Änderung des Spitalgesetzes und des Spitaldekretes

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-035 vom 17. Februar 1998


Universitäts-Kinderspital beider Basel: Änderung des Spitalgesetzes und des Spitaldekretes; Genehmigung des Kinderspitalvertrages (Partnerschaftliches Geschäft)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





6 Die rechtlichen Grundlagen: Ergänzung der Spitalgesetze, Kinderspitalvertrag

61 Einleitung und Grundsatz


Die beiden Spitalgesetze der Trägerkantone sollen durch einen gleichlautenden Abschnitt ergänzt werden. Darin findet sich die rechtliche Verankerung des UKBB als selbständige öffentlich-rechtliche Institution („Anstalt" in der juristischen Terminologie), getragen von den beiden Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft. Im Gesetz geregelt werden zudem die wichtigsten Grundsätze für Leistungsauftrag, Finanzierung und Spitalorganisation, ferner der Verweis auf den Staatsvertrag, die Steuerfreiheit des UKBB und die Rechtspflege.


Die gesetzlichen Bestimmungen beschränken sich auf das Wesentliche und juristisch Notwendige. Alles Nähere soll im Staatsvertrag (Kinderspitalvertrag) geregelt werden. In diesem Vertrag wird die gemeinsame Institution des Universitäts-Kin-derspitals gleichsam „konstituiert": Es werden die Aufgaben des UKBB und die beiden Standorte definiert, die Organe des Kinderspitals und deren Kompetenzen festgeschrieben, das Prinzip des Kollektivvertrages betreffend die Anstellungsverhältnisse des Personals statuiert, die Modalitäten der Leistungsvereinbarung, der Finanzierung, der Beiträge der Kantone, des Berichtswesens festgelegt und der Rechtsschutz für Patientinnen und Patienten sowie für das Personal geregelt.




62 Änderung der Spitalgesetze BS und BL, Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen


621 Trägerschaft


Im Gesetz wird festgehalten, dass die kinder- und jugendmedizinische Spitalversorgung vom Universitäts-Kinderspital beider Basel wahrgenommen wird. Das gemeinsame Kinderspital bleibt ein öffentliches Spital. Es wird aber als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und dem Recht der Selbstverwaltung konstituiert, getragen von den beiden Kantonen. Diese Trägerschaft kann, so Absatz 3 der Gesetzesbestimmung, durch Staatsvertrag auf weitere Kantone erweitert werden. Damit soll die Option einer stärkeren regionalen Verankerung des UKBB bewusst im Gesetz aufgenommen werden. Die gemeinsame Institution wird ihren rechtlichen Sitz in Liestal haben.


Die beiden Basel haben bereits bei anderen öffentlichen Aufgaben gemeinsam getragene selbständige Institutionen gegründet, so 1996/97 die Fachhochschule beider Basel, 1989 die Ingenieurschule beider Basel oder 1974/75 die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel. Es wird demnach eine bereits bewährte und in der Verfassung der beiden Kantone vorgezeichnete Form der interkantonalen Zusammenarbeit gewählt und diese erstmals im Bereich des regionalen Gesundheitswesens realisiert.


Die selbständige öffentlich-rechtliche Institution erfüllt eine öffentliche Aufgabe - konkret die kindermedizinische Spitalversorgung - für die beiden Trägerkantone. Sie hängt in ihrer Zwecksetzung und in ihren Grundzügen von den beiden Trägern ab, ohne hierarchisch in die Zentralverwaltung des einen oder anderen Trägerkantons eingegliedert zu sein. Mit der Verleihung einer eigenen Rechtspersönlichkeit erhält die Institution - innerhalb der gesetzlichen und staatsvertraglichen Schranken - Autonomie in den Bereichen der internen Spitalorganisation, der Finanzen (z.B. Tarifverträge mit den Versicherern), des Personalwesens (z.B. Kollektivvertrag) sowie bei der Beschaffung und Disposition der Sachmittel (z.B. Anschaffung von Apparaten). Dieses Trägerschaftsmodell vereinigt in hohem Masse die Anforderungen, die an diese Institution gestellt werden - einerseits hinsichtlich demokratischer Legitimation und Kontrolle (Gewährleistung einer wichtigen öffentlichen Dienstleistung sowie des klinischen Lehr- und Forschungsauftrages), andererseits hinsichtlich betrieblicher Autonomie (effizientes Spitalmanagement in einer zunehmend markt- und unternehmensorientierten „Spitallandschaft").


Im baselstädtischen Spitalgesetz wird in § 2 Abs. 2 die 1994 eingefügte Bestimmung betreffend das Kinderspital den neuen Verhältnissen angepasst: Anstelle der bisherigen Formulierung („Er (sc. der Kanton) betreibt eine Kinderklinik auf Kantonsgebiet.") wird neu festgehalten, dass der Kanton zusammen mit dem Kanton Basel-Landschaft Träger eines gemeinsamen Universitäts-Kinderspitals beider Basel ist. Die Absicherung des Standortes erfolgt im Staatsvertrag. Gleichzeitig wird festgehalten, dass der Staatsvertrag der Genehmigung des Grossen Rates bedarf. Gemäss § 29 Abs. 3 lit. b der Kantonsverfassung soll der Genehmigungsbeschluss - in Anpassung an die Rechtslage im Kanton Basel-Landschaft - vom fakultativen Referendum ausgenommen werden. Auf diese Weise werden in beiden Kantonen die Parlamente gleichermassen abschliessend über den Staatsvertrag befinden können. Dies ist insbesondere auch im Hinblick auf künftige Änderungen und Ergänzungen des Staatsvertrages (z.B. bei einer allfälligen Erweiterung der Trägerschaft) sinnvoll.




622 Leistungsauftrag, Beiträge der Kantone


In dieser Gesetzesbestimmung werden die Grundsätze des Finanzierungssystems für die beiden Kantone geregelt. Vergleichbar einem Staatsbeitrag an eine subventionierte Institution sollen inskünftig globale, auf ein oder mehrere Jahre festgelegte Beiträge an die Betriebs- und Investitionskosten des UKBB sowie an die Kosten von Lehre und Forschung geleistet werden. Bewilligt werden diese Beiträge auf der Grundlage von Leistungsaufträgen der Regierungen sowie von Budget, Finanz- und Investitionsplan des UKBB.


Die Leistungsaufträge werden folglich von den beiden Regierungen mit dem UKBB ausgehandelt und in Form einer (gemeinsamen) Leistungsvereinbarung festgelegt. Die zur Erfüllung der Leistungsziele erforderlichen Kantonsbeiträge unterliegen der Bewilligung durch den Grossen Rat und den Landrat, welche die entsprechenden Kreditvorlagen jeweils als partnerschaftliches Geschäft beraten werden. Die entsprechenden Beschlüsse unterstehen nicht dem fakultativen Referendum, da es sich um gesetzlich gebundene Ausgaben handelt: Die beiden Parlamente sind aufgrund der Bestimmungen im Spitalgesetz und der im Staatsvertrag eingegangenen gegenseitigen Verbindlichkeiten - kraft ihrer Budgethoheit - abschliessend für die Bewilligung der Beiträge zuständig.


In einer „Kann"-Bestimmung wird festgehalten, dass die Kantone an grössere Investitionsvorhaben zusätzliche Beiträge entrichten können. Erforderlich wäre dazu selbstverständlich eine separate Kreditvorlage an die Parlamente. Solche Kreditbeschlüsse wären neue Ausgaben im Sinne des Finanzrechtes und unterstünden folglich den Vorschriften über das Finanzreferendum.




623 Kinderspitalrat


Der Kinderspitalrat ist das Führungs- und Aufsichtsorgan des UKBB, mandatiert und paritätisch gewählt von den beiden Regierungen. Im Gesetz sollen die Kernaufgaben des Kinderspitalrates festgeschrieben werden:


- Er erlässt ein Spitalstatut, das insbesondere die Leitungsstrukturen des UKBB festlegt;


- Er unterbreitet den Regierungen der Trägerkantone jährlich einen Geschäftsbericht mit Jahresrechnung zur Genehmigung.


Geschäftsbericht und Jahresrechnung sollen den Parlamenten der Trägerkantone jeweils zur Kenntnisnahme unterbreitet werden. Diese Berichte sind - nebst den prospektiven Informationen über Leistungsaufträge, Budget sowie Finanz- und Investitionsplan des UKBB - Grundlage für Beurteilung und Genehmigung der anbegehrten globalen Kantonsbeiträge durch Grossen Rat und Landrat.




624 Staatsvertrag


Das Gesetz verweist für alles Nähere auf einen Staatsvertrag, konkret den Kinderspitalvertrag. Es wird aber gesetzlich statuiert, dass im Vertrag insbesondere die folgenden Punkte zu regeln sind:


- die für das UKBB geltenden Finanzierungs- und Tarifgrundsätze;


- die Modalitäten von Leistungsauftrag, Globalbeiträgen, Controlling und Berichtswesen;


- die Rechnungsrevision;


- die Nutzung von staatlichen Liegenschaften durch das UKBB;


- die Grundzüge der Spitalorganisation, einschliesslich der öffentlich-rechtlichen Abeitsverhältnisse für das Personal;


- das Rechtsschutzverfahren für Patientinnen und Patienten und ihre Angehörigen sowie für das Personal.


Mit dem Begriff „Staatsvertrag" wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um ein wichtiges Vertragswerk handelt, das gemäss den Verfassungen der beiden Kantone vom Grossen Rat bzw. vom Landrat zu genehmigen ist.




625 Steuerfreiheit


Das Universitäts-Kinderspital soll als öffentlich-rechtliche Institution in beiden Kantonen von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit werden. Mit einer in beiden Kantonen identisch formulierten Bestimmung in den Spitalgesetzen werden die entsprechenden steuerrechtlichen Bestimmungen konkretisiert.




626 Rechtspflege


Da das Universitäts-Kinderspital eine öffentlich-rechtliche Anstalt ist, werden letzt-instanzliche Verfügungen und Entscheide der Organe des UKBB der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegen. Unter Bezugnahme auf den juristischen Sitz des UKBB wird im Gesetz das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Lanschaft als zuständige Gerichtsinstanz bezeichnet. Mit dieser Gesetzesbestimmung wird sichergestellt, dass der Rechtsschutz - insbesondere für das Personal - auch nach der Errichtung des rechtlich selbständigen UKBB in etwa gleichem Ausmass gewährleistet bleibt wie bis anhin.




627 Volksabstimmung, Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten


Gesetzesänderungen unterliegen im Kanton Basel-Landschaft dem obligatorischen, in Basel-Stadt dem fakultativen Referendum. Die (in beiden Kantonen identische) Gesetzesänderung wird nur rechtswirksam, wenn sie in den beiden Kantonen entsprechend den jeweils geltenden kantonalrechtlichen Verfassungsgrundlagen zustande kommt (in Basel-Landschaft: Zustimmung der Stimmberechtigten).


Im Interesse einer zeitgerechten Verwirklichung des UKBB sollen - nach positivem Ausgang der Volksabstimmung - die beiden Parlamente die einmaligen Ausgaben zur Finanzierung der Überführungskosten (Anschaffungen im Bereich der Infrastruktur und Informatik sowie Finanzierung des Sozialplanes, vgl. Kapitel 57) direkt und abschliessend bewilligen können. In den Übergangs- bzw. Schlussbestimmungen der beiden Spitalgesetze wird eine Ermächtigung der Parlamente bzw. der Ausschluss vom Referendum für den entsprechenden Ausgabenbeschluss statuiert. Grundlage dieses Ausgabenbeschlusses wird eine separate Vorlage an den Grossen Rat und den Landrat sein. Ebenfalls in den Übergangsbestimmungen wird (jeweils für den eigenen Kanton) festgelegt, dass die bislang dem Betrieb der beiden Kinderkliniken dienenden Gerätschaften und übrigen Mobilien dem UKBB unentgeltlich übertragen werden.


Den Zeitpunkt der Wirksamkeit (Inkrafttreten) der Gesetzesänderungen sollen die beiden Regierungen in gegenseitiger Abstimmung festlegen können, um gegebenenfalls auf Unvorhergesehenes reagieren zu können. Gemäss Terminplan wird die Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1999 erfolgen.


Sofort nach Eintritt der Rechtskraft (also unmittelbar nach positivem Ausgang der Volksabstimmung bzw. nach Ablauf der Referendumsfrist) wirksam werden indessen jene Gesetzesbestimmungen, die beiden Parlamenten die abschliessende Zuständigkeit zur Genehmigung des Staatsvertrages (in Basel-Landschaft ohnehin der Fall) und zur Bewilligung der einmaligen Ausgaben zur Finanzierung der Überführungskosten übertragen.



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