Änderung des Spitalgesetzes und des Spitaldekretes
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-035 vom 17. Februar 1998
Universitäts-Kinderspital beider Basel: Änderung des Spitalgesetzes und des Spitaldekretes; Genehmigung des Kinderspitalvertrages (Partnerschaftliches Geschäft)
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
7 Regionale Verankerung des Universitäts-Kinderspitals beider Basel
Bereits heute versorgen die beiden Kinderkliniken ein weit grösseres Einzugsgebiet als die beiden Basler Halbkantone. Mit der Bildung eines gemeinsamen Universitäts-Kinderspitals beider Basel unter eigenständiger Trägerschaft werden günstige Voraussetzungen geschaffen, um den übrigen Kantonen der Nordwestschweiz einschliesslich Kanton Jura, aber auch den Gebietskörperschaften des grenznahen Auslandes, Angebote zur Nutzung der universitären Kinder-Medizin der Region Basel zu machen. Es wird Sache des UKBB sein, hier neue Strategien und Initiativen zu entwickeln. Die Regierungen der beiden Basel werden diese Bemühungen mit ihrer offenen Haltung gegenüber einer möglichen Erweiterung der Trägerschaft aktiv unterstützen.
8 Gesamtwürdigung aus Sicht der beiden Regierungen
Politisch stellt die Vorlage einen ausgewogenen Kompromiss zwischen divergierenden Anliegen dar:
- Sie trägt der hohen Identifikation der beiden Kantonsbevölkerungen mit „ihren" Kinderspitälern Rechnung und garantiert ihnen eine qualitativ hochstehende Grundversorgung.
- Sie ermöglicht es, das Qualitätsniveau der universitären Kindermedizin zu wahren und die bisherigen Leistungs-Spezialitäten ohne Abstriche beizubehalten.
- Sie beinhaltet namhafte Brutto-Einsparungen im Gesundheitsbereich, wie sie von der Bevölkerung, den Krankenversicherern und Politikern gefordert werden.
- Sie ist eine Antwort auf die gesundheitsökonomische Unmöglichkeit, im vergleichsweise kleinen Einzugsgebiet der beiden Basel längerfristig zwei getrennte Kinderspitäler aufrecht zu erhalten.
- Sie ist das Ergebnis eines breit abgestützten Projektierungsprozesses.
- Sie berücksichtigt die unterschiedlichen Rahmenbedingungen in den beiden Kantonsverwaltungen und erlaubt die Bereinigung von obsolet gewordenen Ungleichheiten.
- Sie trägt zur Kostenwahrheit im Austausch medizinischer Dienstleistungen zwischen den beiden Kantonen bei.
- Sie vermeidet die Risiken, welche durch eine resolute Ausreizung der Möglichkeiten zur Kostenreduktion entstehen würden.
Finanziell bringt die Vorlage insgesamt substantielle Einsparungen , auch bei Berücksichtigung der externen Folgekosten :
- Der Betrieb der zusammengeschlossenen Kinderspitäler bringt auf Dauer weniger hohe Betriebskosten als die heutige getrennte Führung. Die Reduktion des Betriebsaufwandes UKBB im Vergleich zu einer getrennten Weiterführung der beiden bestehenden Kinderkliniken, beträgt im Jahre 1999 aufgrund der heutigen Kalkulationen 7.9 Mio. Fr. (knapp 20%).
- Relativiert werden muss dieser Einsparungseffekt nach zwei Seiten hin: Einerseits entstehen beiden Kantonen Folgekosten: Im Kanton Basel-Landschaft für das Kantonsspital Bruderholz, im Kanton Basel-Stadt für die KJUP. Andererseits wird dieser Mehraufwand mittelfristig mindestens teilweise kompensiert werden, wenn der Zusammenschluss betrieblich voll greift.
- Trotz genereller Reduktion der Kosten erhöht sich die jährliche Finanzbelastung des Kantons Basel-Landschaft um rund 3.2 Mio. Franken. Diese Mehrkosten sind als Beitrag zur Sicherstellung einer kindgerechten universitären medizinischen Versorgung für die beiden Halbkantone und die Region zu sehen.
Leistungsmässig schafft die Vorlage die Voraussetzungen für wesentliche Innovationen , welche es dem UKBB erlauben, mit der raschen Entwicklung in der universitären Kindermedizin mitzuhalten.
- Die öffentlich-rechtliche Anstalt UKBB erhält eine moderne, sehr handlungsfähige Aufbau-, Führungs- und Personalstruktur.
- Der Zusammenschluss erlaubt es, die gesundheitspolitisch wesentlichen Trends aktiv zu unterstützen: Reduktion langer stationärer Behandlung, Angebotsdifferenzierung, Konzentration spezialisierter Zentrumsfunktionen in einem regionalen Kompetenzzentrum für Kinder- und Jugendmedizin.
Aufgrund dieser Überlegungen beantragt der Regierungsrat dem Landrat,
1. die Aenderung des Spitalgesetzes und des Spitaldekretes gemäss den beiliegenden Entwürfen zu beschliessen;
2. den Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über das universitäre Kinderspital beider Basel (Kinderspitalvertrag) zu genehmigen.
Liestal, 17. Februar 1998
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Schmid
Der Landschreiber: Mundschin