1998-38

Landrat / Parlament


Motion: Einführung der Volkswahl für die kantonalen Gerichte



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Autor: Oskar Stöcklin, CVP (Bachmann, Klein U., Lusser (3))

Eingereicht: 19. Februar 1998


Nr.: 1998-038





Im Kanton Basel-Landschaft wählt das Volk die gesetzgebende Behörde, den Landrat, und die oberste leitende und vollziehende Behörde, den Regierungsrat. Sehr wenig zu sagen hat jedoch das Volk bei der Wahl der dritten Gewalt im Staat, den richterlichen Behörden. Es kann nur die entsprechenden Wahlen auf Bezirksebene vornehmen, nicht aber die Wahl der Mitglieder und Präsidenten oder Präsidentinnen der kantonalen Gerichte. Die kantonalen Volkswahlen sind in unserer Kantonsverfassung im Paragraphen 25 festgelegt. Im gleichen Paragraphen wird bemerkt, dass das Gesetz weitere Volkswahlen vorsehen kann. Ich beantrage, von diesem Hinweis Gebrauch zu machen.

Es ist unbestritten, dass die Mitglieder der kantonalen Gerichte eine sehr wichtige Stellung in unserem Staatswesen innehaben. In der Bevölkerung hingegen sind sie weitgehend unbekannt. Durch eine Volkswahl könnte sich die Bevölkerung mit ihren Vertretern in den Gerichten besser auseinandersetzen. Dadurch kämen nicht nur die Richter und Richterinnen, sondern auch ihr hohes Amt im Bewusstsein der Leute besser zur Geltung. Ausserdem hätten auch Vertreter und Vertreterinnen von kleinen, Parteien oder Parteilose eine Chance, in dieses Amt gewählt zu werden.


In den meisten Kantonen der Schweiz ist man sich dieser Vorteile offenbar bewusst. In 19 Kantonen kann das Volk die kantonalen Gerichte ganz oder (in wenigen) teilweise wählen.


In diesem Sinne bitte ich den Regierungsrat, dem Landrat eine Vorlage zu entsprechenden Gesetzesänderungen vorzulegen, die eine Volkswahl der kantonalen Gerichte ermöglichen.


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