1998-29
Landrat / Parlament
Interpellation: Zur Arbeitnehmerentsendung
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Zu Hinweise und Erklärungen
Autor: Hans Ulrich Jourdan, FDP (+ 19)
Eingereicht: 5. Februar 1998
Nr.: 1998-029
1. Situation für schweizerische Bauunternehmungen auf deutschen Baustellen.
Mit einigen Ländern der Bundesrepublik Deutschland haben verschiedene Kantone, so insbesondere auch der Kanton Basel-Landschaft mit dem Land Baden-Württemberg, sogenannte Gegenrechtsvereinbarungen geschlossen; damit wird hauptsächlich eine gegenseitige Öffnung der Baumärkte angestrebt. Diesen Gegenrechtsvereinbarungen zeitlich nachgelagert wurde auf Ebene der Europäischen Union die Entsenderichtlinie und auf der Ebene Bundesrepublik Deutschland - im Sinne der Umsetzung der erwähnten EU-Richtlinie - das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) geschaffen. In Verbindung mit den in Deutschland allgemeinverbindlicherklärten Tarifen werden damit einheitliche Arbeitsbedingungen auf deutschen Baustellen bewirkt (Prinzip "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort").
Bauunternehmer aus der Schweiz bekommen angesichts rigoroser und kostenträchtiger Kontrollen aufgrund des AEntG vom Geist der Gegenrechtsvereinbarung auf dem deutschen Baumarkt zurzeit wenig bis gar nichts zu spüren. Werden nämlich Arbeitnehmer auf deutsche Baustellen entsandt, erfolgen auf Schritt und Tritt Kontrollen. Vor allem Vertreter der Landesämter, der Handwerksregister, der allgemeinverbindlich-erklärten Urlaubskasse der deutschen Bauwirtschaft sowie der Zollbehörden führen diese Kontrollen durch. Hohe Bussgelder werden auch für kleinste Übertretungen, die einem oft gar nicht bekannt sind, ausgesprochen und bedingungslos eingefordert. Hunderte von staatlich bezahlten Baustellenkontrolleuren sorgen für deren Vollzug und Überwachung vor Ort. Urlaubskassenverfahren werden aufgezwungen, die den schweizerischen Unternehmungen erhebliche Kosten verursachen und, weil bereits ein allgemeinverbindlich-erklärter Landesmantelvertrag gilt, zu unnötigem administrativen Aufwand führen.
In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen an den Regierungsrat:
1. Kennt der Regierungsrat die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse auf deutschen Baustellen sowie die restriktiven Auflagen inkl. der damit verbundenen Kosten, die sich für das (Bau-)Gewerbe des Kantons Basel-Landschaft ergeben?
2. Wie vertragen sich derartige Auflagen mit den getroffenen Gegenrechtsvereinbarungen, insbesondere dem Gegenrechtsprinzip?
3. Steht die Regierung in Kontakt mit den Bundesbehörden, insbesondere mit dem Bundesamt für Aussenwirtschaft?
4. Welche Unterstützung kann und will die Regierung des Kantons Basel-Landschaft den schweizerischen (Bau-) Unternehmungen - allenfalls mit den Regierungen weiterer Anrainerkantone zur BRD - bieten?
2. Situation für deutsche (Bau)Unternehmungen auf schweizerischen Baustellen.
Deutsche (Bau)Untemehmungen sind auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft tätig.
In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen an den Regierungsrat:
1. Wie wird in unserem Kanton die Einhaltung der Arbeitsbedingungen kontrolliert und überwacht? Dabei interessiert vor allem die Praxis der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 9 Abs. 2 BVO) sowie der kantonalen Vergabebehörden (IVöB/kant. Submissions-Ordnung), weniger diejenige der Paritätischen Berufskommissionen als Vollzugsorgane von Gesamtarbeitsverträgen.
2. Verlangen und kontrollieren die kantonalen Arbeitsmarktbehörden gemäss den Vorgaben von Art. 9 Abs. 2 BVO die Arbeitsverträge generell und liegen den Behörden entsprechende Zahlen über die Einhaltung bzw. Nichteinhaltung vor?
3. Liegen Angaben über die Anzahl der dem Amt - gemäss Art. 9 BVO - effektiv vorgelegten Arbeitsverträge vor? Wie reagiert das Amt, wenn beispielsweise Mindestlöhne nicht gemäss Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe 1995 - 1997 vertraglich geregelt werden bzw. Anlass dazu besteht zu vermuten, dass diese nicht eingehalten werden? Werden von Ämtern Modifikationen und/oder Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag verlangt?
4. Wurden Arbeitsbewilligungen infolge Nichteinhaltung der ortsüblichen Arbeitsbedingungen behördenseitig schon verweigert und wenn ja, wie viele? Wie viele Arbeitsbewilligungen welcher Kategorien liegen - getrennt nach Bundes- und Kantonskontigent - für die Jahre 1995, 1996 und 1997 vor?
5. Werden Nachkontrollen angesetzt, indem beispielsweise die aus Deutschland entsandten Arbeitnehmer vor Ort befragt werden? Werden entsprechende Nachweise über die effektive Auszahlung der Löhne vom Unternehmer vor Ort - z.B. auf der schweizerischen Baustelle verlangt?
6. Wie funktioniert die Zusammenarbeit der kantonalen Behörden, mit den Zollorganen und dem BIGA, vor allem bei Nichteinhaltung?
3. Zur Situation nach einem allfälligen Abschluss der bilateralen Verhandlungen mit der EU.
Von einem allfälligen Abschluss der bilateralen Verhandlungen wird auch der freie Personen- bzw. Dienstleistungsverkehr betroffen sein.
In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen an die Regierung:
1. Wie beurteilt die Regierung vor allem die arbeitsmarktlichen Kontroll- und Eingriffsmöglichkeiten nach Abschluss bzw. Inkrafttreten der bilateralen Verhandlungen sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen.
2. Welche Änderungen werden erwartet und wie wird die Kontrolle behördenseitig dereinst sichergestellt.
3. Hat die Regierung über Ziel und Zweck der flankierenden Massnahmen auf Bundesebene in Deutschland durch das AEntG geregelt - Kenntnis?
Ich bitte die Fragen schriftlich zu beantworten. Danke.
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