Änderung des Spitalgesetzes und des Spitaldekretes

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-035 vom 17. Februar 1998


Universitäts-Kinderspital beider Basel: Änderung des Spitalgesetzes und des Spitaldekretes; Genehmigung des Kinderspitalvertrages (Partnerschaftliches Geschäft)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





5 Ab 1999: Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB)

51 Rechtspersönlichkeit und Struktur des gemeinsamen Kinderspitals


Die bisherigen Kinderspitäler Basel und Bruderholz sollen auf den 1. Januar 1999 aus den kantonalen Verwaltungen ausgegliedert und als selbständiger öffentlich-rechtlicher Betrieb unter einer neuen Trägerschaft zusammengeführt werden. Als Führungs- und Aufsichtsorgan wirken soll ein neun-köpfiger Kinderspitalrat. Im Kinderspitalrat Einsitz nehmen werden Persönlichkeiten mit unterschiedlichem beruflichem Hintergrund, die von den Regierungen Basel-Stadt und Basel-Landschaft auf jeweils vier Jahre gewählt werden, sowie von Amtes wegen die Sanitätsdirektorin und der Sanitätsdirektor der beiden Trägerkantone. Die Regierungen werden gestützt auf den vorliegenden Bericht dieses Gremium demnächst bilden und es vorerst als Expertenkollegium bei den weiteren Vorbereitungsarbeiten einbeziehen.


Das UKBB wird nach wie vor ein öffentliches Spital sein, getragen und mitfinanziert von den beiden Kantonen. Es wird aber eine deutlich grössere unternehmerische und betriebliche Gestaltungsfreiheit haben als ein heutiges Kantonsspital, das Teil der öffentlichen Verwaltung ist. Grundlage und Richtschnur für den Spitalbetrieb werden zum einen die in den Spitalgesetzen zu verankernden gesetzlichen Eckwerte, zum andern der zwischen den Kantonen abzuschliessende und von den Parlamenten zu genehmigende Staatsvertrag und zum dritten die von den Regierungen der beiden Kantone zu erteilenden Leistungsaufträge für Dienstleistung, Lehre und Forschung sein. Die Leistungsziele und Leistungsindikatoren werden in einer Vereinbarung mit dem UKBB jeweils auf eine Dauer von mindestens drei Jahren festgelegt.


Die finanziellen Beiträge der Trägerkantone an die (nicht durch Dritte gedeckten) Aufwendungen des Spitalbetriebs sollen in Form von differenzierten, auf ein oder mehrere Jahre festgelegten Globalbeiträgen geleistet und im Rahmen von Kreditbeschlüssen jeweils als partnerschaftliches Geschäft von den beiden Parlamenten bewilligt werden. Die Grundsätze der Finanzierung werden im Staatsvertrag festgeschrieben; die Einzelheiten sollen durch die Regierungen in der erwähnten Leistungsvereinbarung bzw. in einer ergänzenden Vereinbarung geregelt werden.



Back to Top