Änderung des Spitalgesetzes und des Spitaldekretes
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-035 vom 17. Februar 1998
Universitäts-Kinderspital beider Basel: Änderung des Spitalgesetzes und des Spitaldekretes; Genehmigung des Kinderspitalvertrages (Partnerschaftliches Geschäft)
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
63 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über das Universitäts-Kinderspital beider Basel (Kinderspitalvertrag)
631 Konstituierung des Universitäts-Kinderspitals (§§ 1 - 4)
In § 1 des Vertrages vereinbaren die beiden Kantone, unter dem Namen „Universi-täts-Kinderspital beider Basel" eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und dem Recht der Selbstverwaltung gründen und gemeinsam tragen zu wollen. Als rechtlicher Sitz wird Liestal bezeichnet.
Die Aufgaben des UKBB werden in § 2 wie folgt umschrieben:
- Es stellt die nachfragegerechte Versorgung des Gebiets der Trägerkantone mit einer qualitativ hochstehenden Kinder- und Jugendmedizin sicher.
- Es dient als Ort der universitären kinder- und jugendmedizinischen Lehre und Forschung.
- Es kann kinder- und jugendmedizinische Dienstleistungen für andere Kantone und das benachbarte Ausland erbringen.
Welche medizinischen Dienstleistungen konkret zu erbringen sind, wird in Leistungsaufträgen der Regierungen der Trägerkantone definiert werden.
Der Vertrag hält in § 3 fest, dass das UKBB je einen Betriebsstandort im Kanton Basel-Stadt und im Kanton Basel-Landschaft hat. An beiden Betriebsstandorten ist die kinder- und jugendmedizinische Grundversorgung zu gewährleisten. Mit dieser vertraglichen Verpflichtung wird dem Anliegen der Bevölkerung nach einem wohnortnahen Kinderspital Rechnung getragen, ohne indessen die in Zukunft unerlässliche Schwerpunktbildung im Bereich der Spezialversorgung zu verhindern. Es wird Aufgabe des Kinderspitalrates sein, die Aufteilung der spezialisierten Versorgung auf die beiden Betriebsstandorte im Rahmen der Leistungsaufträge der beiden Kantone laufend zu optimieren und für günstige Rahmenbedingungen für den gemeinsamen Betrieb zu sorgen. Der Kinderspitalrat kann aber nicht in eigener Kompetenz auf einen der beiden Betriebsstandorte zugunsten des anderen verzichten. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt eine solche spitalpolitische Entscheidung als notwendig erweisen, würde dies eine Änderung des Staatsvertrages und damit eine neue Meinungsbildung in den beiden Parlamenten erfordern.
Als Organe des UKBB werden im Vertrag (§ 4) der Kinderspitalrat, die Spitaldirektion und die Revisionsstelle bezeichnet.
632 Kinderspitalrat (§§ 5 und 6)
Der Kinderspitalrat ist das oberste Führungs- und Aufsichtsorgan des UKBB. Dessen Aufgaben lehnen sich teilweise an jene eines Verwaltungsrates in der Privatwirtschaft an, enthalten aber darüber hinaus spezifische, den Anforderungen eines öffentlich-rechtlichen Spitalbetriebes entsprechende Funktionen.
Der Kinderspitalrat soll paritätisch zusammengesetzt werden und aus neun Mitgliedern bestehen. Zwei der neun Sitze werden von Amtes wegen vom jeweiligen Vorsteher, von der jeweiligen Vorsteherin der Sanitätsdirektionen eingenommen. Je drei weitere Mitglieder werden von den beiden Regierungen gewählt, die Präsidentin oder der Präsident wird gemeinsam bestimmt. Gemäss § 5 des Vertrages soll sich der Kinderspitalrat aus Persönlichkeiten aus dem Gesundheitswesen, der Wissenschaft, der Wirtschaft und der Politik zusammensetzen. Der Kinderspitalrat wird seine Entscheide in enger Zusammenarbeit mit der Spitaldirektion treffen. Diese soll daher regelmässig an den Sitzungen vertreten sein, mit beratender Stimme und Antragsrecht. Bei Bedarf werden weitere Spitalangehörige beigezogen.
Der Vertrag enthält einen Aufgabenkatalog für den Kinderspitalrat, der die Hauptaufgaben aufzählt (§ 6). Dazu gehören u.a.
- der Erlass eines Spitalstatuts; dieses regelt insbesondere die Leitungsstrukturen des UKBB und die Kompetenzen der Direktion, soweit diese nicht im Staatsvertrag festgeschrieben sind;
- die langfristige Planung und Schwerpunktbildung im Rahmen der Leistungsaufträge;
- die Koordination mit den zuständigen Gremien der Universität, insbesondere was die Rahmenbedingungen und Anforderungen für die klinische Lehre und Forschung betrifft;
- der Erlass von Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten und ihrer Angehörigen, in Konkretisierung der geltenden gesetzlichen Grundlagen;
- die Regelung der Arbeitsverhältnisse sowie der betrieblichen Mitwirkungsrechte des Spitalpersonals; zu diesem Zweck wird der Kinderspitalrat im Vertrag ermächtigt, mit den Arbeitnehmerorganisationen einen Kollektivvertrag abzuschliessen;
- die Ernennung des leitenden Personals. Vorbehalten bleibt natürlich die Zuständigkeit des Universitätsrates für die Ernennung von Ordinarien und Extraordina-rien bei Chefarztfunktionen;
- Genehmigung von Finanzplan, Budget, Jahresbericht und Jahresrechnung;
- Bezeichnung einer Ombudsstelle für die Behandlung von Beanstandungen von Patientinnen und Patienten und ihrer Angehörigen;
- Entscheid über Beschwerden gegen Verfügungen der Spitalleitung sowie über Beanstandungen, soweit diese nicht durch die Ombudsstelle erledigt werden können.
Der Kinderspitalrat kann sich im Spitalstatut weitere Aufgaben vorbehalten und damit die Abgrenzung der Kompetenzen der Spitaldirektion zu seinen eigenen näher definieren.
633 Spitaldirektion und Revisionsstelle (§§ 7 und 8)
Der Spitaldirektion obliegen als geschäftsführendem Organ des UKBB alle Aufgaben, die durch Staatsvertrag oder Spitalstatut nicht einem anderen Organ übertragen werden. Mit dieser Auffang-Klausel ergibt sich eine lückenlose Kompetenzregelung. Im Sinne der Transparenz werden in § 7 des Vertrages die wichtigsten Aufgaben der Spitaldirektion aufgeführt: Neben den selbstverständlichen Leitungsfunktionen (Vertretung des UKBB nach aussen, Einhaltung und Umsetzung der Leistungsaufträge, Stellendotation, wirtschaftliche Verwendung der Mittel, Erstellung von Finanzplan, Voranschlag und Jahresrechnung) wird besonders erwähnt, dass die Spitaldirektion ein Controlling einzurichten und für die Qualitätssicherung der Leistungen des UKBB zu sorgen hat.
Wie die Spitaldirektion bzw. die Spitalleitung organisiert ist, ist nicht Gegenstand des Staatsvertrages. Diese Führungsebene wird im Spitalstatut geregelt und ist somit Sache des Kinderspitalrates.
Hingegen wird die Bezeichnung der Revisonsstelle im Staatsvertrag festegelegt: § 8 statuiert, dass die Regierungen der Trägerkantone gemeinsam die Revisionsstelle bezeichnen.
634 Personal (§ 9)
Der Staatsvertrag hält fest, dass das UKBB mit dem Personal öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse begründet. Vorgesehen und bereits in Verhandlung ist eine Regelung in Form eines Kollektivvertrages. Soweit der Kollektivvertrag und allfällig ergänzende Vorschriften des Kinderspitalrates Rechtsfragen offenlassen, findet subsidiär das Schweizerische Obligationenrecht sinngemäss Anwendung.
635 Patientinnen und Patienten (§ 10)
Der Vertrag schreibt fest, dass in erster Linie Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz in den Trägerkantonen im UKBB aufzunehmen sind. In zweiter Linie werden Patientinnen und Patienten aus Drittkantonen oder dem nahen Ausland aufgenommen, soweit entsprechende Verträge bestehen. Gestatten es die räumlichen und personellen Verhältnisse, können schliesslich weitere Patientinnen und Patienten aufgenommen werden. Notfälle dürfen selbstverständlich nicht abgewiesen werden.
636 Leistungsvereinbarung (§ 11)
Die von den beiden Regierungen der Trägerkantone zu erteilenden Leistungsaufträge bilden den Hauptteil einer Leistungsvereinbarung mit dem UKBB: In dieser Vereinbarung sind gemäss Staatsvertrag die Leistungsziele zu umschreiben und Leistungsindikatoren festzulegen. Weiter sind darin die Modalitäten der Finanzierung, des Controllings und des Berichtswesens zu definieren. Diese Vereinbarung soll jeweils auf eine Dauer von mindestens drei Jahren abgeschlossen werden, um dem UKBB eine vernünftige Etappierung von Planung und betrieblicher Umsetzung der Leistungsziele zu ermöglichen.
Die in der Leistungsvereinbarung enthaltenen Leistungsaufträge der Trägerkantone sind Grundlage für die Bemessung ihrer Beiträge. Die vereinbarten Beiträge stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die beiden Parlamente (vgl. dazu unten Ziff. 639).
637 Finanzierung, Tarife und Taxen (§§ 12 und 13)
Der Vertrag hält die Grundprinzipien der Finanzierung einschliesslich Bemessung der Tarife und Taxen des UKBB fest. Gemäss § 12 finanziert das UKBB seine Aufwendungen durch Entgelte aus verrechneten Dienstleistungen, aus den Beiträgen der Trägerkantone, aus Beiträgen und Zuwendungen Dritter und allfälligen Zinserträgen sowie aus allfälligen Investitionsbeiträgen bei grösseren Investitionsvorhaben.
Bei der Bemessung der Tarife und Taxen ist auf die Behandlungs- und Betriebskosten abzustellen. Unter Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit ist Kostendeckung anzustreben.
Zuständig für das Aushandeln von Verträgen mit Versicherern und zuweisenden Drittkantonen ist das UKBB. Im Spitalstatut werden die Zuständigkeiten von Spitaldirektion und Kinderspitalrat im Einzelnen zu regeln sein. Das UKBB hat dabei selbstverständlich die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts des Bundes zur Tarifgestaltung zu beachten. Vorbehalten bleibt die behördliche Festsetzung des Tarifs gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung, soweit keine vertragliche Tarifgrundlage zustandekommt.
638 Liegenschaften und Investitionen (§§ 14 und 15)
In § 14 des Vertrages wird festgehalten, dass die Trägerkantone dem UKBB die Liegenschaften an den beiden Standorten (Bruderholz und am Rhein) mietweise überlassen. Die Mietzinse beruhen auf Verkehrswertschätzungen. Würde zu einem späteren Zeitpunkt bei Neubauvorhaben eine andere Lösung gesucht (z.B. Baurecht), so müsste dies neu vereinbart werden.
Ebenfalls im Sinne der Vollkostenrechnung statuiert der Vertrag, dass das UKBB Investitionen in der Regel über die laufende Betriebsrechnung finanziert. Stehen grössere Investitionsvorhaben an, so kann das UKBB bei den Trägerkantonen separate Investitionsbeiträge beantragen. Gedacht wird auch hier insbesondere an die Finanzierung von grösseren Bauvorhaben. Solche Beiträge würden eine spezielle Kreditvorlage an die Parlamente erfordern.
639 Beiträge der Trägerkantone, Rechnungswesen und Controlling (§§ 16 und 17)
Unter Kapitel 594 wurde das System der differenzierten Globalbeiträge eingehend erläutert. In § 16 des Vertrages werden die einzelnen Elemente dieses dreigliederigen Systems festgeschrieben: Abgeltung für den stationären Dienstleistungsbereich nach Massgabe der „Nutzung" durch Patientinnen und Patienten aus dem eigenen Kanton, je hälftig finanzierter Globalbeitrag für Lehre und Forschung, je hälftig finanzierter Globalbeitrag für die übrigen Betriebsteile (gemeinwirtschaftliche Leistungen).
Die Kantonsbeiträge werden in Form von globalen, auf ein oder mehrere Jahre festgelegten Beiträgen an das UKBB gewährt. Grundlagen sind die Leistungsaufträge der Regierungen sowie Budget, Finanz- und Investitionsplan des UKBB. Es wird Sinn machen, diese Beiträge auf eine Laufdauer von mehr als einem Jahr (z.B. drei Jahre) festzulegen und mit der Laufdauer der Leistungsvereinbarung in Übereinstimmung zu bringen, sobald der Betrieb des UKBB einigermassen konsolidiert ist. In der Anfangsphase wird dies mangels gesicherter Betriebskennzahlen noch nicht möglich sein. Der Vertrag schreibt fest, dass die Regierungen den Parlamenten die Vorlagen betreffend Beiträge an das UKBB als partnerschaftliches Geschäft jeweils rechtzeitig vor Genehmigung des Voranschlags der beiden Kantone vorlegen.
Als Konsequenz des Systems mit Globalbeiträgen wird das UKBB allfällige Aufwandüberschüsse selber finanzieren oder auf die nächste Rechnung vortragen müsen. Desgleichen können Ertragsüberschüsse zugunsten der Betriebsrechnung des Folgejahres vorgetragen werden. Erforderliche Korrekturen in der Bemessung der Beiträge werden jeweils im Rahmen der nachfolgenden Beitragsperiode vorgenommen.
Es wird Sache der beiden Regierungen sein, die Einzelheiten des Finanzierungssystems in der mit dem UKBB abzuschliessenden Leistungsvereinbarung und allenfalls in ergänzenden Vereinbarungen zu regeln.
Das Rechnungswesen des UKBB ist nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Weiter ist das UKBB gemäss § 17 des Vertrages verpflichtet, im Sinne der Kostentransparenz und zur Ermöglichung eines effizienten Controllings eine Leistungsstatistik zu gewährleisten, die mindestens den Anforderungen der Vereinigung „H+, die Spitäler der Schweiz" (vormals VESKA) entspricht. Mit der Bezugnahme auf gesamtschweizerische Standards wird auch die Vergleichbarkeit mit anderen Spitälern erleichtert.
63.10 Steuerfreiheit, Oberaufsicht, Haftung, Rechtsschutz, Streitigkeiten aus dem Vertrag (§§ 18 - 22)
In den §§ 18 bis 22 des Vertrages werden verschiedene rechtliche Fragen geklärt, die sich aus der bikantonalen Trägerschaft des UKBB ergeben. Festgelegt wird, dass für den Bereich der Haftung und für das Rechtsschutzverfahren das basellandschaftliche Verantwortlichkeits- bzw. Verwaltungsverfahrensrecht (sinngemäss) anwendbar ist. Für Streitigkeiten zwischen den Trägerkantonen aus diesem Vertrag wird ein Schiedsgericht vorgesehen (§ 22).
63.11 Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 23 und 24)
In den Übergangsbestimmungen (§ 23) verpflichten sich die Trägerkantone gegenseitig, die bislang dem Betrieb des Basler Kinderspitals und der Kinderklinik am Kantonsspital Bruderholz dienenden Gerätschaften und übrigen Moblien ohne Verrechnung einer Entschädigung an das UKBB zu übertragen.
Weiter vereinbaren die Kantone, dem UKBB ausreichende finanzielle Mittel in Form eines verzinsbaren Betriebskredites zur Sicherstellung der laufenden Verpflichtungen zur Verfügung zu stellen. Dies wird in Form eines Kontokorrents erfolgen; das UKBB wird diese Kredite beanspruchen können, soweit Betriebserträge und Kantonsbeiträge nicht zur erforderlichen Liquidität führen. Schliesslich wird in Absatz 3 der Übergangsbestimmungen vereinbart, dass eine Eröffnungsbilanz zu erstellen und von den Regierungen der Trägerkantone zu genehmigen ist.
In den Schlussbestimmungen wird festgehalten, dass der (von den Regierungen unterzeichnete) Vertrag der Genehmigung durch die Parlamente der Trägerkantone bedarf (§ 24). Das Wirksamwerden des Vertrages wird zudem rechtlich und zeitlich an das Wirksamwerden der Änderungen der beiden Spitalgesetze gekoppelt, wobei der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Gesetzesänderungen durch die Regierungen festzulegen ist (vgl. oben, Ziff. 626). Bei künftigen Änderungen des Staatsvertrages bedarf es wiederum der Genehmigung durch die beiden Parlamente.
Der Staatsvertrag ist kündbar, jeweils auf Ende eines Kalenderjahres. Einzuhalten ist eine Kündigungsfrist von drei Jahren. Frühestmöglicher Kündigungstermin ist Ende 2005. Im Falle der Auflösung des UKBB haben sich die Trägerkantone über die Aufteilung vorhandener Vermögenswerte zu einigen, unter Berücksichtigung der Höhe der eingebrachten Güter und geleisteten Betriebs- und Investitionsbeiträge.