1998-34
Landrat / Parlament || Vorlage 1998-034 vom 17. Februar 1998
Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Landratsbeschluss (Entwurf) || Erlasstext
1. Vorgeschichte
Bis Ende 1992 schrieb das Bundesgesetz vom 3. Oktober 19511 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes in Art. 14 vor:
3 Schüler aus andern Kantonen sind zu den gleichen Bedingungen wie diejenigen aus dem Sitzkanton aufzunehmen.
Auf dieser Basis verzichteten alle Kantone auf die Verrechnung von Leistungen.
Mit der Aufhebung der Bestimmungen entstand eine Rechtsunsicherheit. Um diese zu beheben, erarbeiteten die Landwirtschaftsdirektoren eine
Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung (Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung).
Bisher sind 16 Kantone beigetreten, darunter auch Basel-Stadt. Die Kantone Aargau und Solothurn sehen den Beitritt vor.
2. Inhalt der Vereinbarung
Die Vereinbarung
- regelt die Beiträge der Partnerkantone,
- will den freien Zugang zu den Schulen anderer Kantone sichern,
- umfasst die Berufe der Bäuerin, der Landwirtin und des Landwirts sowie von 11 landwirtschaftlichen Spezialberufen.
3. Auswirkungen auf den Kanton Basel-Landschaft
Die landwirtschaftliche und die hauswirtschaftliche Schule Ebenrain wird häufig von ausserkantonalen Schülerinnen und Schülern besucht. In den vergangenen Jahren waren es vorab Personen aus den Kantonen Solothurn und Basel-Stadt. Seit die landwirtschaftliche Schule Frick aufgehoben worden ist, sind es auch einige Aargauerinnen und Aargauer.
Wenn der Kanton Basel-Landschaft aufgrund des neuen Schulgeldabkommens Rechnung stellen kann, ergeben sich geschätzte Einnahmen von 50'000 bis 70'000 Franken pro Jahr. Andererseits gibt es Baselbieterinnen und Baselbieter, welche die Schulen anderer Kantone besuchen. Die geschätzten Aufwendungen belaufen sich für den Kanton auf 30'000 bis 40'000 Franken.
Finanziell wirkt sich das Schulgeldabkommen also leicht zugunsten unseres Kantons aus.
4. Rechtsgrundlage
Gemäss der Verfassung vom 17. Mai 1984 des Kantons Basel-Landschaft, § 64, genehmigt der Landrat die Staatsverträge, soweit nicht der Regierungsrat durch Gesetz ermächtigt ist. Eine solche Ermächtigung besteht nicht.
5. Antrag
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, den Beitritt des Kantons zur landwirtschaftlichen Schulgeldvereinbarung vom 7. Februar 1997 zu genehmigen.
Liestal, Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Schmid
Der Landschreiber: Mundschin