Änderung des Spitalgesetzes und des Spitaldekretes
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-035 vom 17. Februar 1998
Spitalgesetz (Entwurf)
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Änderung vom
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I.
Das Spitalgesetz vom 24. Juni 1976 1 wird wie folgt geändert:
§ 9 Anstellungsbehörde, Personal
Aufgehoben
Zwischentitel nach § 15:
III. bis Universitäts-Kinderspital beider Basel
§ 15a Trägerschaft
1 Die kinder- und jugendmedizinische Spitalversorgung wird vom Universitäts-Kinderspital beider Basel wahrgenommen.
2 Das Universitäts-Kinderspital beider Basel ist eine von den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft getragene öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und dem Recht der Selbstverwaltung. Es hat Sitz in Liestal.
3 Durch Staatsvertrag können weitere Kantone an der Trägerschaft des Universitäts-Kinderspitals beteiligt werden.
§ 15b Leistungsauftrag, Beiträge des Kantons
1 Der Landrat bewilligt mit dem Voranschlag des Kantons globale, auf ein oder mehrere Jahre festgelegte Beiträge an die Betriebs- und Investitionskosten des Universitäts-Kinderspitals sowie an die Kosten von Lehre und Forschung.
2 Grundlagen sind Leistungsaufträge der Regierungen der Trägerkantone sowie Budget, Finanz- und Investitionsplan des Universitäts-Kinderspitals.
3 An grössere Investitionsvorhaben kann der Kanton zusätzliche Beiträge entrichten.
§ 15c Kinderspitalrat
1 Die Regierungen der Trägerkantone wählen jeweils auf eine Amtsperiode von vier Jahren einen Kinderspitalrat als Führungs- und Aufsichtsorgan.
2 Der Kinderspitalrat erlässt ein Spitalstatut, das insbesondere die Leitungsstrukturen des Universitäts-Kinderspitals festlegt.
3 Er unterbreitet den Regierungen der Trägerkantone jährlich einen Geschäftsbericht mit Jahresrechnung zur Genehmigung. Der Bericht enthält Ausführungen über die Erfüllung der Leistungsaufträge.
4 Geschäftsbericht und Jahresrechnung werden den Parlamenten der Trägerkantone zur Kenntnisnahme unterbreitet.
§ 15d Staatsvertrag
Das Nähere bestimmt ein Staatsvertrag (Kinderspitalvertrag). Dieser regelt insbesondere:
a. Die Finanzierungs- und Tarifgrundsätze;
b. Die Modalitäten von Leistungsauftrag, Globalbeiträgen, Controlling und Berichtswesen;
c. die Rechnungsrevision;
d. die Nutzung von staatlichen Liegenschaften durch das Universitäts-Kinderspital;
e. die Grundzüge der Spitalorganisation, einschliesslich der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse für das Personal;
f. das Rechtsschutzverfahren für Patientinnen und Patienten und ihre Angehörigen sowie für das Personal.
§ 15e Steuerfreiheit
Das Universitäts-Kinderspital ist von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit.
§ 15f Rechtspflege
Letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Organe des Universitäts-Kinderspitals können nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
II.
1 Der Landrat ist ermächtigt, den Kredit für die gemeinsam mit dem Kanton Basel-Stadt zu finanzierenden einmaligen Ueberführungskosten zu bewilligen, beinhaltend die erforderlichen Anschaffungen im Bereich der Infrastruktur und Informatik sowie die Finanzierung des Sozialplans.
2 Die bislang dem Betrieb der Kinderklinik am Kantonsspital Bruderholz dienenden Gerätschaften und übrigen Mobilien werden dem Universitäts-Kinderspital übertragen. Es werden keine Entschädigungen verrechnet.
III.
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderung.
Liestal,
Im Namen des Landrates
die Präsidentin:
der Landschreiber: