1998-40 (1)

Landrat / Parlament || Vorlage 1998-040-9 vom 28. Januar 1998


Geschäftsbericht der Rechtspflegekommission für das Jahr 1997


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





1. Berichtspflicht

Gemäss § 18 des Gesetzes über die Aufnahme des Bezirks Laufen erstattet die Rechtspflegekommission für die Durchführung des Laufentalvertrages dem Landrat alljährlich Bericht über ihre Geschäftsführung.


Der nachfolgende Bericht betrifft das dritte Jahr der Amtstätigkeit der Rechtspflegekommission, umfassend die Periode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1997.




2. Zusammensetzung der Rechtspflegekommission und des Aktuariats


Die Rechtspflegekommission setzt sich wie folgt zusammen: Prof.Dr.iur. P. Richli, Basel (Präsident); Dr.iur. E. Fischer, Riehen (Stellvertreter des Präsidenten);


Fürspr. M. Cueni, Zwingen; Fürspr. R. Grun, Liesberg; Dr.iur. M. Schülin, Grellingen (Ersatzmitglied); P. Koch, Advokat und Notar, Therwil; Dr.iur. W. Schneider, Advokat Binningen; Dr.iur. U.W. Kamber, Advokat Aesch (Ersatzmitglied). Das Aktuariat der Rechtspflegekommission wird vom Bezirksgericht Laufen geführt (§ 20 Abs. 3 des Laufentalvertrages).




3. Sitzungen der Rechtspflegekommission und Geschäftserledigungen


Die Rechtspflegekommission hat im Jahre 1997 keine Sitzung durchgeführt weil keine Geschäfte anfielen, welche der Kommission zu unterbreiten waren.




4. Geschäfte mit Ombudscharakter


Der Rechtspflegekommission wurden im Berichtsjahr zwei Geschäfte mit Ombudscharakter unterbreitet. Der Präsident erledigte sie in informeller Weise.


Das erste Geschäft betraf eine Auseinandersetzung zwischen einer Familie, die ihren Sohn nach dem 5. Schuljahr vom Fach Religion/Lebenskunde dispensieren lassen wollte, mit welchem Anliegen sie bei den zuständigen Schulbehörden und beim kantonalen Schulinspektorat aber kein Gehör fand. Die Familie berief sich darauf, dass die Besuchspflicht weder nach bernischem Recht noch nach basellandschaftlichem Recht über das 5. Schuljahr hinaus bestehe und dass ihr Sohn daher im Widerspruch zum Laufentalvertrag behandelt werde. Der Präsident der Rechtspflegekommission unterbreitete den Parteien einen Vermittlungsvorschlag, welcher die Gewährung des Schuldispenses unter Hinweis auf den Laufentalvertrag (§ 76) sowie die Glaubens- und Gewissensfreiheit befürwortete. Die Behörden lehnten den Vorschlag indessen ab. Der Präsident stellte seine Bemühungen hierauf ein und machte die Familie auf die Möglichkeit aufmerksam, den Rechtsweg zu beschreiten, was in der Folge auch geschah. Der Regierungsrat entschied, dass ein Dispens vom Fach Religion/ Lebenskunde zu erteilen ist soweit religiöse Themen unterrichtet werden.


Das zweite Geschäft betraf eine Meinungsverschiedenheit zwischen Gemeinden, welche an die ARA Laufental-Lüsseltal angeschlossen sind, und dem kantonalen Amt für Umweltschutz und Energie über die Überwälzung des staatlichen Aufwands für den Vollzug der basellandschaftlichen Gewässerschutzgesetzgebung 1994. Die Gemeinden sind der Auffassung, dass ihnen angesichts der Regelung im Laufentalvertrag (§ 42 Abs. 2) keine oder wenigstens keine Gebühren im geforderten Ausmass überbunden werden können. Der Präsident nahm Vermittlungsgespräche auf, sah sich aber wegen eines von einer Gemeinde eingeleiteten Beschwerdeverfahrens zu deren Einstellung veranlasst.




5. Materielle Streitfragen


Im Berichtsjahr wurden keine Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Regierungsrat und dem Bezirksrat Laufental über die Auslegung des Laufentalvertrages (§ 21 Absatz 2 des Laufentalvertrages) an die Rechtspflegekommission herangetragen.




Rechtspflegekommission


Der Präsident: Prof.Dr.iur. P. Richli


Der Aktuar: lic.iur. K. Weber





Back to Top