Bericht an den Landrat

Landrat / Parlament || Bericht vom 27. August 1998 zur Vorlage 1998-040


Bericht der Geschäftsprüfungskommission


über die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit vom Juli 1997 bis Juni 1998 und zum Amtsbericht 1997 des Regierungsrates 98/40


Inhaltsübersicht des Berichts
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





4.2 Zusammenfassung aller Empfehlungen

4.1 Finanz- und Kirchendirektion: keine Empfehlungen


4.2 Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion: keine Empfehlungen


4.3 Bau- und Umweltschutzdirektion: keine Empfehlungen



4.4 Justiz-, Polizei- und Militärdirektion


Mit Schreiben vom 17.12.97 und 27.1.98 hat die JPMD umfassend Stellung genommen zu allen bisher offenen bzw. unbeantworteten Empfehlungen. Die meisten Empfehlungen können als erfüllt abgeschrieben werden. Die Subko IV wird sich gegenüber der JPMD bezüglich aller noch offenen Punkten vernehmen lassen.


Zu 1.5 Datenschutz
Der Regierungsrat wird ersucht, zu prüfen und berichten, ob bezüglich der Zusammenarbeit der Verwaltung bzw der EDV-Verantwortlichen mit der Abteilung Datenschutz verbindliche Weisungen zu erlassen sind.


zu 3.2.1  Asylbereich
Dem Regierungsrat wird empfohlen, beim Bund auf eine baldige Übernahme der Reisepapiere bei Rückschaffungen hinzuwirken.


4.5 Erziehungs- und Kulturdirektion: keine Empfehlungen




5. Bemerkungen zu den Berichten 96/40-1, 97/40- bis 97/40-10


98/40-1
Jahresbericht 1997 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft


1. Einleitung


1.1 Stellung der SVA


Gemäss § 1 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung ist die Sozialversicherungsanstalt eine selbständige öffent- lich-rechtliche Anstalt, welche die Ausgleichskasse BL, die Familienausgleichskasse und die IV-Stelle BL zu einer Verwaltungseinheit zusammenfasst.


1.2 Aufsicht


Die Sozialversicherungsanstalt untersteht der direkten Aufsicht des Bundes, soweit sie nicht die ihr übertragenen kantonalen Aufgaben wahrnimmt. Die in diesem Bereich vom Kanton auszuübende Aufsicht wird von der Aufsichtskommission wahrgenommen (§ 5 und 6 EG AHVG BL).


1.3 Oberaufsicht des Landrates


Die Oberaufsicht des Landrates ist in den massgeblichen Bestimmungen nicht ausdrücklich erwähnt. Sie leitet sich direkt aus der Kantonsverfassung ab (§§ 61, 67 und 80). Laut § 61 Landratsgesetz ist es Aufgabe der Geschäftsprüfungskommission, selbständige kantonale Verwaltungsbetriebe zu kontrollieren und deren Amtsberichte zuhanden des Landrates zu überprüfen.


2. Aussprache mit der Geschäftsleitung


Die Besprechung des Jahresberichtes 1997 hat am 29. Juni 1998 am Sitz der Sozialversicherungsanstalt stattgefunden. Daran teilgenommen haben:


Dr. Willy Baumann, Leiter Ausgleichskasse
Roland E. Maillard, Leiter IV-Stelle
Erwin Meier, Abteilungsleiter Geldleistungen
Judith Heiniger, Juristischer Dienst
Peter Brunner, Mitglied der Subko I der GPK
Hans Ulrich Jourdan, Präsident der GPK
Bruno Krähenbühl, Präsident der Subko I der GPK


3. Geschäftsbericht


3.1 Neue Geschäftsleitung


Die Aufsichtskommission hat die Geschäftsleitung der Sozialversicherungsanstalt per 1.1.1998 wie folgt bestellt:


Dr. Willy Baumann, Direktor Ausgleichskasse, Vorsitz
Roland E. Maillard, Direktor IV-Stelle
Roland Schmidt, Vizedirektor, Leiter Verwaltungsdienst ( ab 1.7.1998)


Die internen Geschäftsabläufe haben durch die neue Gliederung der Geschäftsleitung keine Änderungen erfahren.


3.2 Leistungen


Von der SVA werden täglich mehr als 2 Millionen Franken an Sozialversicherungsleistungen ausbezahlt. Diese Zahl spricht für sich und zeigt, dass unsere Sozialwerke funktionieren und auch heute noch vom Gedanken der Solidarität und dem Gedanken des sozialen Ausgleichs geprägt sind. Unser Sozialstaat ist dafür geschaffen worden, um die negativen Folgen einer liberalen Wirtschaftsordnung sozialpolitisch auszugleichen. Und zwar nicht nur in Schönwetterperioden, sondern eben gerade auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten, so wie sie unser Land in den vergangenen sieben Rezessionsjahren erlebt hat.


3.3 Krankenkassenprämienverbilligung


Nach den neuesten Berechnungen kann in der laufenden Periode mit rund 43'000 begünstigten Haushalten gerechnet werden. Ungefähr 15% der Bezugsberechtigten haben in der Periode 1996/97 ihre Antragsformulare nicht retourniert und damit auf Prämienverbilligungen verzichtet. Das in unserem Kanton eingeführte System der Prämienverbilligung hat sich im grossen und ganzen gut bewährt, obwohl es auch Schwachstellen aufweist, auf die nachstehend hingewiesen wird:


- Zu Beginn einer neuen Berechnungsperiode kann es vorkommen, dass Unterbrüche in der Auszahlung der Prämienverbilligungen entstehen. In sehr kurzer Zeit müssen 30-40'000 Antragsformulare vorbereitet, erfasst und der Auszahlung zugeführt werden. Die Abstützung auf rechtskräftige Steuerdaten bringt es mit sich, dass die Prämienverbilligungen erst bei Vorliegen der definitiven Steuerveranlagungen ausbezahlt werden können. Damit keine oder nur wenige Zahlungsunterbrüche entstehen, müssen die Vorerfassungen künftig noch beschleunigt werden. Diese Absicht kann wesentlich unterstützt werden, wenn der Landrat die Subventionsgrenze und der Regierungsrat die Jahresrichtprämie möglichst frühzeitig festlegen.


- Als Mangel, der öfters auch zu heftiger Kritik führt, hat sich die Bestimmung über die massgebenden Steuerdaten herausgestellt (§ 6 der Verordnung über den Vollzug der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung). Massgebend ist danach das Einkommen des geraden Jahres einer 2-jährigen Veranlagungsperiode. Bei einer erheblichen und voraussichtlich länger dauernden Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer Familie oder einer Person sollte in Abweichung zum ordentlichen Verfahren die PV-Berechtigung auf Antrag der Versicherten kurzfristig geprüft und angepasst werden können. Es geht dabei um folgende Ereignisse: Geburt, Tod eines Familienmitglieds, Scheidung, Trennung, langandauernde Arbeitslosigkeit, Zweitausbildung, Heirat mit Wegfall eines Erwerbseinkommens, Pensionierung.


Mit der Einführung der einjährigen Steuerperiode dürfte sich dieses Problem entschärfen. Wenn wir die Kosten für die Prämienverbilligung moderat halten wollen, muss aber wohl auch künftig auf eine absolute Einzelfallgerechtigkeit verzichtet werden.



3.4 Neues Informationssystem bei der IV-Stelle


Das bisherige System (UNISYS) wird nur noch bis Ende 1999 gewartet. Eine neue EDV-Lösung drängt sich deshalb in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen auf. Der Auftrag für die Entwicklung der neuen Software wurde der Firma Progress AG, Dietikon, übertragen. Ein aussenstehender Supervisor wacht darüber, dass beim Projekt OSIV (Open System IV) die Termin- und Qualitätsvorgaben eingehalten werden. Die Kosten für das OSIV werden durch das BSV gedeckt. Die Einführung bei der IV-Stelle BL soll im Dezember 1998 erfolgen.



3.5 Ergänzungsleistungen


In der Aufarbeitung der Gesuche um Ergänzungsleistungen kann noch keine Entwarnung durchgegeben werden. Noch immer gehen monatlich rund 120 Neuanmeldungen ein. Auf ihre Bearbeitung warten immer noch ca. 1000 Fälle. Bevor eine Leistung ausbezahlt werden kann, muss mit einer Wartefrist von rund 12 Monaten gerechnet werden. Die Verantwortlichen sind sich bewusst, dass dieser Zustand nicht toleriert werden kann. Für den Abbau der EL-Pendenzen sind deshalb zusätzlich 4 Stellen bewilligt worden. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Bereich Ergänzungsleistungen bis Ende 1999 konsolidiert sein wird.



4. Antrag


Die Geschäftsprüfungskommission dankt dem Personal, der Geschäftsleitung und der Aufsichtskommission für den im Berichtsjahr geleisteten Einsatz und beantragt dem Landrat, den Jahresbericht 1997 der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft zu genehmigen.



98/40-2
Jahresbericht der Basellandschaftlichen Beamtenversicherungskasse vom 15. Juni 1998


1. Einleitung


1.1 Gesetzliche Grundlage


Laut § 53 des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz), besteht für das Personal eine Vorsorgeeinrichtung als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Statutarische Organe der Kasse sind die Abgeordnetenversammlung, die Verwaltungskommission, der Geschäftsführer und die Kontrollstelle.


1.2 Oberaufsicht


Die Oberaufsicht des Parlamentes stützt sich ab auf §§ 61 und 67 der Kantonsverfassung. Gemäss § 34 der Statuten der Beamtenversicherungskasse, erstattet die Verwaltungskommission dem Regierungsrat zuhanden des Landrates jährlich mindestens einmal Bericht über die Tätigkeit der Kasse und ihren Stand sowie über ihre Absichten. Diese Berichterstattung führt gemäss langjähriger Praxis zum Genehmigungsbeschluss des Landrates.


1.3 Aufgabe und Antrag der Kontrollstelle


Die von der Verwaltungskommission bestimmte Kontrollstelle hat jährlich die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögensanlagen der Kasse zu überprüfen. Die mit der Prüfung beauftragte Firma KPMG Fides Peat beantragt, die Jahresrechnung 1997 zu genehmigen.


1.4 Antrag der Verwaltungskommission


Die Verwaltungskommission hat den Jahresbericht und die Jahresrechnung am 29.4.1998 genehmigt. Sie beantragt dem Regierungsrat, den vorliegenden Bericht dem Landrat zur Kenntnis zu bringen.


1.5 Aussprache mit der Geschäftsleitung


Die Besprechung des Jahresberichtes 1997 hat am 15. Juni 1998 am Sitz der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) stattgefunden. Daran teilgenommen haben:


Werner Hertzog, Geschäftsführer BLPK

Roland Beyeler, Abteilungsleiter
Hans Ulrich Jourdan, Präsident der GPK
Bruno Krähenbühl, Präsident der Subko I der GPK



2. Überprüfung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung 1997


Nachdem der Jahresbericht und die Jahresrechnung durch die Kontrollstelle, das Amt für Stiftungen und berufliche Vorsorge und die Verwaltungskommission geprüft wurden, kann auf eine weitere Detailprüfung durch den Landrat verzichtet werden. Aufgabe des Landrates und der GPK ist es hingegen, die Prüfungsergebnisse der Fachorgane sowie die Geschäftspolitik der BLPK kritisch zu würdigen und zu hinterfragen.


2.1 Mitgliederbestand


Der Mitgliederbestand hat im Berichtsjahr um 1,4% auf 12'391 Mitglieder zugenommen. Die Beitragsverdienste betrugen total 681,9 Mio. Franken.


2.2 RentnerInnen / Kassenleistungen


Die Anzahl der RentnerInnen hat um 4,4% zugenommen und betrug Ende 1997 total 4213 Personen. Die Gesamtauszahlung an Renten (inkl. Teuerungszulagen) erreichte den Betrag von Fr. 122'815'088 (+ 7%).


2.3 Aufteilung der Vermögensanlagen


Obligationen 26% (36%)
Aktien 38% (24%)
Immobilien 24% (28%)
Hypotheken  8% (11%)
Übrige  4% ( 1%)


2.4 Deckungsgrad


Der Deckungsgrad betrug Ende 1997: 89,8%. Die Statuten verlangen einen Deckungsgrad von mind. 75%. Mittelfristig wird ein Deckungsgrad von 100% angestrebt, und zwar ohne Beitragserhöhungen.


2.5 Betriebsrechnung und Bilanz


Die Angaben zur Betriebsrechnung und zur Bilanz finden sich auf den Seiten 4-7 des Jahresberichtes. Beachtlich ist, dass der Ertrag im Vergleich zum Vorjahr um 44% auf 586 Mio. Franken gesteigert werden konnte, wobei der Ertrag der Finanzanlagen um 123% auf 352 Mio. Franken verbessert wurde. Pourvu que cela dure !



3. Allgemeines zur Basellandschaftlichen Pensionskasse BLPK


3.1 Wechsel in der Geschäftsführung


Nach 24-jähriger Tätigkeit als Geschäftsführer ist Herr Heinz Pulver per 31. Dezember 1997 in den Ruhestand getreten. Seine Verdienste um das Wohl der Beamtenversicherungskasse seien an dieser Stelle nochmals bestens verdankt. Auf den 1. Januar 1998 hat Herr Werner Hertzog die Geschäftsführung der BLPK übernommen. Mit Priorität will er die Statutenrevision und die Optimierung der Verwaltungsorganisation angehen. Auch hat er sich entschlossen, künftig kfm. Lehrlinge auszubilden.


3.2 Immobilien


Das momentane Überangebot an Mietwohnungen verursacht auch bei der BLPK Leerwohnungsbestände. Ende März 1998 ergab sich daraus ein nicht realisierbares monatliches Mietzinsvolumen von rund 133'000 Franken (3,6%).


3.3 Vergabe von Aufträgen


Die BLPK beabsichtigt, bis Ende 1999 ein Submissionsregelement zu erlassen. Bemüht um eine korrekte Geschäftsführung, wurde inzwischen auch der freiwillige Ehrenkodex der Pensionskassen unterzeichnet.


3.4 Statutenrevision


Die geplante Statutenrevision beinhaltet insbesondere die Gleichstellung der Geschlechter, eine Neuregelung des Teuerungsausgleichs und eine Anpassung an das Freizügigkeitsgesetz. Die Anhebung des Deckungsbeitrages auf 100 % soll mit einem Verzicht auf die Staatsgarantie verbunden werden.


4. Antrag


Die Geschäftsprüfungskommission dankt dem Personal, dem Geschäftsführer und der Verwaltungskommission für den im Berichtsjahr geleisteten Einsatz und beantragt dem Landrat einstimmig, den Jahresbericht und die Jahresrechnung 1997 zu genehmigen.



98/40-3
Jahresbericht der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung vom 8. Juni 1998


1. Einleitung


1.1 Gesetzliche Grundlage


Das Gesetz über die Versicherung von Gebäuden, Grundstücken und Fahrhabe (Sachversicherungsgesetz) vom 12. Januar 1981 regelt die Oberaufsicht in § 4 wie folgt:
"Dem Landrat sind jährlich der Geschäftsbericht und die Rechnung zur Genehmigung vorzulegen".


1.2 Aufgabe der Kontrollstelle


Die vom Regierungsrat gewählte Kontrollstelle hat die Betriebsrechnung und die Bilanz auf deren Richtigkeit zu prüfen und zu untersuchen, ob die Darstellung des Geschäftsergebnisses und der Vermögenslage den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.


1.3 Externe Revisionsstelle


Im Auftrag der Verwaltungskommission wird die Rechnung zudem durch eine externe Revisionsstelle geprüft. Diese Aufgabe hat im Berichtsjahr die Firma KPMG Fides Peat, Basel, ausgeführt.


1.4 Aussprache mit der Geschäftsleitung


Die Besprechung des Geschäftsberichtes 1997 hat am 8. Juni 1998 am Sitz der BGV stattgefunden. Daran teilgenommen haben: Bernhard Fröhlich, Direktor, Hans Ulrich Jourdan, Präsident der GPK, Bruno Krähenbühl, Präsident der Subko I der GPK.



2. Jahresrechnung 1997


2.1 Rechnungsführung


Gemäss § 30 des Sachversicherungsgesetzes, ist für die verschiedenen Versicherungsarten getrennt Rechnung zu führen. Die Versicherungen müssen selbsttragend sein.


2.2 Erfolgsrechnungen und Bilanz


Die Angaben über die Erfolgsrechnungen und die Bilanz können dem Geschäftsbericht (Seiten 28-30) entnommen werden.


2.3 Anlagepolitik der BGV


Die Richtlinien über die Kapitalanlagen der BGV werden von der Verwaltungskommission festgelegt. Die Anlagen sind nach Möglichkeit je zur Hälfte in Immobilien und in Wertschriften anzulegen. Für die Anlagen in Wertschriften besteht ein Port- foliomanagement-Vertrag bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank. Sämtliche Gelder werden gemäss den Richtlinien des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) als gemischtes Mandat verwaltet. Der erwähnte Vertrag erlaubt den beschränkten Einsatz von derivaten Finanzierungsinstrumenten mit im eigenem Wertschriftendepot vorhandenen Titeln, wobei momentan jedoch keine eingesetzt sind.


Die Kapitalanlagen sind wie folgt aufgeteilt (Stand 31.12.97):


Obligationen 49,7%
Immobilien 33,4%
Aktien 13,6%
Geldmarktanlage   2,6%
Hypotheken   0,6%
Darlehen   0,1%


Die Portfolio-Performance betrug 1997: +14,93%.



2.3 Bericht und Antrag der Kontrollstelle


Gestützt auf den Revisionsbericht der externen Revisionsstelle und aufgrund der Ergebnisse der eigenen Prüfungen, beantragt die regierungsrätliche Kontrollstelle dem Landrat, die Jahresrechnung 1997 zu genehmigen und der Direktion Entlastung zu erteilen. Die Geschäftsprüfungskommission hat darauf verzichtet, die Rechnung nochmals zu überprüfen; sie hat sich darauf beschränkt, die Prüfungsergebnisse der Fachorgane sowie die Geschäftspolitik der BGV kritisch zu würdigen und zu hinterfragen.



3. Allgemeines zur Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung


3.1 Monopol


Die BGV verfügt im Bereich der Gebäudeversicherung über ein kantonales Monopol. Das Monopol bei der Gebäudeversicherung gibt es zur Zeit noch in 19 Kantonen. Sieben Kantone kennen keine kantonale Gebäudeversicherung. In diesen Kantonen wird das Produkt Feuer-/Elementarversicherung durch private Gesellschaften angeboten.


Aufgrund von Prämienvergleichen Monopol versus Privatversicherung steht fest, dass die staatlichen Gebäudeversicherungen kostengünstiger arbeiten als die privaten Versicherungen. Dies dürfte insbesondere darauf zurückzuführen sein, dass das Monopol praktisch keine Akquisitionskosten kennt. Eine Privatisierung brächte den Eigentümern privater Wohnhäuser voraussichtlich erheblich höhere Prämien. Eine weitere Folge wäre die Finanzierung von Feuerwehr, Brandverhütung und Schätzungswesen aus den allgemeinen Steuermitteln.


Mit Urteil vom 27.2.1998 hat die II. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes die historisch gewachsenen Gebäudeversicherungsmonopole als nicht verfassungswidrig erklärt. Das Bundesgericht hat dabei ein überwiegendes öffentliches Interesse für den Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit bejaht. Es liege darin, dass das Monopol-System die obligatorische Dienstleistung zu günstigeren Prämien erbringe als die Privatwirtschaft.


3.2 Prämiensenkungen


Im vergangenen Jahr beschäftigte sich der Preisüberwacher u.a. auch mit den Prämien der kantonalen Gebäudeversicherungen. Aufgrund einer Studie verlangte er von den Gebäudeversicherungen die Prüfung von Prämienreduktionen. Die BGV hat per 1.1.1997 die Grundprämie der obligatorischen Feuer- und Elementarschadenversicherung um 12,3% gesenkt. Auf den 1.1.1998 ist eine weitere Prämienreduktion um durchschnittlich 6,4% vorgenommen worden. Auch bei der freiwilligen Wasserschadenversicherung konnte per 1.1.1998 eine Prämiensenkung von 8,6% durchgeführt werden.


3.3 Quersubventionierungen


Im schon erwähnten Urteil hat das Bundesgericht auch Quersubventionierungen im Bereich der Gebäudeversicherung als zulässig erklärt. Ein gewisser sozialer Ausgleich liege im Wesen der meisten sozialpolitischen Regelungen und sei verfassungsrechtlich zulässig, solange die Mehrbelastung für einzelne Versicherte nicht übermässig werde. Auch bei der BGV tragen die versicherten Grösstkunden ihren Teil bei, die Prämientarife relativ tief zu halten, wovon insbesondere auch die Risikogruppen "Landwirtschaft" und "Gastgewerbe" profitieren können.


3.4 Verzicht auf die Erhebung von Schätzungskosten


Die Verwaltungskommission der BGV hat beschlossen, ab 1. Januar 1998 auf die Erhebung der Schätzungskosten zu verzichten. Das Reglement zum Sachversicherungsgesetz (350.111) wurde entsprechend angepasst. Im Jahre 1997 betrugen die Einnahmen aus den Schätzungen noch rund 300`000 Franken. Künftig werden die Schätzungskosten durch die Prämieneinnahmen abgedeckt.


3.5 Feuerwehrwesen


Das vom Stimmvolk am 9. November 1995 angenommene Stützpunktkonzept wurde von der BGV per 1. Januar 1997 in Kraft gesetzt. Auch nach der Realisierung dieses Konzeptes verbleibt ein Koordinationsbedarf im Bereich der Schadensbekämpfung. Der Regierungsrat hat deshalb auf Antrag der BGV diese mit der Projektleitung beauftragt, ein ganzheitliches Feuerwehrkonzept bis 31.12.1999 für den Kanton zu erarbeiten. Dabei soll u.a. auch die organisatorische Zuteilung der verschiedenen Organisationen im Bereich der Schadensbekämpfung grundsätzlich überprüft werden.


3.6 Feuerwehrausbildungszentrum Balsthal


Gemäss Beschluss der Verwaltungskommission vom 19.11.97 wurde das max. Kostendach für das geplante Feuerwehrausbildungszentrum auf Fr. 10'350'000 festgelegt. Nach der Inbetriebnahme muss mit jährlichen Kosten von ca. Fr. 600'000 gerechnet werden. Die Gebäudeversicherungen von BL und SO tragen die Kosten je zur Hälfte.



4. Antrag


Die Geschäftsprüfungskommission dankt dem Personal, der Geschäftsleitung und der Verwaltungskommission für den im Berichtsjahr geleisteten Einsatz und beantragt dem Landrat einstimmig, den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung 1997 der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung zu genehmigen.




98/40-4
Jahresbericht des Obergerichtes 1996


Der Bericht informiert über die Tätigkeit des Obergerichts und die Amtsführung der seiner Aufsicht unterstellten Gerichte und der Überweisungsbehörde in Strafsachen.


1. Friedensrichter: Keine Bemerkungen


2. Bezirksgerichte


Die Auswirkungen der am 1.7.1995 in Kraft getretenen ZPORevision mit ihren markanten Kompetenzverschiebungen auf die Ebene der Einzelrichterinnen und -richter werden in der Statistik 1997 (S.7 ff.) deutlich sichtbar. Die Zielsetzung der Revision hat sich als richtig erwiesen.


Auffällig ist die markante Zunahme von Urteilen der Polizeikammer Arlesheim (245 gegenüber 86 im Vorjahr). Gemäss Auskunft der Bezirksgerichtskanzlei Arlesheim vom 15.6.1998 ist sie auf die auf Antrag des Statthalteramtes Arlesheim "massenweise" erfolgte Umwandlung von Bussen in Haft zurückzuführen. Laut Auskunft von Heinz Herrn Girod vom Statthalteramt Arlesheim vom 15.6.1998 lässt sich dieser Rückstau durch Probleme aus dem Jahre 1996 erklären (Ausscheiden des Statthalters, Schwangerschaftsurlaub der Buchhalterin). Die wirtschaftliche Situation hat im weitern dazu geführt, dass Gebüsste vermehrt in Zahlungsschwierigkeiten gerieten und Bussen deshalb umgewandelt werden mussten.


3. Überweisungsbehörde: Keine Bemerkungen


4. Strafgericht


Die Zunahme an grösseren und komplexeren Fällen führte zu einer Aufstockung der Gerichtsschreiberstellen auf das Plansoll von 3,5 Arbeitsstellen. Festzuhalten gilt es in diesem Zusammenhang, dass heute nicht jedes Urteil, sondern nur diejenigen Urteile schriftlich begründet werden, die Gegenstand einer Appellation werden. Dieser entlastende Effekt darf beim Hinweis auf die Zunahme der Fälle nicht in Vergessenheit geraten.


5. Jugendgericht: Keine Bemerkungen


6. Obergericht


Zur Tätigkeit des Obergerichts sind keine Bemerkungen anzubringen. Die seit 1.2.1997 geteilte Aufsicht über die Betreibungs- und Konkursämter (vgl. Bericht 1996 der GPK, S.38/39) führt dazu, dass die Dreierkammer des Obergerichts zuständig ist für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 17 SchKG und gegen Entscheide des Regierungsrates. Sie hat ferner ihre Zuständigkeit bejaht für die Beurteilung von Begehren um Restitution der Rechtsvorschlagsfrist. Soweit dem Regierungsrat Aufsichtskompetenzen zustehen, kann auf seinen Amtsbericht (S. 122/123) verwiesen werden.


Auch in diesem Jahr erweist sich die wiederum erweiterte Berichterstattung über die Rechtsprechung (samt Gesetzesregister) als äusserst wertvolle Information und Fundgrube für Praktiker und die an der Justiz interessierte Öffentlichkeit.




98/40-5
Verwaltungsgericht


Der Bericht informiert über die Tätigkeit des Verwaltungsgerichts selbst sowie der seiner Aufsicht unterstellten Gerichtsinstanzen.


1. Steuerrekurskommission


Die Anregungen im Bericht 1996 der GPK (vgl.S.39/40), im Unterabschnitt "Personelles" künftig neben den Mutationen auch die aktuelle Besetzung der Instanzen anzugeben, in einer Statistik über die letzten zehn Jahre ergänzende Angaben zu machen und die von Jahr zu Jahr wechselnden Charakteristiken zu umschreiben, sind leider nicht bzw. nur zum Teil erfüllt worden (S.4).


2. Enteignungsgericht


Die zur Steuerrekurskommission gemachte Feststellung gilt auch für das Enteignungsgericht (vgl. S.7).


3. Verwaltungs- und Versicherungsgericht


Auch im Berichtsjahr war wiederum eine markante Zunahme der Neueingänge zu verzeichnen. Erfreulich ist die Feststellung, dass im Bereich Verwaltungsgericht erstmals seit 1991 wieder mehr Verfahren abgeschlossen werden konnten, als Neueingänge zu verzeichnen waren. Im Bereich Versicherungsgericht konnten deutlich mehr Fälle als im Vorjahr erledigt werden. Diese erfreuliche Entwicklung wird hauptsächlich auf die vom Landrat beschlossene Einrichtung eines a.o. Vizepräsidiums für das Versicherungsgericht zurückgeführt.




98/40-6
Jahresbericht Fachhochschule beider Basel 1996 FHBB


Zwei Ereignisse des Jahres haben historische Bedeutung: Die Ingenieurschule Muttenz feierte ihr 25jähriges Bestehen, ausserdem wurde aus der IBB mit dem Inkrafttreten des Fachhochschulvertrags die Fachhochschule beider Basel (FHBB) Departement Technik.


Die bereits bestehende Praxis der angewandten Forschung und Entwicklung sowie der Dienstleistungen und des Technologietransfers gehört nun auch formell zu ihrem Pflichtenheft. Die Berichte der einzelnen Abteilungen und Institute zeigen auf anschauliche Art die praxis-orientierte Tätigkeit der FHBB.


Neu ist die im September 1997 begonnene trinationale Ingenieurausbildung, bei der die Studierenden aus den drei Ländern je ein Jahr in Mülhausen, Lörrach und Muttenz unterrichtet werden. Das Konzept wird von den beteiligten Staaten zu gleichen Teilen getragen.


Nachdem der Bund zuerst nur eine gemeinsame Fachhochschule Nordwestschweiz akzeptieren wollte, genehmigte er das Konzept einer Zusammenarbeit der Kantone BS,BL,AG und SO bis zum Jahr 2003. Dann allerding muss ein Zusammenschluss mit den Fachhochschulen von Solothurn und Aargau erfolgen.


Das Departement Wirtschaft der FHBB legte für 1997 nochmals einen eigenen Jahresbericht vor.




98/40-7
Jahresbericht der Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel 1997


Der Jahresbericht der Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel wurde rechtzeitig zugestellt. Gegenüber dem Vorjahr wurden weniger Fahrzeuge geprüft, und es werden auch Gründe dafür genannt. Positiv fällt auf, dass der internen Aus- und Weiterbildung ein grosser Stellenwert eingeräumt wird.




98/40-8
Jahresbericht des Ombudsman 1997


Der Ombudsman stellte auch dieses Jahr am 23.3.1998 einen Vorabdruck seines Jahresberichts zu. Dieser enthält Statistiken über die Geschäfte und vor allem deren Herkunft. In ihrem Bericht 1997 (S.40/41) forderte die GPK, dass auch das Ergebnis der internen "Erfolgskontrolle" allgemein bekannt gemacht werden soll. Auf Rückfrage hin bestätigte der Ombudsman am 15.6.1998 schriftlich seine in seinem Schreiben vom 17.6.1997 dargelegten Schwierigkeiten, für den Ausgang zahlreicher Fälle eine einfache "Erfolgs"-Zuordnung vorzunehmen. Insgesamt ist von den gleichen Relationen auszugehen, wie sie im Bericht 1996 der GPK dargelegt worden sind (S.41). Rund ein Drittel der Fälle konnte ganz (11%) bzw. teilweise (24%) gutgeheissen werden. Rund 10% wurden, nicht zuletzt als Folge der Beratung durch den Ombudsman, zurückgezogen. In den restlichen rund 55% der Fälle musste die Beschwerde abgewiesen und damit festgestellt werden, dass die Behörden rechtmässig, verhältnismässig und korrekt gehandelt haben.




98/40-9
Jahresbericht der Rechtspflegekommission


Der Geschäftsbericht vom 28.1.1998 über die Tätigkeit im Jahre 1997 gibt zu keinen Fragen Anlass. Die Rechtspflegekommission führte im Berichtsjahr keine Sitzung durch.




98/40-10
Jahresbericht des Sicherheitsinspektorates


Die Subkommission hat den Jahresbericht des Sicherheitsinspektorates geprüft und der Dienststelle einige Frage gestellt, welche umfassend beantwortet wurden. Die Subkommission hat den Eindruck, dass der Amtsauftrag sehr pflichtbewusst umgesetzt wird. Dies zeigt sich im Moment an der ganzen Problematik des geplanten Erdgasröhrenspeichers in Arlesheim. Die Schutzziele des Kantons Basel-Landschaft könnten bei einem maximalen Störfall nicht mehr eingehalten werden und es müsste im Umkreis von mindestens 200 m mit einem katastrophalen Störfall gerechnet werden.


Der Subkommission ist aufgefallen, dass sowohl bei den Sicherheitsphilosophieen als bei den Schutzzielen und dem Einsatz von EDV-Programmen und Datenbanken grosse Unterschiede zwischen den Kantonen bestehen. Da Risiken und Störfälle sich nicht an politische Grenzen halten, würde eine bessere Koordination der kantonalen Bemühunge zur Minderung der Risiken beitragen.


Die GPK bittet die Regierung zu prüfen, welche Massnahmen ergriffen werden könnten, damit die Kantone enger zusammenarbeiten


Die Subkommission bittet den Landrat, den Jahresbericht des Sicherheitsinspektorates zu genehmigen.




6. Schlussbemerkung


Die Geschäftsprüfungskommission dankt allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Dienste des Kantons Basel-Landschaft für ihre erfreulichen Leistungen.




7. Anträge


Die GPK empfiehlt dem Landrat:


7.1 Vom Bericht der GPK über die Schwerpunkte ihrer Tätigkeiten Kenntnis zu nehmen


7.2 Den Amtsbericht 1997 des Regierungsrates zu genehmigen


7.3 Die Berichte der nachstehenden Institutionen gemäss den einschlägigen Vorschriften und den Detailanträgen zu genehmigen.


- Sozialversicherungsanstalt 1997
- Basellandschaftliche Beamtenversiche-rungskasse 1997
- Basellandschaftliche Gebäudeversicherung 1997, samt Rechnung 1997
- Obergericht 1997
- Verwaltungsgericht 1997
- Fachhochschule beider Basel FHBB1997
- Ombudsman 1997


7.4 Die Berichte der nachstehenden Institutionen gemäss den einschlägigen Vorschriften zur Kenntnis zu nehmen


- Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel 1997
- Rechtspflegekommission 1997
- Sicherheitsinspektorat 1997


7.5 Kenntnis zu nehmen, dass sich die GPK auftragsgemäss über die Handhabung der Überwachung des Post-, Telefon- und Telegrafenverkehrs in unserem Kanton informiert hat.


7.7 Kenntnis zu nehmen, dass sich die GPK auftragsgemäss über die Tätigkeit der im Bereich des für den Staatsschutz zuständigen Beamten informiert hat.


Muttenz, 27. August 1998
Namens der Geschäftsprüfungskommission
Hans Ulrich Jourdan, Präsident



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