Änderung des Spitalgesetzes und des Spitaldekretes

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-035 vom 17. Februar 1998


Spitalgesetz (Entwurf)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen






Änderung vom

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:




I.


Das Spitalgesetz vom 24. Juni 1976 1 wird wie folgt geändert:




§ 9 Anstellungsbehörde, Personal


Aufgehoben




Zwischentitel nach § 15:


III. bis Universitäts-Kinderspital beider Basel




§ 15a Trägerschaft


1 Die kinder- und jugendmedizinische Spitalversorgung wird vom Universitäts-Kinderspital beider Basel wahrgenommen.


2 Das Universitäts-Kinderspital beider Basel ist eine von den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft getragene öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und dem Recht der Selbstverwaltung. Es hat Sitz in Liestal.


3 Durch Staatsvertrag können weitere Kantone an der Trägerschaft des Universitäts-Kinderspitals beteiligt werden.




§ 15b Leistungsauftrag, Beiträge des Kantons


1 Der Landrat bewilligt mit dem Voranschlag des Kantons globale, auf ein oder mehrere Jahre festgelegte Beiträge an die Betriebs- und Investitionskosten des Universitäts-Kinderspitals sowie an die Kosten von Lehre und Forschung.


2 Grundlagen sind Leistungsaufträge der Regierungen der Trägerkantone sowie Budget, Finanz- und Investitionsplan des Universitäts-Kinderspitals.


3 An grössere Investitionsvorhaben kann der Kanton zusätzliche Beiträge entrichten.




§ 15c Kinderspitalrat


1 Die Regierungen der Trägerkantone wählen jeweils auf eine Amtsperiode von vier Jahren einen Kinderspitalrat als Führungs- und Aufsichtsorgan.


2 Der Kinderspitalrat erlässt ein Spitalstatut, das insbesondere die Leitungsstrukturen des Universitäts-Kinderspitals festlegt.


3 Er unterbreitet den Regierungen der Trägerkantone jährlich einen Geschäftsbericht mit Jahresrechnung zur Genehmigung. Der Bericht enthält Ausführungen über die Erfüllung der Leistungsaufträge.


4 Geschäftsbericht und Jahresrechnung werden den Parlamenten der Trägerkantone zur Kenntnisnahme unterbreitet.




§ 15d Staatsvertrag


Das Nähere bestimmt ein Staatsvertrag (Kinderspitalvertrag). Dieser regelt insbesondere:


a. Die Finanzierungs- und Tarifgrundsätze;


b. Die Modalitäten von Leistungsauftrag, Globalbeiträgen, Controlling und Berichtswesen;


c. die Rechnungsrevision;


d. die Nutzung von staatlichen Liegenschaften durch das Universitäts-Kinderspital;


e. die Grundzüge der Spitalorganisation, einschliesslich der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse für das Personal;


f. das Rechtsschutzverfahren für Patientinnen und Patienten und ihre Angehörigen sowie für das Personal.




§ 15e Steuerfreiheit


Das Universitäts-Kinderspital ist von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit.




§ 15f Rechtspflege


Letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Organe des Universitäts-Kinderspitals können nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege beim Verwaltungsgericht angefochten werden.




II.


1 Der Landrat ist ermächtigt, den Kredit für die gemeinsam mit dem Kanton Basel-Stadt zu finanzierenden einmaligen Ueberführungskosten zu bewilligen, beinhaltend die erforderlichen Anschaffungen im Bereich der Infrastruktur und Informatik sowie die Finanzierung des Sozialplans.


2 Die bislang dem Betrieb der Kinderklinik am Kantonsspital Bruderholz dienenden Gerätschaften und übrigen Mobilien werden dem Universitäts-Kinderspital übertragen. Es werden keine Entschädigungen verrechnet.




III.


Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderung.




Liestal,


Im Namen des Landrates


die Präsidentin:


der Landschreiber:



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1 GS 26.187, SGS 930