1998-19
Landrat / Parlament
Schriftliche Anfrage: Aufsichts- und Amtspflichtverletzung kantonaler und kommunaler Behörden mit Kostenfolge!
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Autor: Peter Brunner, SD
Eingereicht: 22. Januar 1998
Nr.: 1998-019
Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat nach einem rund dreijährigen Verfahren mit rechtskräftigem Urteil vom 15.12.1997 festgehalten, dass der an Frau L. H.-M., Sissach, in den Jahren 1990 bis und mit 1994 für die Pflege ihrer Mutter bezahlte Lohn AHV-beitragspflichtig ist. Dieses vom provisorischen Beirat initiierte sowie anfänglich von der Aufsichtsbehörde (VB Sissach) genehmigte Beschwerdeverfahren ist im Sinne der Anträge bzw. des Urteils der beiden Vorinstanzen (Ausgleichskasse BL, Versicherungsgericht BL) sowie der Mitinteressierten (Frau L. H.-M., Sissach) nun endgültig entschieden worden und wird auch für den Pflegelohn in der Zeit von 1995 (Januar bis September bezahlt) bis 1997 rechtliche Auswirkungen haben.
Es ist zu bemerken, dass der Beirat mit der Kenntnis seitens der Aufsichtsbehörde seit Oktober 1995 trotz effektiv erbrachter Pflege keine Entschädigung an Frau L. H.-M., Sissach, bezahlt, was per Ende Dezember 1997 einem Ausstand von ca. Sfr. 120'000.-- (zzgl. Ferienentsch., AHV-Beiträge, Verzugszinsen etc.) entspricht.
Stein des Anstosses war die Sperrung einer Pflegelohnentschädigung für die Betreuung der hochbetagten Mutter / Schwiegermutter aufgrund privatrechtlicher Vorwürfe und die daraus resultierende Beiratschaft, Aberkennung der letztwilligen Verfügung, der Vollmacht und eines
Verkäuferdarlehens. Mit legalen wie rechtsstaatlich umstrittenen Massnahmen (willkürliche Sperrung des Pflegelohnes, juristische Rechtsverzögerungen, fehlende Abrechnungen durch den Beirat, Falschdatierung einer Vollmachtsurkunde usw.) versuchten der Statthalter von Sissach wie die ihm unterstellte Vormundschaftsbehörde mit einer umstrittenen Verbeiratung einen finanziellen Vergleich von Pflegelohnleistungen durchzusetzen.
Man könnte nun zur Tagesordnung übergehen und anerkennen, dass in einem demokratischen Rechtsstaat Kläger wie Beklagte das Recht haben, eine letztinstanzliche Urteilsfindung durch die Gerichte anzustreben. Da aber der Kanton (Aufsichtspflicht / Aufsichtsbeschwerde an Frau lic. jur. Vogel-Mansour zu Handen des Regierungsrates / 5.1.1996, Schreiben meinerseits zu Handen des Regierungsrates Herrn A. Koellreuter vom 19.11.1996 und 13.2.1997) sowie weitere Schreiben der involvierten Familien und deren Anwälten auf die umstrittenen Entscheide und Rechtsverzögerungen aufmerksam gemacht haben, stellt sich mit diesem Bundesgerichtsentscheid auch die abschliessende Frage der politischen Verantwortlichkeit des Kantons!
Dies aufgrund der Tatsache dass mit Geldern der verheirateten Person zum Nachteil deren wie der Pflegefamilie prozessiert wurde und nun mit einem Vergleich bzw. Insolvenzdrohung der finanzielle Schaden für die Öffentlichkeit begrenzt werden soll, zum Nachteil der betroffenen Personen (Pflegefamilie bzw. Erben).
Ich bitte daher den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1.) Wieweit soll und darf der Staat seine kantonale Aufsichtspflicht gegenüber den kommunalen Behörden (Vormundschaft, Beirat usw.) ausstellen bzw. in Ausstand treten (hängige Gerichtsverfahren), so dass die ihm unterstellten Vollzugsorgane durch Prozessverzögerungen, Einsprachen, Verfügungen, Falschdatierung von Dokumenten usw. der Öffentlichkeit erhebliche Kostenfolgen verursachen?
2.) Gemäss der Insolvenzdrohung durch die Vormundschaftsbehörde von Sissach und einer Verantwortlichkeitsklage der betroffenen Familie D.H.M. ist bereits absehbar, dass für die Öffentlichkeit Anwalts- und Betreuungskosten zwischen 150'000 und 200'000 Franken anstehen. Wieweit haftet auch der Kanton in diesem Falle für den "Amtsmissbrauch" gewisser Beamten (Aufsichtspflicht)?
3.) Ist ein Statthalter politisch noch tragbar, wenn er in einem Schreiben betreffend der Aufsichtsbeschwerde zu Handen der Leiterin der Zivilrechtsabteilung 1 (Frau lic. jur. F. Vogel-Mansour) vom 27.2.1996 schreibt: "Ich möchte Herr D. H. schon in seinem eigenen Interesse nicht dazu verleiten, sich so zu gebärden, dass man von ihm sagen könnte, er sei ein Psychopath oder ein Querulant. (Die beiden letztgenannten Ausdrücke gebrauche ich in einem rein medizinischen, von jeder moralischen Wertung freien Sinn.)."
4.) Wieweit werden aus diesem Vorfall verfahrenstechnische, administrative und personelle Konsequenzen gezogen zumal ja angenommen werden muss, dass dieser Fall im Kanton Baselland sicher kein Einzelfall ist?
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