1998-51
Landrat / Parlament
Motion: Offenlegung der Interessenbindungen durch die Vorsitzenden und die Mitglieder der Gerichte
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Autor: Maya Graf, Fraktion der Grünen
Eingereicht: 12. März 1998
Nr.: 1998-051
Seit die neue Kantonsverfassung (1984) in Kraft ist, besteht für die Mitglieder des Landrates eine Offenlegungspflicht, die im Landratsgesetz unter §5 "Offenlegung der Interessenbindungen" inhaltlich genau umschrieben ist und im weiteren bestimmt, dass das Verzeichnis über die Interessenbindungen in der Landeskanzlei öffentlich aufliegt. Diese selbstauferlegte Transparenz der Legislative unseres Kantons hat sich bewährt. Obwohl die Mitglieder des Landrates direkt vom Volk gewählt werden, schafft die Offenlegung der Interessenbindung Vertrauen und zeugt von einer ernstgenommenen Verantwortung gegenüber den Stimmberechtigten. Die Mitglieder der Gerichte sind nicht vom Volk gewählt. Um so mehr hat die Öffentlichkeit ein Interesse und auch den berechtigten Anspruch, sich über die Interessenbindungen der Richterinnen und Richter offiziell informieren zu können.
Die Pflicht zur Offenlegung von lnteressenbindungen stärkt das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz und hilft Vorurteile gegen aussen abzubauen, indem die Interessenbindungen offen dargelegt und transparent gemacht werden. Denn die heute schon geltenden Ausstandsbestimmungen genügen in jenen Fällen nicht, wo lnteressenbindungen nicht öffentlich sind und der Richter oder die Richterin nicht von sich aus in den Ausstand tritt. Die Pflicht zur Offenlegung von Interessenbindungen stellt sicher, dass die Mitglieder der Gerichte nicht durch sachfremde Überlegungen in ihrer Unabhängigkeit eingeschränkt werden. Sie gewährleistet eine unabhängige und unbeeinflussbare Arbeit, die nichts zu verbergen hat.
Der Regierungsrat wird ersucht, die einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen dahingehend abzuändern, dass die Vorsitzenden und die Mitglieder der Gerichte ihre lnteressenbindungen analog den Bestimmungen für die Mitglieder des Landrates offenlegen müssen.
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