Änderung des Spitalgesetzes und des Spitaldekretes
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-035 vom 17. Februar 1998
Erläuterung zur Änderung von § 9 des Spitalgesetzes
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
1. Ausgangslage
In die Führungs- und Aufsichtsfunktion unterhalb der Parlamentsebene teilen sich heute der Regierungsrat, die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion, die Aufsichtskommission der kantonalen Krankenanstalten und Institute sowie deren Ausschuss und die Spitalverwaltung (administrative und ärztliche Leitung).
In mehrfacher Hinsicht haben sich in den vergangenen Jahren die Voraussetzungen für diese Führungsstruktur geändert. Es sei an dieser Stelle nur auf folgende Aspekte hingewiesen:
- Im Gesundheitswesen geht es heute weniger um die dringende Versorgung der Bevölkerung als um eine gewisse Ordnung angesichts eines stark angewachsenen Versorgungsangebotes. Traditionelle Aufgaben der öffentlichen Hand werden in Frage gestellt.
- Die Verschiebung von stationären Behandlungen in den ambulanten Bereich hat sich stark beschleunigt. Ebenso ist eine Verkürzung des stationären Aufenthaltes zu beobachten.
- Durch die Zusammenarbeit mit der medizinischen Fakultät der Universität Basel und durch das neue Personalgesetz sind festgelegte Kompetenzen und Abläufe schwierig oder nicht mehr anwendbar.
- Durch die Einführung von Leistungsaufträgen für die Spitäler sind Voraussetzungen geschaffen worden, die im Sinne der wirkungsorientierten Verwaltung eine Delegation von mehr Kompetenzen an untere Entscheidungsebenen ermöglichen.
2. Absicht
Die Führungsstruktur der Spitäler und kantonalen Gesundheitsdienste soll mit minimalem gesetzgeberischem Aufwand den heutigen Bedürfnissen angenähert werden.
3. Vorgehen
In einem ersten Schritt soll die Aenderung des Spitalgesetzes im Zusammenhang mit dem Universitäts-Kinderspital beider Basel zum Anlass genommen werden, um gleichzeitig die Zuständigkeit der Anstellungsbehörde des Spitalpersonals neu zu regeln. Gemäss dem heute gültigen Gesetz gilt folgendes: „§ 9 Wahlbehörde, Personal: Wahlbehörde für das Personal mit Ausnahme des leitenden Personals ist ein Ausschuss der Aufsichtskommission oder, auf Beschluss der Aufsichtskomission, der administrative Leiter." Aufgrund des neuen Personalgesetzes wurde die Terminologie der Bestimmung (Anstellungsbehörde), nicht aber die Kompetenzzuweisung angepasst. Dies soll nun in einem weiteren Schritt geschehen.
Das Personalgesetz bestimmt: in§ 5 Anstellungsbehörden: „Die Verordnung bezeichnet die zur Anstellung berechtigten Behörden und Instanzen, soweit sie nicht durch besondere gesetzliche Bestimmungen gegeben sind oder die Wahl durch das Volk oder den Landrat vorgesehen ist."
Durch die Aufhebung von § 9 im Spitalgesetz kann die Anstellungsbehörde anschliessend auf Verordungsstufe bezeichnet werden. Es ist geplant, in der Personalverordnung eine Delegationsnorm vorzusehen, wonach im Bereich des Gesundheitswesens die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion Anstellungskompetenzen an die Spitalaufsichtskommission bzw. die Spitalverwalter oder die Spitalverwalterinnen delegieren kann.