Änderung des Spitalgesetzes und des Spitaldekretes

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-035 vom 17. Februar 1998


Universitäts-Kinderspital beider Basel: Änderung des Spitalgesetzes und des Spitaldekretes; Genehmigung des Kinderspitalvertrages (Partnerschaftliches Geschäft)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





53 Personal

531 Stellendotation


Die Personaldotation der beiden heutigen Spitäler zusammen wurde im Jahre 1996 mit 560 Stellen ermittelt (Ist-Dotation = effektiv besetzte Stellen).


Das UKBB wird gemäss den Ergebnissen der Projektierungsarbeiten bei Betriebs-aufnahme mit rund 510 Stellen dotiert sein. Der Stellenplan wird damit gegenüber dem Ist-Bestand 1996 um gegen 50 Stellen verringert. Die stellenmässig grössten Synergien resultieren aus der Schwerpunktbildung in der Pädiatrie (inkl. Neonatologie und IPS), in den operativen Disziplinen und schliesslich bei den zentralen Diensten. Die geplante Stellendotation des UKBB ist das Resultat einer intensiven Auseinandersetzung der Arbeitsgruppe „Leistungsangebot" mit der Frage „Wieviel Personal braucht es, um bei gleichbleibender Intensität und Qualität der ärztlichen und pflegerischen Betreuung der Patientinnen und Patienten die Aufgaben wirtschaftlich erfüllen zu können?" Sie wird nach Aufnahme des gemeinsamen Spitalbetriebs evaluiert werden.




532 Angleichung des Personalbestandes an den neuen Stellenplan


Der heutige Personalbestand des Kinderspitals Basel und der Kinderklinik Bruderholz soll in der Übergangszeit bis zur Betriebsaufnahme des UKBB durch Verzicht auf Wiederbesetzung von frei werdenden Stellen kontinuierlich gesenkt und dem zukünftigen Sollbestand angenähert werden. Dies erscheint aufgrund der bisherigen Fluktuationsraten möglich. Sofern aus betrieblichen Gründen auf eine Stelle nicht verzichtet werden kann, soll in erster Linie eine interne Wiederbesetzung angestrebt und lediglich im Ausnahmefall und zeitlich befristet eine externe Person angestellt werden. Trotzdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der beiden Spitäler keine Beschäftigung beim UKBB angeboten werden kann. Aus diesem Grunde ist ein Sozialplan erforderlich, der es ermöglicht, solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Umschulung oder Stellensuche zu unterstützen und allfällige Härtefälle zu vermeiden. Die entsprechenden Vorbereitungen werden in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und unter Beizug eines unabhängigen Beraters getroffen.




533 Kollektivvertrag mit dem Personal


Das UKBB wird als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt ein eigenständiger Arbeitgeber sein. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstehen damit nicht mehr dem Personalgesetz des Kantons Basel-Landschaft oder dem Beamtenrecht des Kantons Basel-Stadt. Die arbeitsvertraglichen Beziehungen mit dem Personal sollen in den wichtigsten Punkten in einem Kollektivvertrag geregelt werden, vergleichbar einem Gesamtarbeitsvertrag in der Privatwirtschaft. Dabei gilt es, die Bestimmungen über die Entstehung und Beendigung der individuellen Anstellungsverhältnisse, die allgemeinen Rechte und Pflichten des Personals einschliesslich der innerbetrieblichen Mitwirkungsrechte, die Arbeitszeitregelung, das Gehaltssystem und die Sozialleistungen sowie die berufliche Vorsorge, aber auch Fragen des Übergangsrechts einvernehmlich zu regeln. Dieser Kollektivvertrag ist Gegenstand von Verhandlungen mit den Personalverbänden.




534 Lohnsystem


Im Rahmen eines Vorprojektes wurde in Zusammenarbeit mit einer spezialisierten Beratungsfirma die Frage des zu wählenden Lohnsystems geprüft. Grundsätzlich hat das UKBB als eigenständiger Arbeitgeber die Möglichkeit, ein von den beiden Kantonen losgelöstes Lohnsystem aufzubauen oder aber das Lohnsystem des Kantons Basel-Stadt oder des Kantons Basel-Landschaft zu übernehmen.


Die Wahl eines völlig neuen Lohnsystems würde die Chance bieten, die Neuausrichtung und Eigenständigkeit des Unternehmens auch bezüglich des Gehaltsmodelles zu unterstreichen. Gleichzeitig könnten Automatismen in den Gehaltssystemen der beiden Kantone eliminiert werden. Gegen eine solche Lösung sprechen jedoch nicht zu unterschätzende Faktoren, wie zum Beispiel der Zeitbedarf für die Erarbeitung eines neuen Modelles, die Akzeptanz beim Personal und im regionalen Arbeitsmarkt, insbesondere aber auch die Problematik der Überführung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in das neue System. Die Variante wurde deshalb verworfen.


Die Lohnsysteme der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft basieren beide auf dem Gehaltsmodell der Stiftung BWI, Zürich. Sie sind einander sehr ähnlich. Abweichungen existieren bei gewissen Bewertungskriterien und insbesondere bei den Stufenanstiegen. So kennt Basel-Stadt 31 Stufen, während im Kanton Basel-Land-schaft mit 9 Stufen, die in 21 Jahren erreicht werden, gearbeitet wird. Weitere Unterschiede bestehen bei den Gehaltsbandbreiten. Die laufende Besoldungsrevision im Kanton Basel-Landschaft geht indessen in Richtung einer Annäherung an die Situation im Kanton Basel-Stadt. Würde das derzeitige Baselbieter System gewählt, müsste der zahlenmässig weit grössere Personalkörper des Kinderspitals Basel in dieses System überführt werden, wobei abzusehen ist, dass über kurz oder lang eine erneute Überführung aufgrund der Besoldungsrevision im Kanton Basel-Landschaft nötig würde. Aufgrund dieser Umstände bietet es sich an, die Besoldung des Personals des künftigen UKBB nach dem Gehaltssystem des Kantons Basel-Stadt vorzunehmen. Damit resultiert eine einmalige Überführung des zahlenmässig geringeren Personalbestandes der Kinderklinik Bruderholz in das städtische Lohnsystem. Die Überführung wurde im Sinne einer Vorbereitung des Entscheides simuliert.


Aufgrund der Simulationsberechnung kann festgestellt werden, dass rund 1/3 des Personals der Kinderklinik Bruderholz nach dem heutigen Baselbieter Lohnsystem einen höheren Lohn erhält als nach dem Lohnsystem des Kantons Basel-Stadt. Die Differenz reicht von weniger als einem Prozent bis zu 28 % des Jahresgehaltes und beläuft sich gesamthaft auf rund Fr. 150'000.--. Etwa 2/3 des Personals der heutigen Kinderklinik Bruderholz zählen bei einer Überführung zu den „Gewinnern". Die Differenz reicht hier von weniger als einem Prozent bis zu 18 % und beläuft sich gesamthaft auf rund Fr. 300'000.--. Die Ärzteschaft gehört tendenziell eher zur „Verlierer-gruppe", während das langjährige Pflegepersonal eher zur „Gewinnergruppe" zählt. Pflegepersonen mit wenig Dienstjahren sind in Basel-Stadt und Basel-Landschaft in etwa gleich entlöhnt.


Die Anpassung an die Besoldungsordnung Basel-Stadt soll sowohl für die Verlierer- wie auch für die Gewinnergruppe in drei gleich grossen Schritten über drei Jahre verteilt werden.




535 Inkonvenienz-Zulagen


In Basel-Stadt und Basel-Landschaft bestehen unterschiedliche Regelungen bezüglich Inkonvenienz-Zulagen:


Zusätzlich existieren folgende Besonderheiten: In Basel-Stadt erhalten die Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte Inkonvenienzzulagen, in Basel-Landschaft hingegen nicht. Das Personal in Basel-Stadt erhält ab 5 Stunden Arbeitszeit in der Zeit von 20.00 - 06.00 Uhr einen 20%-igen Zeitzuschlag; in Basel-Landschaft ist dieser Zeitzuschlag im Stundenansatz von Fr. 8.50 abgegolten.


Um auch bezüglich der finanziellen Konsequenzen des Wechsels auf das Zulagesystem für Inkonvenienz-Entschädigungen des Kantons Basel-Stadt Aussagen machen zu können, wurden für den Standort Bruderholz des UKBB eine Diensteinteilung simuliert und die Zulagen berechnet. Würde man das entsprechende Personal (Pflegedienst und Ärzteschaft) gemäss dem System des Kantons Basel-Landschaft entschädigen, ergäben sich Jahreskosten von rund Fr. 620'000.--. Bei einer Entschädigung nach dem System des Kantons Basel-Stadt belaufen sich die Kosten auf rund Fr. 530'000.--. Durch den Wechsel auf das Besoldungssystem des Kantons Basel-Stadt ergeben sich somit im Bereich der Nachtdienst- und Wochenendzulagen Kosteneinsparungen von rund Fr. 90'000.-- jährlich.




536 Pensionskasse


Die Ausgliederung aus den kantonalen Verwaltungen und die Bildung einer neuen, öffentlich-rechtlichen Trägerschaft erfordert auch eine Neuregelung der beruflichen Altersvorsorge. Im Rahmen des Vorprojektes wurde deshalb auch die künftige Pensionskassen-Regelung abgeklärt. Da Pensionskassenansprüche individuelle Ansprüche sind, kommt der Regeldung des Uebergangs eine grosse Bedeutung zu.


- Anschlussvertrag bei der Pensionskasse BL


- Anschlussvertrag bei der Pensionskasse des Basler Staatspersonals


- Bildung einer selbständigen UKBB-Pensionskassenstiftung


- Anschluss an eine branchenunabhängige Sammelstiftung.


Die Projektleitung ist derzeit dabei, gestützt auf die bereits vorhandenen Unterlagen und Abklärungen, die verschiedenen Möglichkeiten gegeneinander abzuwägen. Ersten Modellrechnungen auf der Basis des Jahres 1996 zufolge ergäbe sich aus einem Anschluss des bisherigen Personals des Basler Kinderspitals an die Basellandschaftliche Pensionskasse eine Entlastung der Betriebsrechnung von rund 2.8 Mio. Franken. Ähnliche Ausgabenreduktionen (Vergleich Kostenstand 1996 / Budgetschätzungen UKBB 1999) liessen sich allenfalls auch durch einen Anschlussvertrag an die Pensionskasse des Basler Staatspersonals realisieren. Die derzeit tiefe Teuerung und die erfolgreiche Anlagepolitik der staatlichen Pensionskassen begünstigen finanziell interessante Lösungen für das UKBB. Zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage waren die Verhandlungen und Abklärungen mit beiden staatlichen Kassen noch im Gange. Der Varianten-Entscheid wird nach sorgfältiger Prüfung des Kosten-/Leistungsverhältnisses sowie der übrigen Vor- und Nachteile der möglichen Lösungen gefällt.


Die Versicherung der Assistenz- und Oberärzte und -ärztinnen ist, wie bis anhin, in der gesamtschweizerisch tätigen Kasse des Verbands der Schweizerischen Assistenz- und Oberärzte/-innen VSAO vorgesehen.



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