Änderung des Spitalgesetzes und des Spitaldekretes
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-035 vom 17. Februar 1998
Staatsvertrag
Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über das Universitäts-Kinderspital beider Basel (Kinderspitalvertrag)
Universitäts-Kinderspital beider Basel
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
vom 16. Februar 1998
Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft schliessen folgenden Vertrag:
§ 1 Name, Rechtsnatur und Sitz
1 Unter dem Namen "Universitäts-Kinderspital beider Basel" besteht eine öffentlich- rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und dem Recht der Selbstverwaltung.
2 Trägerkantone sind die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft.
3 Das Universitäts-Kinderspital beider Basel hat Sitz in Liestal.
§ 2 Aufgaben
1 Das Universitäts-Kinderspital hat folgende Aufgaben:
a. Es stellt die nachfragegerechte Versorgung des Gebietes der Trägerkantone mit einer qualitativ hochstehenden Kinder- und Jugendmedizin sicher.
b. Es dient als Ort der universitären kinder- und jugendmedizinischen Lehre und Forschung.
c. Es kann kinder- und jugendmedizinische Dienstleistungen für andere Kantone und das benachbarte Ausland erbringen.
2 Die kinder- und jugendmedizinischen Dienstleistungen richten sich nach den Leistungsaufträgen der Regierungen der Trägerkantone.
§ 3 Standorte
1 Das Universitäts-Kinderspital hat je einen Betriebsstandort im Kanton Basel-Stadt und im Kanton Basel-Landschaft.
2 Es gewährleistet an beiden Betriebsstandorten die kinder- und jugendmedizinische Grundversorgung.
3 Ueber die Aufteilung der spezialisierten Versorgung auf die beiden Betriebsstandorte entscheidet der Kinderspitalrat im Rahmen der Leistungsaufträge.
§ 4 Organe
1 Organe des Universitäts-Kinderspitals sind:
a. der Kinderspitalrat,
b. die Spitaldirektion,
c. die Revisionsstelle.
§ 5 Kinderspitalrat, Zusammensetzung und Wahl
1 Der Kinderspitalrat setzt sich aus Persönlichkeiten aus dem Gesundheitswesen, der Wissenschaft, der Wirtschaft und der Politik zusammen. Er besteht aus neun Mitgliedern.
2 Die Vorsteherinnen oder Vorsteher des Sanitätsdepartements Basel-Stadt und der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion Basel-Landschaft gehören dem Kinderspitalrat von Amtes wegen an.
3 Die Regierungen der Trägerkantone wählen je drei weitere Mitglieder. Sie bestimmen gemeinsam durch gleichlautende Wahlbeschlüsse die Präsidentin oder den Präsidenten.
4 Die Amtsperiode der gewählten Mitglieder und der Präsidentin oder des Präsidenten dauert vier Jahre.
5 Die Spitaldirektion ist an den Sitzungen des Kinderspialrates mit beratender Stimme und Antragsrecht vertreten.
§ 6 Kinderspitalrat, Aufgaben
1 Der Kinderspitalrat ist das oberste Führungs- und Aufsichtsorgan des Universitäts- Kinderspitals.
2 Er hat folgende Aufgaben:
a. Er erlässt das Spitalstatut, das insbesondere die Leitungsstrukturen des Universitäts- Kinderspitals festlegt.
b. Er legt im Rahmen der Leistungsaufträge die langfristigen Ziele und Schwerpunkte der Dienstleistung fest.
c. Er sorgt in Koordination mit den zuständigen Gremien der Universität für die erforderlichen Rahmenbedingungen für Lehre und Forschung.
d. Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten und ihrer Angehörigen.
e. Er kann mit den Arbeitnehmerorganisationen einen Kollektivvertrag über den Ab- schluss, den Inhalt und die Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse sowie über die betrieblichen Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abschliessen.
f. Er erlässt Vorschriften über die Arbeitsverhältnisse des Personals, soweit diese nicht im Kollektivvertrag gemäss Buchstabe e. geregelt sind.
g. Er ernennt das leitende Personal.
h. Er beschliesst über den Finanzplan und den Voranschlag.
i. Er genehmigt den Jahresbericht der Spitaldirektion und die Jahresrechnung.
k. Er nimmt den Bericht der Revisionsstelle zuhanden der Regierungen der Trägerkantone entgegen.
l. Er bezeichnet eine Ombudsstelle für die Behandlung von Beanstandungen von Patientinnen und Patienten und ihrer Angehörigen, soweit diese Beanstandungen nicht durch die Spitalleitung erledigt werden können.
m. Er entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen der Spitalleitung sowie über Beanstandungen, soweit diese nicht durch die Ombudsstelle erledigt werden können.
n. Er erfüllt weitere Aufgaben, die ihm durch diesen Vertrag und das Spitalstatut übertragen sind.
§ 7 Spitaldirektion
1 Die Spitaldirektion ist das geschäftsführende Organ des Universitäts-Kinderspitals. Ihr obliegen alle Aufgaben, die durch diesen Vertrag oder das Spitalstatut nicht einem andern Organ übertragen werden.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie vertritt das Universitäts-Kinderspital nach aussen.
b. Sie sorgt für die Einhaltung und Umsetzung der Leistungsaufträge und die Erreichung der festgelegten Ziele.
c. Sie ist für die wirtschaftliche Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel verantwortlich.
d. Sie entscheidet über die Stellendotation.
e. Sie richtet ein Controlling ein und sorgt für die Qualitätssicherung der Leistungen des Universitäts-Kinderspitals.
f. Sie legt dem Kinderspitalrat die Entwürfe für den Finanzplan und den Voranschlag vor.
g. Sie erstellt zuhanden des Kinderspitalrates den Jahresbericht und die Jahresrechnung.
§ 8 Revisionsstelle
Die Regierungen der Trägerkantone bezeichnen gemeinsam die Revisionsstelle.
§ 9 Personal
1 Das Universitäts-Kinderspital begründet mit dem Personal öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse.
2 Soweit der Kollektivvertrag und die Vorschriften des Kinderspitalrates über die Arbeitsverhältnisse nichts anderes bestimmen, finden die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss Anwendung.
§ 10 Patientinnen und Patienten
1 In erster Linie sind Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz in den Trägerkantonen aufzunehmen.
2 Für andere Patientinnen und Patienten, mit deren Wohnsitzkanton oder -gebiets- körperschaft das Universitäts-Kinderspital einen Vertrag abgeschlossen hat, gelten dessen Bestimmungen.
3 Gestatten es die räumlichen und personellen Verhältnisse, können weitere Patientinnen und Patienten aufgenommen werden.
4 Notfälle werden nicht abgewiesen.
§ 11 Leistungsvereinbarung
1 Die von den Regierungen der Trägerkantone zu erteilenden Leistungsaufträge bilden den Hauptteil einer Leistungsvereinbarung mit dem Universitäts-Kinderspital. Die Verein- barung umschreibt die Leistungsziele und legt Leistungsindikatoren fest. Sie wird jeweils auf eine Dauer von mindestens drei Jahren abgeschlossen.
2 Die Leistungsaufträge sind Grundlage für die Bemessung der Beiträge der Träger- kantone.
3 Die Leistungsvereinbarung regelt die Modalitäten der Finanzierung, des Controllings und des Berichtswesens.
4 Die in der Leistungsvereinbarung zugesicherten Beiträge der Trägerkantone stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die beiden Parlamente.
§ 12 Finanzierung
Das Universitäts-Kinderspital finanziert seine Aufwendungen durch
a. Entgelte aus verrechneten Dienstleistungen,
b. Beiträge der Trägerkantone an die Aufwendungen für Lehre und Forschung,
c. Beiträge der Trägerkantone an nicht gedeckte Aufwendungen im Sinne einer Mitfinanzierung erbrachter Dienstleistungen,
d. Beiträge und Zuwendungen Dritter sowie allfällige Zinserträge,
e. allfällige Investitionsbeiträge gemäss § 15 Abs. 2 hiernach.
§ 13 Tarife und Taxen
1 Für seine Leistungen erhebt das Universitäts-Kinderspital Pauschaltarife und/oder Taxen für Einzelleistungen.
2 Die Tarife und Taxen werden in Verträgen mit Versicherern, mit weiteren Kantonen oder mit anderen Institutionen festgelegt. Soweit keine vertragliche Tarifgrundlage besteht, gilt die vom Universitäts-Kinderspital erlassene Tarifordnung. Vorbehalten bleibt die behördliche Festsetzung des Tarifs gemäss Bundesgesetz über die Krankenversiche- rung.
3 Bei der Bemessung der Tarife und Taxen ist auf die Behandlungs- und Betriebskosten, abzustellen. Unter Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit ist Kostendeckung anzustreben. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts des Bundes zur Tarifgestaltung.
§ 14 Liegenschaften
1 Die von den Trägerkantonen zur Verfügung gestellten Liegenschaften und Räumlichkei- ten an den beiden Standorten werden dem Universitäts-Kinderspital mietweise überlassen.
2 Die in Rechnung gestellten Mietzinse beruhen auf Verkehrswertschätzungen.
3 Vorbehalten bleibt eine allfällige abweichende, separat zu vereinbarende Regelung bei künftigen Neubauten.
§ 15 Investitionen
1 Investitionen werden in der Regel der laufenden Betriebsrechnung belastet und nach kaufmännischen Grundsätzen abgeschrieben.
2 Zur Finanzierung grösserer Investitionsvorhaben kann das Universitäts-Kinderspital bei den Trägerkantonen separate Investitionsbeiträge beantragen.
§ 16 Beiträge der Trägerkantone
1 Die Trägerkantone gelten dem Universitäts-Kinderspital die Differenz zwischen den vereinbarten Kosten und den in Rechnung gestellten Tarifen für stationäre Dienstleistungen an Patientinnen und Patienten des eigenen Wohnkantons ab.
2 An Aufwendungen für Lehre und Forschung, soweit diese nicht durch Dritte vergütet werden, leisten die Trägerkantone einen festen, von den beiden Kantonen je zur Hälfte zu finanzierenden Beitrag.
3 An die nicht gedeckten Aufwendungen der übrigen Betriebsteile, die sich aus den gemeinwirtschaftlichen Leistungen des Universitäts-Kinderspitals als Notfall- und Zentrumsspital ergeben, leisten die Trägerkantone ebenfalls einen festen, von den beiden Kantonen je zur Hälfte zu finanzierenden Beitrag.
4 Die Kantonsbeiträge werden in Form von globalen, auf ein oder mehrere Jahre festgelegten Beiträgen an das Universitäts-Kinderspital gewährt. Grundlagen sind Leistungsaufträge der Regierungen der Trägerkantone sowie Budget, Finanz- und Investitionsplan des Universitäts-Kinderspitals.
5 Allfällige Aufwandüberschüsse müssen vom Universitäts-Kinderspital finanziert oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. Ertragsüberschüsse können jeweils am Jahresende auf die nächste Jahresrechnung vorgetragen werden. Erforderliche Korrekturen werden im Rahmen der nachfolgenden Beitragsperiode vorgenommen.
6 Die Regierungen der Trägerkantone legen den Parlamenten die Vorlagen betreffend die Beiträge an das Universitäts-Kinderspital jeweils rechtzeitig vor Genehmigung des Voran- schlags der beiden Kantone vor. Diese Vorlagen werden als partnerschaftliches Geschäft gemäss Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden vom 26. Mai 1977 behandelt.
7 Die Einzelheiten regeln die Regierungen der Trägerkantone mit dem Universitäts- Kinderspital in der Leistungsvereinbarung und allenfalls in ergänzenden Vereinbarungen.
§ 17 Rechnungswesen und Controlling
1 Das Rechnungswesen des Universitäts-Kinderspitals wird nach anerkannten kaufmänni- schen Grundsätzen geführt.
2 Im Sinne der Kostentransparenz und zur Ermöglichung eines effizienten Controllings gewährleistet das Universitäts-Kinderspital gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben eine Kostenrechnung und Leistungsstatistik, die mindestens den Anforderungen der Vereinigung „H+, die Spitäler der Schweiz" entspricht.
§ 18 Steuerfreiheit
Das Universitäts-Kinderspital ist in den Trägerkantonen von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit.
§ 19 Oberaufsicht durch Regierungen der Trägerkantone
Die Regierungen der Trägerkantone führen gemeinsam die Oberaufsicht über das Universitäts-Kinderspital.
§ 20 Haftung
Die Haftung des Universitäts-Kinderspitals, seiner Organe sowie seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften des basellandschaftlichen Verantwortlichkeitsrechts.
§ 21 Rechtsschutz für Patientinnen und Patienten sowie für das Personal
1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Kinderspitalrat richtet sich nach den Vorschriften des basellandschaftlichen Verwaltungsverfahrensrechts.
2 Die Verfahrensleitung obliegt der Volkswirtschafts- und Sanitatsdirektion des Kantons Basel-Landschaft.
3 Verfügungen und Entscheide des Kinderspitalrates können beim Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des basellandschaftlichen Verwaltungsprozessrechts.
§ 22 Streitigkeiten
1 Streitigkeiten zwischen den Trägerkantonen aus diesem Vertrag sollen möglichst unter Ausschluss des Rechtsweges beigelegt werden.
2 Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht endgültig.
3 Jede Partei bezeichnet im Streitfall eine Richterin oder einen Richter, die zusammen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden bestimmen. Können sie sich nicht einigen, so wird die oder der Vorsitzende von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts bestimmt.
§ 23 Übergangsbestimmungen
1 Auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Vertrages übertragen die Trägerkan- tone sämtliche bislang dem Betrieb des Basler Kinderspitals und der Kinderklinik am Kantonsspital Bruderholz dienenden Gerätschaften und übrigen Mobilien dem Universi- täts-Kinderspital. Es werden keine Entschädigungen verrechnet. Ausgenommen sind die Be triebseinrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Universitätsklinik und -poli- klinik (KJUP) in Basel, welche organisatorisch beim Kanton Basel-Stadt verbleibt.
2 Zur Sicherstellung der laufenden Verpflichtungen werden dem Universitäts-Kinderspital auf den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme ausreichende finanzielle Mittel in Form eines verzinsbaren Betriebskredites zur Verfügung gestellt.
3 Auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Vertrages wird eine von den Regierun- gen der Trägerkantone zu genehmigende Eröffnungsbilanz für das Universitäts-Kinder- spital erstellt. Diese gibt unter anderem Auskunft über die dem Universitäts-Kinderspital zur Verfügung stehenden Betriebsmittel, einschliesslich allfällig zu übertragender Debito- ren und Kreditoren.
§ 24 Schlussbestimmungen
1 Dieser Vertrag bedarf der Genehmigung durch die Parlamente der Trägerkantone.
2 Er wird gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der Änderung vom 1) des Spital- gesetzes des Kantons Basel-Stadt und der Änderung vom 2) des Spitalgeset- zes des Kantons Basel-Landschaft wirksam.
3 Er kann von jedem Kanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf Ende eines Kalenderjahres, frühestens aber auf den 31. Dezember 2005 gekündigt werden.
4 Im Falle der Auflösung des Universitäts-Kinderspitals beider Basel einigen sich die Trägerkantone über die Aufteilung der vorhandenen Vermögenswerte. Dabei ist der Höhe der von ihnen eingebrachten Güter und geleisteten Betriebs- und Investitions- beiträge Rechnung zu tragen.
Basel und Liestal, den 16. Februar 1998
IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES DES KANTONS BASEL-STADT
Die Präsidentin: Veronica Schaller
Der Staatsschreiber: Dr. Robert Heuss
IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT
Der Präsident: Peter Schmid
Der Landschreiber: Walter Mundschin