1998-61
Landrat / Parlament
Verfahrenspostulat: Ergänzung des Dekrets zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Einführung einer ständigen 13-köpfigen Wahlkommission)
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Zu Hinweise und Erklärungen
Autor: Bruno Krähenbühl, SP (Aeschlimann, Bollinger, Bucher, Giger, Halder, Jäggi, Janiak, Laube, Nussbaumer, Portmann, Rudin Ch., Schilt, Wüthrich, Ziegler (14))
Eingereicht: 19. März 1998
Nr.: 1998-061
Gemäss § 67 Kantonsverfassung. sind dem Landrat wichtige Wahlkompetenzen übertragen. Dazu kommen noch Wahlen, die dem Parlament per Gesetz zugewiesen sind. Zu den öffentlichen Ämtern, deren Trägerlnnen vom Landrat zu wählen sind, gehören insbesondere
- Regierungspräsidium/Vizepräsidium
- Präsidien/Vizepräsidien und die übrigen Mitglieder der kantonalen Gerichte (Obergericht, Verwaltungsgericht, Strafgericht, Jugendgericht., Überweisungsbehörde)
- Staatsanwälte
- Mitglieder von div. Verwaltungs- und Aufsichtskommissionen Mitglieder des Bankrates
- Mitglieder des Erziehungsrates
Es ist für das Ansehen unserer staatlichen Institutionen wichtig, dass diese Wahlen transparent, demokratisch-legitimiert und nach fachlich/sachlichen Kriterien (Qualifikation der zu Wählenden) vorgenommen werden. Unser Demokratieverständnis verlangt aber auch, dass bei Wahlen in wichtige staatliche Gremien die unterschiedlichen weltanschaulich/politischen Strömungen angemessen zu berücksichtigen sind. Ebenfalls ist der gerechten Vertretung der beiden Geschlechter die nötige Beachtung zu schenken.
Damit diese Grundanliegen optimal erfüllt werden können" ist es notwendig, dass sämtliche im Parlament vertretenen Fraktionen in das Auswahlverfahren und das Wahlprozedere eingebunden werden können. Dies könnte beispielsweise mit der Einsetzung einer ständigen Wahlkommission erreicht werden. Die Aufgabe dieser ständigen Kommission wäre es, die Wahlanforderungen zu definieren" die eingehenden Bewerbungen zu beurteilen,. sich allenfalls von Fachgremien beraten zu lassen., dem Landrat die Wahlvorschläge zu unterbreiten (mit der Möglichkeit eines Mehrheits- und Nünderheitsvorschlages). Diese Kommission könnte auch bei Disziplinarverfahren gemäss §§ 59 und 60 des Personalgesetzes eingesetzt werden.
Um dieses Modell zu realisieren, wäre lediglich eine Ergänzung der Geschäftsordnung des Landrates notwendig. Konkret wurde es sich darum handeln.
a) den § 30 zu ergänzen mit:
Die ständigen Kommissionen des Landrates sind:
k. die Wahlkommission.
die Aufgaben dieser Wahlkommission in einem neuen § zu umschreiben.
Das Büro des Landrates wird hiermit ersucht,
dem Landrat im Sinne der obigen Ausruhrungen eine Vorlage zur Ergänzung des Dekrets zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Geschäftsordnung des Landrates) zu unterbreiten.
Da verschiedene Lösungsvarianten (Volkswahl, Justizrat, ständ. Wahlkommission) zum Entscheid anstehen, ersuche ich das Büro. dem Landrat eine Übersicht zu unterbreiten. aus der hervorgeht. wie und mit welchen Erfahrungen andere Kantone diese Materie geregelt haben.
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