgende Investitionstätigkeiten des Flughafens:


- die Genehmigung von Investitionsvorhaben, wenn staatliche Investitionsbeiträge geleistet werden sollen. (Art. 4 Buchstabe a)


- die Genehmigung der Planungswerke, soweit auf schweizerischer Seite eine solche Genehmigung zu erfolgen hat. (Art. 8 Buchstabe a)


- die Genehmigung wesentlicher Investitionsvorhaben ohne staatliche Investitionsbeiträge. (Art. 8 Buchstabe b)




2. Kommissionsberatung


Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommisssion hat die Vorlage an den Sitzungen vom 15. April und 8. Mai 1998 beraten. Die Beratung wurden begleitet von Regierungsrat Eduard Belser, Rosmarie Furrer, Direktionssekretär VSD und Suzanne Cueni, akademische Mitarbeiterin Hauptabteilung Volkswirtschaft.


Als Einstieg in die Beratung wurden die Herren U. Adam, stv. Direktor beim Bundesamt für Zivilluftfahrt und Dr. H. Baumgartner, juristischer Berater für die Zusammenarbeits- Vereinbarung angehört.




Eintreten


Grossmehrheitlich wird die grosse Bedeutung des Flughafens für die Wirtschaft unserer Region hervorgehoben. In diesem Sinne ist es folgerichtig, dass der Kanton Basel-Landschaft sich an den Investitionskosten für den Ausbau beteiligt und zusammen mit dem Kanton Basel-Stadt die Investitionsbeiträge leistet, die auf schweizerischer Seite anfallen.


Die Vorbehalte betreffen vor allem die Umweltbelastung und die Lärmbelastung für die Bevölkerung in Nachbarschaft zum Flughafen. Es werden Bedenken geäussert, dass diesen Aspekten beim Flughafenausbau nicht genügend Rechnung getragen, dass durch den Ausbau die Flugbewegungen stark zunehmen werden und die Entwicklung Richtung Interkontinental-Flughafen verlaufe.


Eintreten wird mit 12 zu 1 Stimmen beschlossen.


Die wichtigsten Punkte der Beratung sind nachfolgend zusammengefasst:




Verwaltungsrat (Art. 3)


Der Verwaltungrat besteht aus je acht Mitgliedern von Frankreich und der Schweiz. Bis jetzt wurden auf schweizer Seite sieben Mitglieder vom Kanton Basel-Stadt vorgeschlagen und ein Mitglied direkt vom Bund bestimmt. In der neuen Vereinbarung hat der Kanton Basel-Stadt das Vorschlagsrecht für vier Mitglieder und der Kanton Basel-Landschaft für zwei Mitglieder, zwei Mitglieder werden direkt vom Bund gewählt. Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft können die Verteilung ihrer Mitglieder anders festlegen.


Beim Verwaltungsrat ist in erster Linie nicht die zahlenmässige Zusammensetzung der Schweizer-Mitglieder entscheidend, sondern dass mit den Mitgliedern von Frankreich tragfähige Lösungen erarbeitet werden können.




Investitionskosten (Art. 4)


Vorhaben mit einer Investitionssumme unter 35 Millionen Francs FranÇais (FF) können vom Verwaltungsrat allein beschlossen werden, wobei die Staaten grundsätzlich keine Investitionshilfe leisten.


Das Verhältnis zwischen Eigenwirtschaftlichkeit, Verschuldung und öffentlichen Zuschüssen muss der Verwaltungsrat in Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden festlegen. In finanzrechtlichen Fragen operieren die französischen Behörden sehr streng mit Schlüsselzahlen, die schweizerischen Behörden sind da eher zurückhaltend. Die Eigenwirtschaftlichkeit kann aber nicht beliebig gesteigert werden. Zum Beispiel steht der Flughafen im europäischen Vergleich schon heute mit hohen Landetaxen da. Für die Crossair werden sogar höhere Taxen verlangt als für die Air Inter.


Die schweizerischen staatlichen Investitionsbeiträge sind je zur Hälte durch die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft zu leisten. Der Bund als Vertragspartner garantiert die Leistungen der Schweiz. Er müsste also einspringen, wenn in einem Kanton die Investitionsbeiträge nicht bewilligt würden.


Die anteilmässige Vergabe von Aufträgen kann nicht in der Vereinbarung festgehalten werden, da sie der Wettbewerbsordnung zuwiderläuft. Gerade dieser Punkt wird von den betroffenen Seiten so sehr überwacht, dass schlussendlich die Vergabe der Aufträge ausbalanciert ausfallen wird.




Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt (Art. 7)


Als binationaler Flughafen ist die Abwicklung der Flughafengeschäfte an sich schon schwerfällig. Aus diesem Grunde soll das tägliche Routinegeschäft wie bisher bei Basel-Stadt bleiben. Deshalb sind alle Einzelheiten aufgeführt für deren Genehmigung der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt zuständig ist.




Weiterentwicklung des Flughafens (Art. 8)


Die schweizerische Gesetzgebung bezeichnet Zürich, Genf und Basel als sogenannte Landesflughäfen. Gerade das Beispiel Genf zeigt, dass in der Schweiz neben Zürich-Kloten die Voraussetzungen für einen zweiten Interkontinentalflughafen schlecht sind. Eine Entwicklung von Basel-Mülhausen in diese Richtung wird zur Zeit auch nicht angestrebt.


Bei der Fracht liegt das Interesse des Flughafens Basel-Mülhausen vor allem darin, den Umschlag für die ortsansässigen Speditionen und Grossbetriebe zu übernehmen. Die Konkurrenz ist allerdings stark, gerade die ehemaligen Militärflughäfen im nahen Ausland bieten geeignete Alternativen.




Sicherheitsfragen (Art. 9)


Der Kanton Basel-Landschaft hat mit dem Flughafenareal kein direktes Berührungsgebiet, die Zuständigkeit liegt deshalb bei Basel-Stadt.




Auflösung des Flughafens (Art. 13)


Bei einer allfälligen Auflösung des Flughafens Basel-Mülhausen wird der Kanton Basel-Landschaft im Verhältnis zu den investierten Beiträgen an einem Liquiditätsgewinn beteiligt.




Ueberschüsse, Fehlbeträge (Art. 13 und 14)


Der Kanton Basel-Landschaft erhält keinen Anteil an Ueberschüssen, er muss aber auch nicht Fehlbeträge mittragen.


Diese Bestimmung zeigt deutlich, dass der Kanton Basel-Landschaft sich nicht rückwirkend im Flughafen Basel-Mülhausen einkaufen will und es sich darum nicht um eine paritätische Vereinbarung handelt. Unter diesem Gesichtspunkt sind auch die Artikel 9 bis 12 zu interpretieren.




Gemeinsame Arbeitsgruppe (Art. 15)


Die gemeinsame Arbeitsgruppe mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt, dem Wirtschafts- und Sozialdepartement Basel-Stadt sowie der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion Basel-Landschaft ist bereits gebildet. Die Bildung dieser gemeinsamen Arbeitsgruppe unterstreicht die Absicht der "Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem Flughafen Basel-Mülhausen".




Revision der Vereinbarung (Art. 17)


Falls der Kanton Basel-Stadt oder der Kanton Basel-Landschaft seinen (finanziellen) Verpflichtungen nicht nachkommt, kann der Bund Verhandlungen über eine allfälige Aenderung der Vereinbarung verlangen. Diese Bedingung ist gut verständlich: wenn der Bund sich finanziell stärker engagieren muss, will er auch mehr Mitsprache.




Referendum


Die Frage des Referendums wurde durch ein Gutachten des regierungsrätlichen Rechtsdienstes abgeklärt. Die Vereinbarung hat keine verfassungsändernde Wirkung und keinen gesetzeswesentlichen Charakter und somit ist das obligatorische Referendum ausgeschlossen.


Die Vereinbarung muss durch den Landrat genehmigt werden. Da sie direkt keine finanziellen Konsquenzen auslöst, soll sie auch nicht dem fakultativen Referendum unterstellt werden.


Die kommende Vorlage über den Investitionsbeitrag wird dem fakultativen Referendum unterstehen.




Flughafenausbau und Investitionsbeitrag


Dazu wird der Landrat eine separate Vorlage erhalten. Die Aspekte Flugbetrieb, Umwelt- und Lärmbelastung werden in diesem Zusammenhang behandelt.




3. Antrag


Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission beantragt dem Landrat mit 12 zu 1 Stimmen dem Entwurf des beiliegenden Landratsbeschlusses zuzustimmen und die "Zusammenarbeits-Vereinbarung bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem Flughafen Basel-Mülhausen" zu genehmigen.




Laufen, den 28 Mai 1998


Im Namen der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission
der Präsident: Marcel Metzger



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